Ab 01.01.2023
Mehr Rote Gebiete im Landkreis Ansbach

Traktor mit Güllefass bei der Düngung auf unbestelltem Ackerland

Gemäß den geänderten Bundesvorgaben mussten die Bundesländer die Roten und Gelben Gebiete bis zum 30.11.2022 neu ausweisen. Bayern setzt dies mit einer Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) um. Die neuen Vorgaben sind nun in Kraft getreten.

Durch die neue Ausweisungssystematik erhöhte sich der Anteil roter Flächen von 12 auf 17 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) in Bayern. Auch im Landkreis Ansbach trifft es viele bis Ende November noch grüne Flächen. Manche bisher roten Flächen werden aber auch grün. Prüfen Sie nun, ob und wie Sie betroffen sind.

Betroffenheit bei den Roten Gebieten jetzt überprüfen

Voraussichtlich ab 16. Dezember 2022 können Sie in iBALIS in Ihrer Feldstückskarte und Ihren Betriebsinformationen einsehen, ob und welche Flächen in Ihrem Betrieb von der Neuausweisung betroffen sind. Hierfür müssen in der Legende die Ebenen "Nitratbelastete Gebiete (AVDüV) 2023" und "Eutrophierte Gebiete (AVDüV) 2023" neu ausgewählt werden. Bis dahin können Sie die nachfolgende Bayernkarte oder noch besser den Kartenviewer Agrar dazu nutzen. In Letzterem werden ab Zoomstufe 8 die betroffenen Flurstücke im Detail ausgewiesen, wenn der entsprechende Layer angeklickt ist. Sie können dort am unteren Ende der Seite gezielt nach Gemeinden, Gemarkungen und Flurstücken suchen.

Ein paar Schlaglichter zu den Veränderungen

  • Im Landkreis Ansbach werden bisher Grüne Gebiete vor allem in einem Band östlich und westlich der Stadt Ansbach ab dem 01.01.2023 rot.
  • Es gibt aber auch Gebiete mit einer Änderung der bis jetzt Roten Flächen in Grüne Flächen.
    • So werden Rote Flächen nördlich und um Rothenburg o.d.T. in Zukunft grün.
    • Auch zwischen Dinkelsbühl und Weiltingen werden bisher Rote Flächen zum Teil grün.

Betriebe, die in Zukunft Flächen im Roten Gebiet bewirtschaften, müssen unter anderem grundsätzlich folgende Auflagen einhalten:

  • Verlängerte Sperrfristen im Herbst
  • Reduzierung der Düngemenge bei Stickstoff
  • Einschränkung der Herbstdüngung auf Wintergerste, Winterraps und Zwischenfrüchten
  • Nmin Untersuchungen
  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen
  • Schlagbezogene 170 kg Grenze

Für Flächen, die erst seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 im Roten Gebiet liegen, gelten folgende Übergangsregeln:

  • Die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost endet im Jahr 2023 mit Ablauf des 15. Januar.
  • Die Pflicht zum Anbau einer Zwischenfrucht auf Flächen, die im darauffolgenden Jahr mit N-haltigen Düngemitteln gedüngt werden sollen, besteht erstmals im Sommer 2023.
  • Bezüglich der Düngebedarfsermittlung gelten im Düngejahr 2022/23 folgende Übergangsregeln:
    • keine Absenkung der N-Düngung bei den Hauptfrüchten Wintergetreide, Winterraps und Winterrübsen
    • keine Berücksichtigung dieser Hauptfrüchte bei der sog. 160/80er-Regel
    • keine Absenkung der N-Düngung bei Zweitfrüchten
  • Demgegenüber werden Flächen, die seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 nicht mehr im Roten Gebiet liegen, im gesamten Düngejahr 2022/23 wie Flächen außerhalb der „Roten Gebiete“ behandelt (keine Absenkung der N-Düngung).
  • Die Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit-bezogene 170-kg-N-Grenze muss erstmals im Durchschnitt der beiden Düngejahre 2023/24 und 2024/25 eingehalten werden.
  • Demgegenüber werden Flächen, die seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 nicht mehr im Roten Gebiet liegen, im gesamten Düngejahr 2022/23 wie Flächen außerhalb der Roten Gebiete behandelt (keine Schlag- oder Bewirtschaftungseinheit-bezogene 170-kg-N-Grenze).

Auf Antrag beim örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist eine Ausnahmegenehmigung zur letztmaligen Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Sommer/Herbst 2023 möglich für:

  • Betriebe, die durch die Neuausweisung zum 30.11.2022 erstmalig Flächen in Roten Gebieten haben,
  • einen Bauantrag für zusätzlichen Lagerraum von flüssigen Wirtschaftsdüngern gestellt haben und
  • bei denen der Bau aus Gründen, die der Betriebsinhaber nicht zu vertreten hat, bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Wenig Veränderung bei Gelben Gebieten

Nach ersten Einschätzungen bleiben die Gelben Gebiete (Eutrophierte Gebiete) im Landkreis Ansbach weitgehend identisch zu der bisherigen Ausweisung. Auch hier ändern sich die zusätzlichen Auflagen nicht. So müssen die Landwirtinnen und Landwirte in Gelben Gebieten weiterhin beachten, dass z. B. vor Sommerkulturen, die mit Phosphat gedüngt werden, verpflichtend Zwischenfrüchte angebaut werden müssen. Bei der Düngung an Gewässern sind erweiterte Abstände einzuhalten.
Übergangsregelung auch bei den Gelben Gebieten
Auch für Flächen, die erst seit der Neuausweisung zum 30.11.2022 im Gelben Gebiet liegen, gilt die Übergangsregel, wonach die Pflicht zum Anbau einer Zwischenfrucht auf Flächen, die im darauffolgenden Jahr mit P2O5-haltigen Düngemitteln gedüngt werden sollen, erstmals im Sommer 2023 besteht.

Änderungen in der Ausweisungssystematik

Die Ausweisung der Roten Gebiete erfolgte ausschließlich auf Grundlage der Nitratmesswerte der Ausweisungs- und Zusatzmessstellen. Die landwirtschaftlichen Stickstoffemissionen dürfen bei der Gebietsausweisung nicht mehr berücksichtigt werden. Im Gelben Gebiet erfolgte die Ausweisung im Wesentlichen nach den bisherigen Kriterien und Verfahren.

Grundsätzlich sind in den Folgejahren nach der Ausweisung am 30.11.2022 Veränderungen bei den belasteten Gebieten möglich. So ist bereits jetzt für 2025 eine aktualisierte Neuausweisung auf Grundlage eines nochmals verdichteten Messstellennetzes von Seiten der Staatsregierung geplant.

Umfassende Informationen bei der LfL zu finden

Über zusätzliche Auflagen im Zusammenhang mit den Roten und Gelben Gebieten informiert die Seite zur Ausführungsverordnung DüV der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Dort sind ausführlich und umfassend alle Informationen und Auflagen abrufbar.

Nähere Informationen zur Neuausweisung der Roten und Gelben Gebieten sowie zu geltenden Vorgaben - LfL Externer Link