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Gewässerrandstreifen und Abstandsauflagen an Gewässern

Gewässerrandstreifenpflichtiges Gewässer im LK Ansbach

In Bayern gibt es aktuell verschiedene rechtliche Regelungen für Gewässerrandstreifen und Gewässerabstandsauflagen, die sich in ihren Vorgaben unterscheiden.

Dazu zählen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bayerische Naturschutzgesetz (Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren), das Förderrecht (GLÖZ 4) und das Fachrecht (u.a. Düngeverordnung, Pflanzenschutzanwendungsverordnung). Nachfolgend sehen Sie vereinfacht die wichtigsten Unterschiede bei den Gewässerrandstreifen dargestellt.

Förderrecht

§ 15 GAPKondV (GLÖZ 4)

betroffene Gewässer
Natürliche und künstliche Gewässer1
betroffene Flächen
Acker- Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen

Was ist einzuhalten?

Keine Anwendung von Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukten und Düngemittel
Bezugspunkt
Böschungsoberkante2
Breite des Streifens
≥ 3 m
Was ist erlaubt?
Es ist sowohl eine acker-/gartenbauliche als auch eine Grünlandnutzung erlaubt

Fördermöglichkeiten

  • KULAP/VNP (außer Maßnahmen mit Verbot der Düngung bzw. chem. Pflanzenschutz) 3
  • Ökoregelungen
Stilllegung nach GLÖZ 8
möglich

Wasserhaushaltsgesetz

§ 38a WHG

betroffene Gewässer
Natürliche und künstliche Gewässer1

Was ist einzuhalten?

Geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke
Bezugspunkt
Böschungsoberkante2
Breite des Streifens
≥ 5 m (Streifen ist in iBALIS zu digitalisieren)
Was ist erlaubt?
Eine Grünlandnutzung ist möglich

Fördermöglichkeiten nur sofern sie die Anforderungen von § 38a WHG übersteigen (bzw. damit einhergehende fachrechtliche Vorgaben):

  • KULAP/VNP außer Ackermaßnahmen3
  • Ökoregelungen
Stilllegung nach GLÖZ 8
möglich

Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 16 BayNatSchG

betroffene Gewässer
Natürliche und naturnahe Gewässer1
betroffene Flächen
Acker- und Dauerkulturen

Was ist einzuhalten?

Verbot der garten- oder ackerbaulichen Nutzung
Bezugspunkt
Uferlinie (Empfehlung: Böschungsoberkante)
Breite des Streifens
≥ 5 m (Streifen ist in iBALIS zu digitalisieren)
Was ist erlaubt?
Eine Grünlandnutzung ist möglich

Fördermöglichkeiten

GWZ (Ausgleichzahlung für Gewässerrandstreifen)

Nur sofern sie die Anforderungen von Art. 16 BayNatSchG übersteigen (bzw. damit einhergehende fachrechtliche Vorgaben):

  • KULAP/VNP außer Acker3
  • Ökoregelungen (außer ÖR 1b)
Stilllegung nach GLÖZ 8
möglich

Bayerisches Wassergesetz

Art. 21 BayWG

betroffene Gewässer
Gewässer erster und zweiter Ordnung
betroffene Flächen
Alle Flächen an relevanten Gewässern im Eigentum des Freistaates Bayern

Was ist einzuhalten?

Verbot der garten- oder ackerbaulichen Nutzung sowie der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel
Bezugspunkt
Böschungsoberkante2
Breite des Streifens
≥ 10 m (Streifen ist in iBALIS zu digitalisieren)
Was ist erlaubt?
Eine Grünlandnutzung ist möglich.

Fördermöglichkeiten nur sofern sie die Anforderungen von Art. 21 BayWG übersteigen (bzw. damit einhergehende fachrechtliche Vorgaben):

  • KULAP/VNP außer Acker
  • Ökoregelungen (außer ÖR 1b)
1Ausgenommen Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung
2Wenn keine ausgeprägte Böschungsoberkante vorhanden ist, kann die Linie des Mittelwasserstandes verwendet werden
3Anrechnung auf die Streifenbreite von K50 / K51 im KULAP möglich

Orientierungshilfe Umweltatlas Bayern

Ob ein relevantes Gewässer vorliegt, lässt sich einfach über den Umweltatlas Bayern prüfen. Speziell für die anzulegenden Gewässerrandstreifen (§ 38a WHG, Art. 16 BayNatSchG, Art. 21 BayWG) werden hier relevante Gewässer ausgewiesen. Dazu wählen Sie bei den Themenkarten "Gewässerschutz-Landwirtschaft", "Gewässerrandstreifen" und schließlich "Gewässerrandsteifen-Fließgewässer/Stehende Gewässer" aus.

UmweltAtlas Bayern Externer Link

Auch auf der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes Ansbach können Sie die Kartierung der Gewässerrandstreifen nach Art. 16 BayNatSchG einsehen.

Wasserwirtschaftsamt Ansbach - Kartierung Gewässerrandstreifen im Landkreis Ansbach Externer Link

Grafische Erfassung in iBALIS

Um dem Landwirt Hilfestellung und Rechtssicherheit zu geben, wurde seit diesem Jahr in iBALIS ein Werkzeug eingerichtet, mit dem die durchschnittliche Hangneigung des Feldstückes im 20 bzw. 30 m-Bereich zur Böschungsoberkante ermittelt werden kann. Es kann in der Feldstückskarte unter "Hangneigung § 38a / § 5 DüV" ausgewählt werden. Detaillierte Informationen hierzu finden sich im Merkblatt zu den Gewässerrandstreifen in den MFA-Unterlagen 2023.
In iBALIS müssen Gewässerrandstreifen auf Flächen mit Ackerstatus digitalisiert werden. Sofern es sich um staatliche Flächen an Gewässern 1. und 2. Ordnung handelt, müssen die Gewässerrandstreifen auch auf Dauergrünland digitalisiert sein, ansonsten nicht. GLÖZ4-Streifen müssen zum aktuellen Stand nicht digital erfasst sein.

Merkblatt zu Gewässerrandstreifen und Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (GWZ) für das Jahr 2023 Externer Link

Weitere Vorgaben des Fachrechts

Die Vorgaben des Fachrechts gelten neben den vorgestellten Gewässerrandstreifen zusätzlich und können auch größere Abstände vorschreiben.
Abstandsauflagen bei der Düngung
Die Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln gemäß § 5 DüV hängen von der Hangneigung, der Ausbringungstechnik, der Gebietskulisse ("rote/gelbe Gebiete") und der Bestellung der Fläche ab. Die erforderlichen Abstände mit Bewirtschaftungsauflagen variieren dabei zwischen 1-30 m. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der Landesanstalt für Landwirtschaft

Landesanstalt für Landwirtschaft - Erläuterungen zur Düngeverordnung Externer Link

Abschwemmung und Abdrift
Neben den bereits aufgeführten Abstandsregelungen sind beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auch noch die Anwendungsbestimmungen gegen Abschwemmung (Hangauflagen) und Abdrift gemäß Gebrauchsanweisung zu beachten! So können bestimmte Pflanzenschutzmittel beim Einsatz auf Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % (alternativ: 4 %) an Oberflächengewässern einen Randstreifen von mindestens 5 m (alternativ: 10 m, 20 m) mit einer geschlossenen Pflanzendecke erfordern. Ausgenommen sind hierbei Oberflächengewässer, die nur gelegentlich Wasser führen. Periodisch wasserführende Gewässer sind jedoch eingeschlossen.
Vorsicht: Es wird ihr also im letzten Fall, abweichend von den bereits aufgeführten Begrifflichkeiten zur Einordnung von Gewässern, eine andere Gewässerdefinition zugrunde gelegt!

Merkblatt zur Regulierung von Krankheiten, Schädlingen und Schadpflanzen in landwirtschaftlichen Kulturen - LfL Externer Link