Die Warndiensthinweise werden über den Winter nur in größeren Abständen aktualisiert.
Die bisher geplanten Pflanzenbautage 2021 finden allesamt online statt. Näheres zur Anmeldung entnehmen Sie bitte den Hinweisen ihrer örtlichen Pflanzenbauberatung bzw. der Homepage ihres zuständigen AELF.
Das Fachzentrum Pflanzenbau an unserem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung. Die Novellierung wurde im Bundesanzeiger verkündet und ist seit 01. Mai 2020 in Kraft.
Die Düngeverordnung (DüV) verpflichtet die Landesregierungen in § 13 a DüV, in Gebieten mit einer hohen Stickstoffbelastung des Grundwassers (sogenannte „rote Gebiete“) oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern mit Phosphat (sogenannte „gelbe Gebiete“) per Landesverordnung auszuweisen und für diese Gebiete zusätzliche Auflagen bei der Landbewirtschaftung und Düngung zu erlassen. Mit der „Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungsverordnung Düngeverordnung – AVDüV)“ kommt die bayerische Landesregierung ihrer Pflicht nach, eine Gebietskulisse auszuweisen und Maßnahmen festzulegen. Die AVDüV wurde am 22.12.2020 vom bayerischen Ministerrat beschlossen und gilt ab 01.01.2021.
Beachten Sie außerdem die aktuellen Sperrfristen im jeweiligen Landkreis. Auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau wurden teils unterschiedliche Verschiebungen vorgenommen!
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Prüfen Sie die Bestände ausgangs Winter rechtzeitig auf die Wirksamkeit der Herbstmaßnahmen.
Ungräser und Unkräuter - Beispielhafte Empfehlungen und weitere Hinweise - LfL
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide
Im Falle von Flurtamone mussten die Mittel (z. B. Bacara, Bacara forte) im Herbst 2019 aufgebraucht werden. Die Aufbrauchfrist endete nämlich am 27.03.2020. Ein Einsatz in diesem Herbst ist damit nicht mehr möglich.
Mittel mit dem Wirkstoff Fenpropimorph (z.B. Corbel, Opus Top, Diamant, Juwel Top) dürfen 2020 letztmals eingesetzt werden. Auch Mittel mit dem Wirkstoff Triadimenol (z.B. Ceralo, Matador) dürfen 2020 letztmals eingesetzt werden.
Mittel zur Spritzanwendung mit dem Wirkstoff Prochloraz (Ampera, Eleando, Kantik, Mirage 45 EC) dürfen aufgrund einer Absenkung der Rückstandshöchstmenge ab sofort in Gerste nicht mehr eingesetzt werden, die übrigen Zulassungen in weiteren Kulturen bleiben dagegen bestehen. Weiteres ist der BVL-Fachmeldung zu entnehmen.
Die EU-Genehmigung für den Wirkstoff Epoxiconazol endet am 30.04.2020. Für viele bekannte Produkte wie z.B. Adexar, Ceriax, Champion, Eleando, Osiris u.a. gibt es nun eine Abverkaufsfrist bis 30.10.2020 und ein Aufbrauchfrist bis zum 30.10.2021.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
Die Zahlen der Herbstsaison finden Sie nachfolgend im Link. Teilweise herrschte ein starker Zuflug. Kontrollieren Sie im Frühjahr den Vegetationskegel auf Befall.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Der Warndienst für Blattläuse in der Pflanzkartoffelerzeugung ist beendet. Die Zahlen aus 2020 finden Sie nachfolgend. Aufgrund des massiven Blattlausfluges müssen in Y-Virus-anfälligen Sorten zwangsläufig schlechte Anerkennungsergebnisse hingenommen werden.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
SBR-Symptome im Rübenkörper
Virusbefall an Zuckerrüben – Ergebnisse aus dem bayernweiten Monitoring 2020
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
Hinweise der LfL zun Leguminosen
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Leguminosen
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Der Gewässerrandstreifen kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind bis 14.06.2011 der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, der Schadorganismus, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Danach entfällt der Schadorganismus, die übrigen Punkte bleiben.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach dem 14. Juni 2011 regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Dies ist neu, da bisher nicht mehr zugelassene Mittel auch nicht mehr verkauft werden durften. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2011, der Handel darf noch bis zum 30.06.2012 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2013 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Mäuselöcher im Grünland
BVL konkretisiert Anwendungsbestimmungen für fünf Rodentizidprodukte
Derzeit wird in verschiedenen Medien von einer Notfallzulassung bei Ratron Giftweizen berichtet. Zur Klarstellung wird auf folgendes hingewiesen: Mit der Notfallzulassung erfolgt nur eine Modifizierung der bei der Zulassung festgelegten Anwendungstechnik. Hierbei ist zusätzlich zur bisher zugelassenen Ausbringung des Mittels Ratron Giftweizen mit der Legeflinte (NT664) auch eine verdeckte Ausbringung mittels Köderlegemaschine (z.B. WUMAKI) möglich, sofern der mit der Köderlegemaschine gezogene Gang nach oben geschlossen ist. Die Erweiterung gilt für das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid vom 9. September 2020 bis 6. Januar 2021. Alle übrigen Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts bleiben unverändert (z.B. Verbot in Naturschutzgebieten, Verbot auf Flächen mit Feldhamstervorkommen, u.a.).
Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen gegen Feld- und Erdmäuse