Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 18. April 2024

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die Sperrfristen sind mittlerweile überall abgelaufen. Die weitere Vorgaben, insbesondere zur Aufnahmefähigkeit der Böden sind natürlich zu beachten. Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Düngung und gesetzliche Grundlagen

GLÖZ-Regelungen beachten

Für die Anbauplanung 2023/204 sind derzeit v.a. die GLÖZ-Regelungen 5 bis 8 relevant (Stichworte Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel). Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Förderung sowie in der Broschüre „Konditionalität 2023“. Beachten Sie, dass sich die betroffenen Gebiete für den Erosionsschutz (GLÖZ 5) deutlich vergrößert haben. Mittlerweile kann die 4%-ige Stilllegung durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erfüllt werden. Die Detailregelungen finden Sie auf den Seiten der Förderabteilung.

Förderung

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Herbizidbehandlungen nun möglichst abschließen
In normal gesäten Winterungen ist die Gräserbekämpfung nun abgeschlossen. Fuchsschwanz, der die Ähren schiebt, kann nicht mehr bekämpft werden. Kontrollieren Sie die Herbstbehandlungen auch auf übrig gebliebene Unkräuter wie z.B. Hundskerbel, Wilde Möhre, Kamille, Klette, Kornblume usw.
Je nach Saattermin steht nun auch die Unkrautbekämpfung in Sommergetreide an. Denken Sie dabei auch an die mechanische Bekämpfung mittels Unkrautstriegel, was im Sommergetreide oft genauso gut zum Ziel führt wie eine chemische Behandlung.
Möglichkeiten der Behandlung von Spätverunkrautung sowie Herbizide für das Sommergetreide finden Sie nachfolgend. Ein Einsatz ist aber erst möglich, wenn die Witterung es wieder zulässt.

Frühjahrsbehandlung in Wintergetreide - LfL Externer Link

Wachstumsregler erst wieder, wenn es wärmer wird
Nach derzeitiger Wetterprognose muss mit Wachstumsreglermaßnahmen abgewartet werden bis es wieder wärmer wird.
Das Getreidemonitoring für die eigene Entscheidung nutzen
Am Dienstag nach Ostern hat das Getreidemonitoring begonnen. Zu beachten ist derzeit v.a. im Weizen, dass das BBCH-Stadium anhand der Knotenabstände etwas überschätzt wird. Dieses Phänomen haben wir bei raschem Wachstum im Frühjahr häufiger, die Streckung läuft dann wohl etwas schneller ab als das tatsächliche Schieben der der einzelnen Blattetagen. Konkret heißt dies, dass aufgrund der Knotenabstände schon BBCH 32 zu sein scheint, aber tatsächlich erst F-2 (BBCH 31) spitzt und nicht schon F-1. Die Folge ist, dass für die Einschätzung des Befalls eventuell auch tiefere Blattetagen (F-5, F-6) herangezogen werden, die eigentlich meist ohne Belang sind. Tendenziell wird der Befall also eher über- als unterschätzt.
Kälte bremst die Entwicklung
Die derzeitigen Temperaturen bremsen vor allem die wärmeliebenderen Krankheiten wie Netzflecken, Rost, Mehltau aus. In dieser Woche können allenfalls Infektionen mit Rhynchosporium-Blattflecken und Septoria tritici erfolgen, letztere aber nur, wenn der Bestand mindestens 36 Stunden nass bleibt und nicht durch den böigen Wind abgetrocknet wird. Falls aber die angekündigten Fröste kommen und es auch tagsüber kalt bleibt, können diese Rhynchosporium- und Septoria tritici-Infektionen aber auch wieder abgestoppt werden. Gleichzeitig verlängert sich auch die Kurativwirkung der entsprechenden Fungizide, da sie von der Temperatursumme bestimmt und diese bei kühlen Temperaturen erst später erreicht wird. Fazit: Derzeit sollte niemand nervös werden, wenn nicht sofort behandelt werden kann. In dieser Woche läuft sicher nichts mehr davon. Wie es dann kommende Woche weitergeht, wird sich zeigen, wenn die Witterung besser abschätzbar ist. Nach derzeitigem Stand soll es erst in der zweiten Hälfte der kommenden Woche wieder langsam wärmer werden, so dass ab dann über eventuelle Maßnahmen nachgedacht werden kann. Ab Montag haben wir auch wieder die neuen Bonituren zur genaueren Einschätzung der Befallsentwicklung.
Wintergerste hat bald das letzte Blatt geschoben
Die Wintergerste befindet sich meist im 3-Knotenstadium (BBCH 33) bis Spitzen des Fahnenblatts (BBCH 37), frohwüchsige, warme Lagen haben das Fahnenblatt schon geschoben (BBCH 39). Auf 7 von 9 Monitoringstandorten wird eine Schwellenüberschreitung festgestellt. Wer bereits behandelt hat, kann ca. 14 Tage bis zur Abschlussbehandlung im Grannenspitzen/Ährenschieben (BBCH 49 - 55) warten. Wer noch nicht behandelt hat, wird nun eine Einmalbehandlung fahren können. Mit wieder deutlich ansteigenden Temperaturen ab Mitte nächster Woche sollten die Flächen kontrolliert werden, ob dabei zeitnah in BBCH 39 behandelt werden muss oder noch bis BBCH 49/51 gewartet werden kann. Der spätere Termin bringt nämlich meist die bessere Wirkung gegen Ramularia, was auf Befallslagen genutzt werden sollte. Empfehlungen zu den Fungiziden siehe LfL.

Monitoring der Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Triticale auf Gelbrost und Mehltau kontrollieren
Die getätigten Aufrufe zur Kontrolle auf Gelbrost in Triticale hatten ihre Berechtigung: Mittlerweile finden wir sowohl in unseren Versuchen in Großbreitenbronn und Schwabsroth, in der Monitoringfläche in Weiltingen und Großbreitenbronn, wie auch in einigen Praxisschlägen bekämpfungswürdigen Befall mit Gelbrostnestern. Betroffen ist derzeit v.a. Lombardo, gefolgt von Cedrico. Als anfällig gelten auch z.B. Agostino, Ramos, Rivolt, Tantris u.a.. Stellen Sie bereits Gelbrostnester in Ihrem unbehandelten Bestand fest, sollten Sie die nächste Möglichkeit in der kommenden Woche für eine Behandlung nutzen. Da in der Regel BBCH 32 bis 37 erreicht ist, bietet sich eine Kombination mit einem Wachstumsregler nach Bedarf noch an. Vorrangig gegen Gelbrost eignen sich z.B. 1,2 Orius oder 1,0 Tebocur 250 EW. Soll auch Mehltau miterfasst werden, bieten sich z.B. 1,0 Input Triple bzw. Input Classic, 0,8 Verben, 1,0 Revystar + 0,5 Flexity an (alle Angaben in l/ha).

Monitoring der Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

In Weizen und Roggen in der Regel kein bekämpfungswürdiger Befall
Weizen befindet sich meist in BBCH 31, nur früh gesäte wüchsige Lagen in 32. Der Befall mit Septoria tritici beschränkt sich in den meisten Fällen weiterhin auf die unteren, nicht relevanten Blätter (F-5), nur ein Standort in ERH überschreitet in dieser Woche die Schwelle auf F-4 (4 von 10 Pflanzen mit Blattflecken und den schwarzen Punkten darin). Verwechseln Sie Septoria nicht mit reinen Stressflecken, welche aktuell wieder bei Sorten wie Asory, Axioma, Foxx, Patras u.a. auftreten und diese schwarzen Punkte nicht haben. Diese Flecken sind Folgen der Wetterkapriolen der letzten Wochen und werden durch lokale Fröste im Laufe dieser Woche möglicherweise noch verstärkt. Vereinzelt finden wir ersten Gelbrost in nicht als anfällig eingestuften Sorten. Solange keine Nesterbildung erfolgt, kann in solchen Sorten die Entwicklung beobachtet werden, bis jede dritte Pflanzen Befall zeigt. Insgesamt ist derzeit eine Behandlung im Laufe der nächsten Woche nur notwendig, wenn die oberen drei voll entwickelten Blätter deutlichen Befall mit Septoria tritici oder Gelbrost zeigen. Empfehlungen zu den Fungiziden siehe LfL.
In Roggen (um BBCH 33/37) tritt zwar schon erster Braunrost auf, der sich aber nur weiter entwickeln wird, wenn es wieder deutlich wärmer wird. Meist wird eine Einmalbehandlung ab BBCH 39 bis 55 ausreichen.

Monitoring der Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Weidelgras nicht aussamen lassen
Mittlerweile häufen sich auch bei uns die Meldungen von durchgewachsenem Weidelgras, v.a. in Getreidebeständen. Teilweise wurden solche Bestände aus diesem Grund, 2023 unabhängig von der Trockenheit, als GPS gehäckselt, um eine weiteres Aussamen und die damit einhergehende Verbreitung zu verhindern. Weidelgras fällt im Gegensatz zum Ackerfuchsschwanz nicht vor der Ernte des Getreides aus, der Samen wird mitgedroschen und verbleibt dann meist auf dem Feld, kann aber auch über den Mähdrescher in der Flur weiterverteilt werden, wenn keine gründliche Reinigung erfolgt.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Rapsblüte

Blühender Raps

Schädlinge meist ausreichend behandelt
Mit dem Aufblühen des Rapses spielt der Glanzkäfer keine bekämpfungswürdige Rolle mehr. Ob der Kohlschotenrüssler noch stärker kommt, kann nur vor Ort im Bestand kontrolliert werden. Die Bekämpfungsschwelle beträgt 1 Käfer pro Pflanze (Kontrolle bei Sonne in den Blüten), was in Bayern nur selten erreicht wird. Meist beschränkt sich der Befall auf den Feldrand.
Ob eine Blütenbehandlung mit Fungiziden sinnvoll und wirtschaftlich ist, lässt sich nur schwer abschätzen. Bis vor kurzem hätten die reichlichen Niederschläge meist für eine Behandlung gesprochen. Die kalten Temperaturen dieser Woche bremsen aber neue Infektionen mit Weißstängeligkeit. Das Optimum liegt hier bei 20°C und einer Luftfeuchte von über 80%. Daher ist erst mit wieder ansteigenden Temperaturen abschließend über eine Blütenbehandlung zu entscheiden. In ISIP können Sie dazu ein Prognosemodell als Anhaltspunkt nutzen. Das Modell empfiehlt derzeit Behandlungen nur in engen (dreijährigen) Fruchtfolgen mit anfälligen Früchten (neben Raps auch Soja, Sonnenblumen). Nebeneffekte wie eine bessere Schotenfestigkeit können auch eine Rolle in der Entscheidung spielen. Beachten Sie bei allen Behandlungen den Bienenschutz und behandeln Sie möglichst erst nach dem Bienenflug und in Absprache mit dem Imker.

Entscheidungshilfen in ISIP Externer Link

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Vorschau Maisherbizide
Mit Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden. Ein Aufteilen dieser Menge auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Der Wirkstoff Terbuthylazin darf somit innerhalb eines Dreijahreszeitraums nur einmal auf die Fläche kommen. Auf flachgründigen und durchlässigen Standorten sollte auf den Einsatz dieses Wirkstoffs grundsätzlich verzichtet werden.
Der Wirkstoff Nicosulfuron wird mittlerweile in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Um diese Belastungen zu reduzieren und die Zulassung des Wirkstoffs zu erhalten, empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal, Samson u.a. Kann auf Sulfonylharnstoff-Gräsermittel nicht verzichtet werden, sollte z.B. auf MaisTer power, Task, Cato o.a. ausgewichen werden. Die einschlägigen Abstandsauflagen sind in allen Fällen dringend zu beachten.
Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff S-Metolachlor (z.B. Dual Gold, Gardo Gold) in der Saison 2024 das letzte Mal eingesetzt werden dürfen. Die Aufbrauchfrist endet am 23.07.2024. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Frist auf. Der Einsatz in Wasserschutzgebieten ist allerdings nicht mehr erlaubt! Der Einsatz auf durchlässigen Standorten wird wie bisher schon grundsätzlich nicht empfohlen. Den Widerruf der Zulassung finden Sie unten im Link zum BVL.
Falter des Maiszünslers
Maiszünsler - Rückblick 2023
In unseren klassischen Befallsgebieten hat der Zünslerdruck mittlerweile ein historisches Tief erreicht. Dazu hat eine Zusammenspiel von erfolgreicher vorbeugender und direkter Bekämpfung mit der seit Jahren andauernden feuchtwarmen Witterung über Winter beigetragen. Letztere dezimierte die Überlebensrate der Raupen ebenfalls deutlich. Dies dürfte auch in diesem feuchten Winter weiter der Fall sein.
Damit dies so bleibt, ist nach der Ernte weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.
Wer in der heurigen Saison Trichogramma einsetzt, sollte diese möglichst bis Ende März beim Lieferanten vorbestellen.

Die Warndienstsaison ruht noch

Aktuelle Informationen zur neuen Saison konnten Sie z.B. auf dem Kartoffelbautag der EG Qualitätskartoffeln und des AELF Ansbach am 23.02.2024 erhalten.
Warndienst Blattläuse zeigte hohen Zuflug - Warndienst beendet

Nach dem Auflaufen der Kartoffeln fand 2023 ein deutlicher Zuflug der Blattläuse statt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Der hohe Blattlauszuflug führte zu einer hohe Aberkennungsquote in Y-Virus-anfälligen Sorten. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.

Blattlauszuflug 2023

Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen

Notfallzulassungen gegen Drahtwurm finden Sie nachfolgend beim BVL. Regulär zugelassen sind aktuell Karate 0.4 GR bzw. Ercole (15 kg/ha; Wirkstoff Lamda-Cyhalothrin; Drainauflage!) und Spintor GR (12 kg/ha; Wirkstoff Spinosad). Bei allen sind nur Teilwirkungen zu erwarten. Die Auflagen zur Ausbringung sind dringend zu beachten.
In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Bentiavalicarb nicht mehr verlängert und somit werden die betroffenen Mittel widerrufen. Erfolgt ist dies bereits für Zorvec Endavia, das eine Aufbrauchfrist bis 13.12.2024 erhalten hat. Die Entscheidung zu Versilius steht noch aus.
Und zuletzt wurde auch der Wirkstoff Metiram nicht mehr genehmigt, so dass PolyramWG widerrufen wurde, die Aufbrauchfrist läuft hier bis 28.11.2024.
Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Näheres beim BVL.

Hoher Befall mit SBR bzw. Stolbur

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Der Warndienst Blattkrankheiten endete im August. In Mittelfranken war in den Kernanbaugebieten eine Behandlung vollkommen ausreichend, in den Randgebieten konnte darauf verzichtet werden.
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Im heurigen Jahr ist das Rübenanbaugebiet nahezu komplett stark betroffen. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt dabei dieses Jahr erstmals auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Der Blattapparat ist hier schon deutlich reduziert und viele Rüben sind von gummiartiger Konsistenz. Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren.

Erdfloh-Befall nicht überbewerten

Nach dem meist guten Auflaufen ist auf Befall mit Erdfloh zu kontrollieren. Da der Käfer in Rüben nur durch Blattfraß bis zum 2-Blattstadium schädigt, gilt eine relativ hohe Schwelle von mind. 20% geschädigter Blattfläche bzw. 40% geschädigten Rüben, die zu beachten ist. Unnötige Behandlungen verschärfen nur die Resistenzentwicklung und die Zulassungssituation ist hier ohnehin sehr angespannt.

Hinweise zum Zulassungsstand bei Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden

Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff Triflusulfuron (Debut, Debut DuoActive, Shiro, Kasjad u.a. nur noch bis spätestens 20.08.2024 eingesetzt werden dürfen. Anschließend besteht eine Entsorgungspflicht.
Mittlerweile wurde für das Produkt Carnadine 200 eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben und Futterrüben für den Zeitraum vom 18. März bis 15. Juli 2024 (120 Tage) erteilt. Die Aufwandmenge pro Behandlung beträgt 0,25 l/ha. Es sind zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen zugelassen. In Zuckerrüben und Futterrüben ist Carnadine 200 vom Zwei-Blatt-Stadium bis zum Reihenschluss (BBCH 12 - 39) einsetzbar. Die Wartezeit beträgt 35 Tage. Carnadine 200 wird als B2 (bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr) eingestuft. Der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht erlaubt.
Auch für das Insektizid Pirimor G wurde eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben erteilt. Sie ist auf 120 Tage begrenzt und ist gültig ab dem 01.04.2024 bis einschließlich 29.07.2024. Die Anwendung kann ab dem Zweiblattstadium bis zum Reihenschluss der Zuckerrüben (BBCH 12 - BBCH 39) nach dem Überschreiten von Schwellenwerten bzw. ab Warndienstaufruf mit 300 g/ha erfolgen. Pirimor G ist als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft.
Mittlerweile liegt für Mospilan SG und Danjiri ebenfalls eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben bis zum 27.07. bzw. 29.07.2024 vor. Die Aufwandmenge beträgt 250 g/ha, es ist jeweils eine Behandlung von BBCH 12 bis 39 erlaubt, der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht gestattet. Im Soloeinsatz ist das Mittel als bienenungefährlich (B4) eingestuft.
Beachten Sie bei allen Produkten die umfangreichen weiteren Auflagen, die Sie unten im Link zum BVL abrufen können.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Unkrautbekämpfung

Häufig sind nur Vorauflaufanwendungen verfügbar, die aber nur bei ausreichend Bodenfeuchte sicher wirken. Daher sollten stark unkrautwüchsige Standorte gemieden werden. Im Zusammenhang mit der neuen Ökoregelung ÖR 6 sollte auf unproblematischen Flächen auch die rein mechanische Unkrautbekämpfung in Betracht gezogen werden. Bei entsprechenden Reihenabständen sind neben Hackstriegeln auch Hackgeräte zur mechanischen Unkrautregulierung gut einsetzbar. Der generelle Verzicht auf alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel wird hier bei nur einjähriger Verpflichtungsdauer mit 150 Euro/ha honoriert.
Die nachfolgend empfohlenen Aufwandmengen sollten am Tongehalt des Bodens ausgerichtet werden, also auf leichteren Böden eher die untere und auf schweren Böden eher die obere Menge.

Erbsen und Ackerbohnen

Nachdem für den Nachauflauf keine ausreichend wirksamen Produkte mehr zur Verfügung stehen, sind unbedingt Behandlungen im Vorauflauf durchzuführen. Hier werden z.B. 0,25 l/ha Centium 36 CS + 2,5-3,0 l/ha Bandur, 3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua oder 3,5-4,0 l/ha Bandur oder 2,4 kg/ha Novitron empfohlen. Ebenfalls möglich ist das Fertigprodukt Spectrum Plus mit 3,0-4,0 l/ha. Gegen Ungräser sind in beiden Leguminosen im Nachauflauf einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super zugelassen.

Lupinen

Zugelassen sind derzeit nur Mittel für den Vorauflauf (z.B. Boxer, Stomp Aqua, Spectrum, Spectrum Plus). Empfohlen wird z.B. die Mischung von 2,0-2,5 l/ha Stomp Aqua + 2,0-3,0 l/ha Boxer oder 2,5 l/ha Spectrum Plus + 2,0-2,5 l/ha Boxer oder solo 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus. Gegen Ungräser sind in Lupinen im Nachauflauf nur die Gräsermittel Fusilade Max und Select 240 EC zugelassen.

Sojabohnen

Die zugelassenen Herbizide finden Sie im nachfolgenden Link bei der LfL. Bei ausreichend Bodenfeuchte hat sich die Mischung 0,6-1,0 l/ha Spectrum + 0,25-0,4 l/ha Sencor liquid + 0,2-0,25 l/ha Centium 36 CS sowie alternativ die Kombination von 1,5-2,0 kg/ha Artist + 0,2-0,25 l/ha Centium 36 CS jeweils im Vorauflauf bewährt. Empfindliche Sorten (z.B. ES Mentor) können durch Metribuzin-haltige Mittel (Sencor, Artist) nach starken Niederschlägen geschädigt werden, hier ggf. andere Wirkstoffe verwenden.
Außerdem ist 1,0 l/ha Clearfield Clentiga (+ 1,0 l/ha Dash) in Soja von BBCH 10 bis BBCH 25 zugelassen. In der Regel ist aber vorher eine normale Vorauflaufanwendung durchzuführen und dann bei nicht ausreichender Wirkung mit Clearfield Clentiga + Dash (+ Zumischung von ggf. 7,5 g/ha Harmony SX) rechtzeitig im Keim- bis max. 2-Blattstadium der Unkräuter nachzubehandeln. Auf eine warme und wüchsige Witterung ist zu achten, um Schäden zu vermeiden. Eine alleinige Anwendung von Clearfield Clentiga ohne Vorlage hat sich nicht bewährt. Als Gräsermittel sind im Nachauflauf z.B. Fusilade Max, Targa Super und Focus Ultra möglich.

Notfallzulassung für Teppeki

Das Produkt Teppeki hat eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Futtererbsen mit 140 g/ha (max. 1x) erhalten. Beachten Sie die Bienenschutzauflage B2! Alles Weitere finden Sie im nachfolgenden Link.

Notfallzulassung für Teppeki Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Info zum Zulassungsstand von Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Der gesamte beschriebene Sachverhalt gilt solange bis eine neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erlassen wird, was bis spätestens 30.06.2024 zu erfolgen hat.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.