Planung von Reitanlagen
Baurecht

Alle Baumaßnahmen, egal ob Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung, unterliegen baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften.

Daher sollte jeder Bau gründlich geplant und es sollte dafür genügend Zeit einkalkuliert werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit allen beteiligten Behörden abzustimmen.

Bauplanerische Zulässigkeit

Jede Gemeinde stellt für ihr Gebiet einen sogenannten Flächennutzungsplan auf. Das Gebiet wird bauplanerisch in drei Bereiche eingeteilt:

  • Außenbereich (Flächen außerhalb der Bebauungsgrenzen)
  • Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
  • Überplanter Bereich (Gebiete mit Bebauungsplan)

Außenbereich

Der Außenbereich beginnt meist am Ortsrand. Oft sind schon Mistlagerstätte, Bergehallen oder Fahrsilos einer im Dorf gelegenen Hofstelle dem Außenbereich zuzuordnen. Aussiedlerhöfe liegen fast ausschließlich im Außenbereich. Teilweise sind ganze Dörfer dem Außenbereich zuzuordnen. Ein Flurstück kann unterteilt sein in Außen- und Innenbereich.
Nach Vorgabe des Bundesgesetzgebers soll der Außenbereich möglichst von Bebauung frei bleiben. Er lässt jedoch in bestimmtem Maße Bauvorhaben zu. Diese sind in § 35 Baugesetzbuch geregelt.

Demnach sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen zählen u.a. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.

Bauvorhaben in der Landwirtschaft

Im Bereich der Landwirtschaft ist nach § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Erfüllt ein Bauvorhaben diese Bedingungen spricht man davon, dass dieses Bauvorhaben privilegiert ist.

Privilegiert ist immer nur das einzelne Vorhaben – nie eine Person oder ein Betrieb!

Baurechtlich wird vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Amtshilfe für die Baubehörde anhand von drei Fragestellungen überprüft, ob das Bauvorhaben privilegiert ist:

  • Handelt es sich um Landwirtschaft nach § 201 Baugesetzbuch (BauGB)?
  • Liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 BauGB vor?
  • Dient das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb?

Der Begriff Landwirtschaft ist in § 201 BauGB definiert. Danach ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB:

  • der Ackerbau
  • die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage

Mit einer überwiegend eigenen Futtergrundlage ist gemeint, dass mindestens 51 % des für die Pferde benötigten Futters auf den selbst bewirtschafteten Flächen erzeugt werden könnte. Dabei werden in der Pferdehaltung Grünflächen und auch Ackerflächen, von denen Futter für die Pferde gewonnen wird, angerechnet, sofern sie dem Betrieb langfristig zur Verfügung stehen. In der Pferdehaltung wird davon ausgegangen, dass mindestens 51 % des für die Pferde benötigten Futters erzeugt werden können, wenn mindestens 0,35 ha / Pferd (bei Zuchtstuten mit Fohlen und Jungpferden bis 3 Jahre wegen des höheren Bewegungsbedarfs mind. 0,5 ha / Pferd) vorhanden sind.

Zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung zählen:

  • Pensionspferdehaltung von Reit-, Zucht-, Jung-, Renn-, Fahr- und Gnadenbrotpferden
  • Pferdezucht einschließlich Hengsthaltung
  • Produktion von Stutenmilch
  • Ausbildung selbst gezogener Jungpferde

Nicht der Landwirtschaft zuzuordnen sind:

  • Durchführung von Reittherapie
  • Reitunterricht auf Schul- oder Privatpferden
  • Beritt von Pferden
  • Kutschbetrieb
  • Pferdehandel
  • Vermietung von Stallabteilen / Ställen ohne weitere Dienstleistungen (Selbstversorger)
  • Tierärztliche Tätigkeiten (z.B. Tierklinik)

Um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 BauGB handelt es sich, wenn eine organisatorische Einheit vorliegt, welche von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Hiervon kann mitunter ausgegangen werden, wenn

  • ein sachkundiger Leiter / sachkundige Leiterin (in der Pferdehaltung und Landwirtschaft) vorhanden ist,
  • eine Weidefläche von mind. 0,15 ha / Pensionspferd bzw. 0,3 ha / Zuchtstute mit Fohlen und Jungpferde bis 3 Jahre langfristig zur Verfügung steht,
  • ein spürbarer Einkommensbeitrag (Gewinn) erzielt wird und
  • die Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Vorhabens gewährleistet ist.

Zuletzt muss die Frage beantworten werden, ob das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies ist gegeben, wenn

  • ein funktionaler Zusammenhang zwischen Vorhaben und tatsächlicher Bodennutzung und Bewirtschaftung besteht,
  • die räumliche Zuordnung des konkreten Vorhabens zum Betrieb gegeben ist,
  • das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
  • das Vorhaben hinsichtlich Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung für den Verwendungszweck geprägt ist,
  • das Vorhaben für den Betrieb notwendig und sinnvoll ist.

Erfüllt ein Bauvorhaben diese Kriterien nicht, sind weitere Möglichkeiten der Genehmigung von Pferdehaltungen im Außenbereich außerhalb der Privilegierung mit der Gemeinde und dem Landratsamt zu klären.

Innenbereich

Der Innenbereich lässt sich in der Regel aufteilen in Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Gewerbegebiete. Pferdehaltung ist theoretisch in allen Gebieten möglich. Einige Gerichtsurteile haben jedoch entschieden, dass die Pferdehaltung in reinen oder allgemeinen Wohngebieten regelmäßig unzulässig ist und nicht der Eigenart von Wohngebieten entspricht. Neugenehmigung von Pferdehaltungen in Wohngebieten sind daher äußerst unwahrscheinlich. Bei allen Gebieten gilt, dass öffentliche Belange, insbesondere Emissionen der Pferdehaltung, bei der Genehmigung zu berücksichtigen sind.

Emissionen aus der Pferdehaltung
Zu den Emissionen aus der Pferdehaltung zählen nicht nur Gerüche, sondern auch Staub (Reitplatz, Ausläufe), Lärm (Kundenverkehr auf der Anlage durch Menschen und Tiere) und Licht (Beleuchtung der Trainingsanlagen und des Stalles). Die Beeinträchtigungen durch Emissionen werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens i.d.R. durch das zuständige Landratsamt geprüft. Je nach bauplanerischer Zulässigkeit (Wohngebiet, Dorfgebiet, Außenbereich etc.) und Windrichtung müssen bzgl. der Geruchsemissionen unterschiedliche Abstände zu nicht zum Bauantragsteller gehörenden Wohnhäusern eingehalten werden.

Baugenehmigung

Der Weg zur Baugenehmigung
Der Bauantrag bzw. Antrag auf Vorbescheid wird bei der Gemeinde abgegeben und es wird darüber in der nächsten Gemeinderatssitzung abgestimmt. Die Gemeinde gibt den Bauantrag an die Bauabteilung des zuständigen Landratsamtes weiter. Diese beteiligt alle notwendigen Behörden, z. B. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Wasserwirtschaftsamt, Untere Naturschutzbehörde, Veterinäramt etc. und bittet jeweils um eine Stellungnahme zu diesem Vorhaben.
Das Landratsamt erstellt den Bescheid über den Bauantrag.
Beratungstermine und ein anschließender Antrag auf Vorbescheid beugen Unklarheiten vor und verhindern, dass unnötig Geld ausgegeben wird für Planungen, die nicht genehmigt werden. Das Ergebnis des Antrags auf Vorbescheid ist genauso rechtsgültig wie der Bauantrag. Es ist außerdem möglich einen Antrag auf Vorbescheid für ein Objekt zu stellen, welches sich nicht oder noch nicht im Eigentum befindet. Dies macht insbesondere vor dem Kauf einer Hofstelle Sinn, um abzuklären, ob Baumaßnahmen überhaupt genehmigt würden.
Es empfiehlt sich bereits im Vorfeld den Kontakt zu seinem zuständigen Amt aufzunehmen.

Sinnvolle Unterlagen für einen Antrag auf Vorbescheid sind

  • Lageplan mit den zu erstellenden Baukörper samt Nebengebäuden und Anlagen (Mistlagerstätte, Parkplätze, Erschließungsstraße) 1:1000
  • Flurkarte 1:5000
  • Objektbeschreibung
  • bei Neugründung Betriebskonzept

Es sind noch keine detaillierten Pläne wie Grundrisse, Ansichten, Schnitte notwendig!

Häufige Fragen

Häufige Fragen im Rahmen des Baurechts

Was bedeutet "verfahrensfreies Bauen"?

Art. 57 der Bayerischen Bauordnung regelt die sogenannten "verfahrensfreien Bauvorhaben". Diese Bauvorhaben müssen nicht genehmigt, aber bei der Gemeinde angezeigt werden. Da verschiedene Landratsämter eine Eingriffsgenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde fordern, ist eine vorherige Absprache mit dem Landratsamt zu empfehlen. Die Anforderungen an das öffentliche Recht (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz etc.) müssen genauso eingehalten werden wie bei genehmigungspflichtigen Bauten.

Lager- oder Maschinenhallen und Tierunterstände, welche einem landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB dienen, können bei Einhaltung folgender Bedingungen von der Genehmigungspflicht befreit sein:

  • Freistehendes Gebäude
  • Ohne Feuerungsanlagen
  • Eingeschossig
  • Nicht unterkellert
  • Max. 100 m² Grundfläche
  • Max. 140 m² überdachte Fläche
  • Unterbringung von Sachen (z. B. Geräte, Vorräte) oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren

Die Verantwortung für die Feststellung der dienenden Funktion sowie die Einhaltung des öffentlichen Rechts obliegt dem Bauherrn. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese nicht eingehalten wurden, kann ein Rückbau drohen.
Hilfestellung bietet das Blatt "Verfahrensfreie, landwirtschaftliche Betriebsgebäude nach Art. 57 BauBO“ der ALB Bayern e.V.

Verfahrensfrei nach § 57 BauBO sind außerdem offene, sockellose Einfriedungen d. h. Einfriedungen (Zäune) bis zu einer Höhe von 2 Metern, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB dienen. Für private Pferdehalter besteht auch für Zäune eine Baugenehmigungspflicht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Unterstand und einem Stall ?

Baurechtlich ist es ganz entscheidend, ob es sich um einen Unterstand oder einen Stall handelt. Ein Unterstand kann verfahrensfrei errichtet werden (siehe Frage 1), während ein Stall immer genehmigungspflichtig ist.

Ein Unterstand kann vorliegen, wenn:

  • die Pferde nur vorübergehend untergebracht sind (z.B Unterstand auf der Weide) und
  • die Pferde an einem anderen Standort einen Stallplatz haben (insbesondere außerhalb der Weidesaison) und
  • es sich um eine einfache bauliche Ausführung handelt und
  • kein fester Wasseranschluss vorhanden ist und
  • keine festen Fütterungseinrichtungen im Gebäude installiert sind

Müssen "fliegende Bauten" genehmigt werden?

Als Alternative zu festen Anlagen sind mobile Bauten immer beliebter. Es gibt mobile Weidehütten, Stall- und Reitzelte, Zeltüberdachungen oder mobile Pferdeboxen in sogenannter "fliegender Bauweise". Fliegende Bauten sind bundesweit wie folgt definiert: "Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.
Grundsätzlich ist ein fliegender Bau als Bauvorhaben zu betrachten. Das heißt, mobile Bauten sind ebenso genehmigungspflichtig und werden meist im zuständigen Landratsamt bearbeitet. Im Außenbereich gelten auch für mobile Bauten die Vorgaben des § 35 BauGB. Kann der Bau nicht landwirtschaftlich privilegiert genehmigt werden, so kann ein Antrag auf Duldung eines fliegenden Baus gestellt werden.

Im Zweifelsfall, z. B. bei einem strittigen mobilen Weidezelt, beurteilen die Baubehörden auch häufig danach, ob der mobile Bau auch tatsächlich mobil genutzt wird. Allein die Möglichkeit einer mobilen Nutzung ist hier nicht ausreichend.

Sind Ausläufe und Reitplätze in der Pferdehaltung genehmigungspflichtig ?

Da beim Bau eines Reitplatzes oder befestigter Ausläufe immer anderes Material als der Mutterboden ein- oder aufgebracht wird und sich dadurch die wasserführende Schicht verändert, sind diese Vorhaben als bauliche Anlagen eingestuft und damit genehmigungspflichtig.
Art. 57 der Bayerischen Bauordnung, welcher Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer max. Fläche von 500 m² als verfahrensfrei tituliert, greift hier nicht, da es sich nicht um eine einfach Aufschüttung mit Material, das auf dieser Fläche ursprünglich bereits vorhanden ist, handelt.

Benötigt eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung?

Nach der Bayerischen Bauordnung Art. 55 ist für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen eine Baugenehmigung notwendig (soweit in Art. 56, 57, 58, 72, 73 nichts anderes bestimmt ist). Dies gilt auch, wenn bereits ein Stall für Rinder genehmigt war und jetzt Pferde darin gehalten werden sollen.

Was bedeutet "mitgezogenes Gewerbe"?

Betriebsteile, die im funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen, für sich betrachtet aber keine Landwirtschaft darstellen, können an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Absatz 1 BauGB vorliegt. Außerdem muss diese gewerbliche Betätigung äußerlich erkennbar dem Betrieb zu- und untergeordnet sein und ihm zu seiner Erhaltung und Existenzsicherung eine zusätzliche Einnahmequelle darstellen. Als Beispiel kann ein Betrieb mit 20 Stallplätzen für Pensionspferde (baurechtlich Landwirtschaft) sowie 5 Stallplätzen für Reitschulpferde (baurechtlich Gewerbe) genannt werden.

Weiterführende Literatur