Rechtzeitig melden:
Nutzung von Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat folgende neue Bestimmungen für die vorübergehende, kurzfristige Nutzung (maximal 14 Tage) von landwirtschaftlichen Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten bekanntgegeben.
  • Nichtlandwirtschaftliche Nutzungen von Flächen, für die Förderungen beantragt sind, müssen immer drei Tage vor Beginn dieser Nutzung unter Verwendung des vorgegebenen Formblatts angezeigt werden. Bei der Anzeige sind Angaben zu Art, Beginn und Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich.
  • Es dürfen dadurch keine Verstöße gegen die Cross-Compliance-Vorschriften zu erwarten sein.
  • Die Bereitstellung der Flächen muss in der Regel unentgeltlich erfolgen. Ein Ausgleich für entstandene Schäden oder Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ist zulässig.
  • Die Betriebsprämie und die Ausgleichzulage können bei Einhaltung der Bedingungen bezahlt werden.
    Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen auf diesen Flächen ist nur zulässig, wenn durch die nichtlandwirtschaftliche Nutzung keine Auflagenverstöße verursacht werden. Auf Vertragsnaturschutzflächen sind nichtlandwirtschaftliche Nutzungen nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig.

Ansprechpartner

Ernst Schachner
AELF Ansbach
Mariusstraße 26
91522 Ansbach
Telefon: 0981 8908-1130
Fax: 0981 8908-1026
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