Gefahr für Mensch und Tier
Alte Zäune im Wald zeitnah abbauen

Zaun, der seinen Schutzzweck verloren hat. Die Bäume sind groß genug. Der Zaun ist beschädigt.Zoombild vorhanden

© Andreas Egl, AELF Ansbach

Im Amtsgebiet fällt auf, dass viele Zäune, die keinen Schutzzweck mehr erfüllen, nicht abgebaut werden und im Wald verbleiben. Dort sind sie ein Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier. Die niedergedrückten und eingewachsenen Zäune sind oft schlecht sichtbar und werden schnell zur Stolperfalle. Aufgeschreckte Rehe und andere Tiere können sich in den alten Zäunen verheddern und schwer verletzen.

Rechtliche Verpflichtung zum Abbau

Rechtlich sind die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer verpflichtet, die alten Zäune abzubauen. Nach Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist die Errichtung offener sockelloser Einfriedungen im Außenbereich verfahrensfrei möglich, wenn sie dem Schutz von Forstkulturen dienen. Sobald die Zäune ihren Schutzzweck nicht mehr erfüllen, müssen sie wieder abgebaut werden.

Die Zäune verlieren ihren Schutzzweck, wenn die Bäume keinen Schutz mehr benötigen, die Bäume also so groß sind, dass Rehe und Hasen keinen nennenswerten Schaden mehr anrichten können. Bei vielen Baumarten ist das innerhalb weniger Jahre erreicht. Bei besonders langsam wachsenden Kulturen oder bei stark durch das Fegen des Rehbocks gefährdete Baumarten wie Douglasie oder Lärche kann der Zaun längere Zeit erforderlich sein. Ein Zaun verliert auch dann seine Berechtigung, wenn er beschädigt oder verfallen ist und so die Bäumchen nicht mehr schützen kann. Dann muss er repariert oder abgebaut werden.

Zäune, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, verstoßen nicht nur gegen Baurecht. Gemäß § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden sie zu Abfall, der beseitigt werden muss. Zäune, die keinen Schutzzweck mehr erfüllen, können gemäß der Artikel 27 und 33 des Bayerischen Naturschutzgesetzes auch eine unerlaubte Sperre darstellen, die das von der Bayerischen Verfassung garantierte Betretungsrecht der Allgemeinheit im Wald unzulässig einschränkt.

Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die die unzulässigen Zäune im Wald belassen, riskieren Bußgelder und Beseitigungsanordnungen. Für die Vollstreckung ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

Förderausschluss durch Rechtsverstoß

Alter, niedergedrückter ForstzaunZoombild vorhanden

© Andreas Egl, AELF Ansbach

Alte Zäune im Wald können auch Auswirkungen auf die finanzielle Förderung haben. Ein Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften führt in der Regel für die nächsten fünf Jahre zu einem Ausschluss waldbaulicher Fördermaßnahmen auf dem betroffenen Flurstück.

Empfehlungen zum Zaunabbau

Rolle Zaungeflecht mit welken Blättern in WaldZoombild vorhanden

© Karin Gerstendörfer

Der Abbau stark eingewachsener Zäune ist aufwändig. Zudem werden eingewachsene Zäune beim Abbau in der Regel zerstört und können an anderer Stelle nicht wiederverwendet werden. Daher empfiehlt es sich, die Zäune regelmäßig zu kontrollieren und von Bewuchs zu befreien. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Zaun noch für den Schutz der Kultur erforderlich ist, können Sie sich an Ihren zuständigen Revierförster oder zuständige Revierförsterin wenden. Bitte bringen Sie auch abgebaute alte Zaunrollen aus dem Wald und entsorgen Sie sie fachgerecht.

Broschüre Kulturbegründung und Jungwuchspflege (S. 52 ff) - Staatsministerium Externer Link