Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 01. Oktober 2025

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Damit entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Regelungen zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz. Es erfolgen ab sofort und auch rückwirkend keine entsprechenden Kontrollen mehr. Beachten Sie aber weiterhin die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete), derzeit v.a. zur Frage, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen im Herbst noch eine Düngung möglich ist. Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link. Dort finden Sie auch die Allgemeinverfügungen zu den Ausnahmen bei der bodennahen Ausbringtechnik und die Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfristen auf Grünland u.a.

Düngung und gesetzliche Grundlagen

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Aktuelle Situation
Einige Bestände wurden vor dem großen Regen der letzten Woche, der in dieser Höhe erst spät vorhergesagt wurde, gesät und laufen nun zumindest auf Böden mit guter Wasserableitung auf. In anderen stand anfangs dieser Woche teilweise noch das Wasser in Senken oder verdichteten Bereichen des Vorgewendes. Sobald die Bedingungen (Befahrbarkeit, Temperatur, Wind) passen, sollte auf den vor dem Regen gesäten Flächen, v.a. auf Fuchsschwanzstandorten, der Einsatz eines Bodenherbizids zeitig im Vorauflauf bis frühen Nachauflauf (Spitzen der Kultur) erfolgen. Vermeiden Sie aber in ungünstigen, besonders bodenfrostgefährdeten Lagen „schärfere“ Behandlungen mit mehreren Wirkstoffen (v.a. Prosulfocarb + Diflufenican + weitere) in schon deutlich aufgelaufen Gersten. Wenn solche Behandlungen aufgrund des Fuchsschwanzauflaufs aber nötig erscheinen, muss eine eventuelle Kulturbeeinträchtigung hingenommen werden.
Die Entscheidung ist gefallen - Flufenacet wird nicht verlängert
Am 20.05.2025 hat die Europäische Kommission entschieden, die Genehmigung von Flufenacet nicht zu verlängern. Wie erwartet hat das BVL auf Antrag der Firmen nun nach Cadou SC auch für viele weitere Produkte die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt: die Abverkaufsfristen enden je nach Produkt entweder im Dezember 2025 oder spätestens am 10. Juni 2026, die Aufbrauchfristen liegen zwischen dem 02.12.2026 und 10.12.2026. Das sind erfreulicherweise die regulären Fristen. Somit ist bei vielen Getreideherbiziden auf Basis Flufenacet die Anwendung im Herbst 2025 und 2026 möglich, sofern nicht Klagen Dritter etwas anderes bewirken (hatte aber bisher keinen Erfolg, Ausgang der Verfahren ist aber offen) und sofern Ware verfügbar ist.
Die Liste der derzeit betroffenen 25 Produkte (z.B. Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi, Broadcast usw.) finden Sie im unten stehenden Link zum BVL.

BVL-Fachmeldung zu Flufenacet Externer Link

Grundsätzliche Anmerkungen
Mit dem Wegfall von Wirkstoffen und zunehmenden Resistenzen müssen und werden pflanzenbauliche Maßnahmen (Stichpunkte: Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Saatzeit) zwangsläufig die chemische Bekämpfung unterstützen und ergänzen, da diese immer häufiger an ihre Grenzen kommt. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass eine Verlagerung des Saattermins soweit wie möglich in den Oktober hinein, was v.a. bei Weizen kein Problem sein sollte, den Fuchsschwanzdruck schon erheblich senken kann. Der vergangene Herbst hat doch allen gezwungenermaßen vor Augen geführt, wie niedrig der Fuchsschwanzdruck dann auf einmal sein kann.
Auf Problemstandorten mit hohem Besatz ist es zudem sinnvoll, die Saatbettbereitung ca. 2-3 Wochen vorzuziehen (sog. falsches Saatbett), um den Fuchsschwanz zum Keimen anzuregen und ihn dann mit der eigentlichen Saat mechanisch wieder zu bekämpfen. Allerdings wird durch eine erneute mechanische Bearbeitung zur Saat wieder Fuchsschwanzsamen zum Auflaufen angeregt. Besser wäre bei starkem Besatz eine Glyphosat-Behandlung vor der Saat und eine Getreidesaat ohne weitere Bodenbearbeitung, aber nur sofern dies im konkreten Fall noch zugelassen ist (Stichwort Mulchsaat). Wenn es allerdings nach Anlegen des Scheinsaatbetts zu trocken bleibt, wird wenig Samen keimen und der Erfolg gering sein. Wird es dagegen sehr feucht, dauert das Abtrocknen der Fläche etwas länger. Hat der Fuchsschwanz zur vergangenen Ernte viele Samen hinterlassen, ist der Wechsel auf eine Sommerkultur (z.B. Mais) meist eine sinnvolle Option. Die Antwort auf die Frage nach der „richtigen“ Bodenbearbeitung (Pflugfurche oder nur flach bearbeiten) hängt von der Art der Bewirtschaftung und der Samenbelastung aus den Vorjahren ab und lässt sich nicht in wenigen Sätzen beantworten. Kontaktieren Sie hier die Beratung.
Auf Flächen, die mit Ungräsern keine Probleme haben, können auch mit dem Striegeln Erfahrungen gesammelt werden. Sofern die Witterung mitspielt, kann das sogenannte Blindstriegeln ca. 1 Woche nach der Saat die Unkrautkonkurrenz im frühesten Stadium noch vor dem Auflaufen der Kultur deutlich reduzieren. Anschließend sollten die Kulturpflanzen das 3- bis 4-Blattstadium erreicht haben und sollten durch die Schüttwirkung des Hackstriegels nicht selbst vollständig zugedeckt werden, um nicht geschädigt zu werden.
Herbstbehandlung anstreben
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass auf kritischen Standorten mit Ungräsern bei frühen bis normalen Saatterminen und milden Wintern, wenn überhaupt, nur eine Spritzfolge zum Erfolg führt. Das gilt mit dem Wegfall von Flufenacet in noch stärkerem Maß. In Wintergetreide ist mittlerweile in den meisten Fällen grundsätzlich die Herbstbehandlung zu empfehlen, da ein alleiniger Frühjahrseinsatz oft nicht mehr die notwendige Wirkung bringt. Stark bestockter Fuchsschwanz lässt sich im Frühjahr meist nicht mehr sicher ausschalten. Lediglich in Novembersaaten nach Rüben bzw. auf Ungras-freien Standorten sind reine Frühjahrsbehandlungen oft die bessere Option.
Um die Wirkung der Bodenherbizide und ihre Verträglichkeit zu optimieren, ist auf ein feinkrümeliges Saatbett und eine gute Saatgutabdeckung zu achten. Obenauf liegende oder kaum mit Erde bedeckte Körner können durch die meisten bodenaktiven Wirkstoffe nachhaltig geschädigt werden! Je nach Boden ist das Walzen nach der Saat sowie eine Anwendung möglichst zeitnah zu Niederschlägen zu empfehlen. Bleibt es nach der Saat länger trocken, sollte abgewartet werden bis Niederschläge kommen. Sind dagegen unmittelbar nach der Saat hohe Niederschlagsmengen angekündigt, sollten diese v.a. auf Böden mit Einwaschungsgefahr abgewartet und möglichst zügig danach behandelt werden.
Achten Sie auch auf einen Wechsel der Wirkstoffklassen (siehe Spalte Wirkungsmechanismus in der LfL-Übersicht) über die gesamte Fruchtfolge.
Die aktualisierten Empfehlungen finden Sie bei der LfL.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Erdflöhe in der Gelbschale

Erdflöhe in der Gelbschale

Gelbschalen kontrollieren
Je nach Saattermin und Boden sind beim Raps Entwicklungsstadien vom 3-Blattstadium bis zum 8-Blattstadium anzutreffen. In den meisten Fällen dürfte die Behandlung des Unkrauts und des Ausfallgetreides erfolgt sein. In wüchsigen Beständen wurden auch wachstumsregulatorische Maßnahmen zeitgerecht durchgeführt. Noch ausstehende Maßnahmen sollten erst wieder erfolgen, wenn die Bodenfröste vorbei sind und wieder wüchsigere Bedingungen und wärmere Temperaturen herrschen.
Die Situation beim Rapserdfloh schwankt in diesem Jahr deutlich von Schlag zu Schlag! In der sonnigen Periode bis zum 21. September wurde auf einigen Schlägen die Behandlungsschwelle (mind. 50 Käfer in 3 Wochen) überschritten, in Einzelfällen wurden dreistellige Werte erreicht. Eigene Kontrollen mittels Gelbschale waren und sind daher unumgänglich. Unsere Monitoringergebnisse finden Sie auf der ISIP-Seite (siehe unten) - bisher haben 8 von 28 Standorten die untere Schwelle überschritten. Erste Behandlungen sind hier bis zum o.g. Termin erfolgt. Andere Standorte zeigen aber keinen Zuflug oder nur einstellige Werte. Kontrollieren Sie daher vor Ort den Zuflug und vermeiden Sie unnötige Behandlungen. Wird eine zweite Behandlung gegen Erdfloh nötig, sollte auf die Produkte Minecto Gold oder Exirel ausgewichen werden, um eine weitere Resistenzentwicklung zu verzögern.
Der Schwarze Kohltriebrüssler kommt bisher noch nicht bzw. nur sehr sporadisch vor. Die Schwelle liegt hier bei 10 Käfern innerhalb weniger Tage und wird noch nirgends erreicht. Im Gegensatz zum Erdfloh ist hier eine zeitnahe Behandlung anzustreben, beim Erdfloh können dagegen auch noch die Larven erfasst werden. Speziell gegen den Schwarzen Kohltriebrüssler können z.B. Karate Zeon, Sumicidin alpha EC u.a. mit ihrer Zulassung gegen Beißende Insekten eingesetzt werden.

Rapsmonitoring - ISIP (Informationssystem für die integrierte Pflanzenproduktion) Externer Link

Hinweise zum Mais

Die Ernte ist im Gange
Die Ernte hat auf frühen Lagen begonnen. Zur oder unmittelbar nach der Ernte sollten Sie die Schläge auf Befall mit dem Maiszünsler kontrollieren.
Dazu schlitzen Sie am besten nach der Ernte an mehreren Stellen einige Maisstoppeln auf und suchen nach den Larven des Zünslers. Finden Sie einige Exemplare, ist auf alle Fälle eine intensive mechanische Bearbeitung der Stoppeln ratsam.

Warndienst Maiszünsler in ISIP Externer Link

Falter des Maiszünslers
In den letzten Jahren meist geringe Probleme mit dem Maiszünsler
Auch wenn im vergangenen Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.

Der Warndienst ist beendet - die Ernte hat begonnen

Auch wenn zum Schluss hin in den unbehandelten (!) Kontrollfenstern noch etwas Krautfäule auftrat, spielte diese in den behandelten Flächen keine Rolle mehr. Müssen noch Schläge eine Sikkation erhalten, sollte ein sporenabtötendes Produkt zugemischt werden.
Warndienst Blattläuse

Nachfolgend finden Sie einen Überblick zum Flugverlauf der Blattläuse.

Blattlauszuflug in Kartoffelbeständen

Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Dimethomorph nicht mehr verlängert und somit wurden die betroffenen Mittel zum 20.11.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist der Mittel (z.B. Banjo forte, Presidium u.a.) endete bereits am 20.05.2025. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Für 2025 wurden bisher Notfallzulassungen gegen Drahtwurm für die Produkte ATTRACAP und SoilGuard 0.5 GR erteilt. Spintor GR und Ercole/Karate 0.4GR sind hier mittlerweile regulär zugelassen. Beachten Sie die einschlägigen Vorgaben zur vorgeschriebenen Ausbringtechnik und die Auflagen bei der Anwendung.
Näheres beim BVL.
Mittlerweile wurden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Wirkung zum 24. Mai 2025 die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metribuzin widerrufen. Es gilt die gesetzliche Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist bis 24. November 2025. Diese Fristen gelten für alle Metribuzin-haltigen Mittel (z.B. Arcade, Artist, Citation, Mistral, Sencor Liquid u.a.) gleichermaßen. Brauchen Sie diese Mittel also vollständig in dieser Saison auf, sofern noch möglich und noch nicht geschehen!
Quickdown hat mittlerweile auch in Pflanzkartoffeln wieder eine Notfallzulassung für die zweimalige Anwendung erhalten (siehe BVL).
Weiterhin finden Sie hier die Notfallzulassungen der Insektizide gegen die Glasflügelzikaden und ggf. gegen Blattläuse als Virusvektoren im Pflanzkartoffeln.

Situation Zikaden

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

In den betroffenen Landkreisen Mittelfrankens gab es zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade einen Amtlichen Warndienstaufruf. Hierdurch wurde es möglich, die Schilf-Glasflügelzikade mit chemischen Insektiziden zu bekämpfen. Mit diesen Maßnahmen sollte der als besonders kritisch eingestufte Zeitraum von Flugbeginn bis Flughöhepunkt der Zikade abgedeckt werden. Um dies zu erreichen, wurden drei Insektizidbehandlungen im Abstand von ca. 12 Tagen empfohlen.
Seit Mitte Juli beobachten wir, dass bayernweit der Flughöhepunkt der Zikaden erreicht bzw. überschritten ist und die Fangzahlen deutlich zurückgegangen sind. Ab August war in den mittelfränkischen Fallen meist kein Zuflug zu verzeichnen. Insofern sollte es gelungen sein, den oben erwähnten besonders kritischen Flugzeitraum der Zikaden mit drei Insektizidmaßnahmen abzudecken.
Nun gilt es, den Zikadennymphen im Boden nach der Ernte die Nahrung zu entziehen und möglichst flächendeckend auf einen Anbau von Wintergetreide nach Vorfrucht Rübe (und Kartoffel) zu verzichten und stattdessen auf eine späte Frühjahrskultur auszuweichen. Holen Sie hierzu ggf. eine Beratung ein. Wintergetreide nach Raps, Mais, Leguminosen, Getreide ist natürlich weiterhin möglich und fördert nach derzeitigem Kenntnisstand die Vermehrung der Zikaden nicht.
Derzeit fallen in einigen Schlägen Nester mit vergilbten Blättern auf. Erste Untersuchungen lassen auf einen Virusbefall schließen, der Folge einer nicht immer zeitgerechten Bekämpfung der früh aufgetretenen Blattläuse ist. Außerdem haben regional auch die zahlreichen Spinnmilben zu deutlichen Verfärbungen infolge ihrer Saugtätigkeit geführt.

Monitoring Blattkrankheiten ist beendet

Der zeitweise angestiegene Befallsdruck hat je nach Region, Sorte und Lage zwischen einer und drei Behandlungen erfordert. In den Streulagen konnte in blattgesunden Sorten auch mal auf eine Behandlung verzichtet werden.
Lupinen

Lupinen

Der Warndienst ist beendet.
Weitere Hinweise bei der LfL.
Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Infos der LfL zu Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer sind in Mittelfranken mittlerweile überall kartiert und im UmweltAtlas Bayern veröffentlicht.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Ab 2026 sind die Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen. Das Verfahren und die Vorgaben werden derzeit auf Bundesebene erarbeitet.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.