Planung von Reitanlagen
Baurecht
Alle Baumaßnahmen, egal ob Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung, unterliegen baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften.
Daher sollte jeder Bau gründlich geplant und es sollte dafür genügend Zeit einkalkuliert werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit allen beteiligten Behörden abzustimmen.
Bauplanerische Zulässigkeit
Jede Gemeinde stellt für ihr Gebiet einen sogenannten Flächennutzungsplan auf. Das Gebiet wird bauplanerisch in drei Bereiche eingeteilt:
- Außenbereich (Flächen außerhalb der Bebauungsgrenzen)
- Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- Überplanter Bereich (Gebiete mit Bebauungsplan)
Außenbereich
Nach Vorgabe des Bundesgesetzgebers soll der Außenbereich möglichst von Bebauung frei bleiben. Er lässt jedoch in bestimmtem Maße Bauvorhaben zu. Diese sind in § 35 Baugesetzbuch geregelt.
Demnach sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zu den öffentlichen Belangen zählen u.a. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.
Im Bereich der Landwirtschaft ist nach § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Erfüllt ein Bauvorhaben diese Bedingungen spricht man davon, dass dieses Bauvorhaben privilegiert ist.
Privilegiert ist immer nur das einzelne Vorhaben – nie eine Person oder ein Betrieb!
Baurechtlich wird vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Amtshilfe für die Baubehörde anhand von drei Fragestellungen überprüft, ob das Bauvorhaben privilegiert ist:
- Handelt es sich um Landwirtschaft nach § 201 Baugesetzbuch (BauGB)?
- Liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 BauGB vor?
- Dient das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb?
Der Begriff Landwirtschaft ist in § 201 BauGB definiert. Danach ist Landwirtschaft im Sinne des BauGB:
- der Ackerbau
- die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage
Mit einer überwiegend eigenen Futtergrundlage ist gemeint, dass mindestens 51 % des für die Pferde benötigten Futters auf den selbst bewirtschafteten Flächen erzeugt werden könnte. Dabei werden in der Pferdehaltung Grünflächen und auch Ackerflächen, von denen Futter für die Pferde gewonnen wird, angerechnet, sofern sie dem Betrieb langfristig zur Verfügung stehen. In der Pferdehaltung wird davon ausgegangen, dass mindestens 51 % des für die Pferde benötigten Futters erzeugt werden können, wenn mindestens 0,35 ha / Pferd (bei Zuchtstuten mit Fohlen und Jungpferden bis 3 Jahre wegen des höheren Bewegungsbedarfs mind. 0,5 ha / Pferd) vorhanden sind.
Zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung zählen:
- Pensionspferdehaltung von Reit-, Zucht-, Jung-, Renn-, Fahr- und Gnadenbrotpferden
- Pferdezucht einschließlich Hengsthaltung
- Produktion von Stutenmilch
- Ausbildung selbst gezogener Jungpferde
Nicht der Landwirtschaft zuzuordnen sind:
- Durchführung von Reittherapie
- Reitunterricht auf Schul- oder Privatpferden
- Beritt von Pferden
- Kutschbetrieb
- Pferdehandel
- Vermietung von Stallabteilen / Ställen ohne weitere Dienstleistungen (Selbstversorger)
- Tierärztliche Tätigkeiten (z.B. Tierklinik)
Um einen landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 BauGB handelt es sich, wenn eine organisatorische Einheit vorliegt, welche von der Zusammenfassung der Produktionsfaktoren nach einem langfristigen Plan gekennzeichnet ist. Hiervon kann mitunter ausgegangen werden, wenn
- ein sachkundiger Leiter / sachkundige Leiterin (in der Pferdehaltung und Landwirtschaft) vorhanden ist,
- eine Weidefläche von mind. 0,15 ha / Pensionspferd bzw. 0,3 ha / Zuchtstute mit Fohlen und Jungpferde bis 3 Jahre langfristig zur Verfügung steht,
- ein spürbarer Einkommensbeitrag (Gewinn) erzielt wird und
- die Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Vorhabens gewährleistet ist.
Zuletzt muss die Frage beantworten werden, ob das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies ist gegeben, wenn
- ein funktionaler Zusammenhang zwischen Vorhaben und tatsächlicher Bodennutzung und Bewirtschaftung besteht,
- die räumliche Zuordnung des konkreten Vorhabens zum Betrieb gegeben ist,
- das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
- das Vorhaben hinsichtlich Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung für den Verwendungszweck geprägt ist,
- das Vorhaben für den Betrieb notwendig und sinnvoll ist.
Erfüllt ein Bauvorhaben diese Kriterien nicht, sind weitere Möglichkeiten der Genehmigung von Pferdehaltungen im Außenbereich außerhalb der Privilegierung mit der Gemeinde und dem Landratsamt zu klären.
Innenbereich
Der Innenbereich lässt sich in der Regel aufteilen in Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Gewerbegebiete. Pferdehaltung ist theoretisch in allen Gebieten möglich. Einige Gerichtsurteile haben jedoch entschieden, dass die Pferdehaltung in reinen oder allgemeinen Wohngebieten regelmäßig unzulässig ist und nicht der Eigenart von Wohngebieten entspricht. Neugenehmigung von Pferdehaltungen in Wohngebieten sind daher äußerst unwahrscheinlich. Bei allen Gebieten gilt, dass öffentliche Belange, insbesondere Emissionen der Pferdehaltung, bei der Genehmigung zu berücksichtigen sind.
Baugenehmigung
Sinnvolle Unterlagen für einen Antrag auf Vorbescheid sind
- Lageplan mit den zu erstellenden Baukörper samt Nebengebäuden und Anlagen (Mistlagerstätte, Parkplätze, Erschließungsstraße) 1:1000
- Flurkarte 1:5000
- Objektbeschreibung
- bei Neugründung Betriebskonzept
Es sind noch keine detaillierten Pläne wie Grundrisse, Ansichten, Schnitte notwendig!
Häufige Fragen
Häufige Fragen im Rahmen des Baurechts
Was bedeutet "verfahrensfreies Bauen"?
Lager- oder Maschinenhallen und Tierunterstände, welche einem landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB dienen, können bei Einhaltung folgender Bedingungen von der Genehmigungspflicht befreit sein:
- Freistehendes Gebäude
- Ohne Feuerungsanlagen
- Eingeschossig
- Nicht unterkellert
- Max. 100 m² Grundfläche
- Max. 140 m² überdachte Fläche
- Unterbringung von Sachen (z. B. Geräte, Vorräte) oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren
Die Verantwortung für die Feststellung der dienenden Funktion sowie die Einhaltung des öffentlichen Rechts obliegt dem Bauherrn. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese nicht eingehalten wurden, kann ein Rückbau drohen.
Hilfestellung bietet das Blatt "Verfahrensfreie, landwirtschaftliche Betriebsgebäude nach Art. 57 BauBO“ der ALB Bayern e.V.
Verfahrensfrei nach § 57 BauBO sind außerdem offene, sockellose Einfriedungen d. h. Einfriedungen (Zäune) bis zu einer Höhe von 2 Metern, sofern sie einem landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB dienen. Für private Pferdehalter besteht auch für Zäune eine Baugenehmigungspflicht.
Was ist der Unterschied zwischen einem Unterstand und einem Stall ?
Ein Unterstand kann vorliegen, wenn:
- die Pferde nur vorübergehend untergebracht sind (z.B Unterstand auf der Weide) und
- die Pferde an einem anderen Standort einen Stallplatz haben (insbesondere außerhalb der Weidesaison) und
- es sich um eine einfache bauliche Ausführung handelt und
- kein fester Wasseranschluss vorhanden ist und
- keine festen Fütterungseinrichtungen im Gebäude installiert sind
Müssen "fliegende Bauten" genehmigt werden?
Grundsätzlich ist ein fliegender Bau als Bauvorhaben zu betrachten. Das heißt, mobile Bauten sind ebenso genehmigungspflichtig und werden meist im zuständigen Landratsamt bearbeitet. Im Außenbereich gelten auch für mobile Bauten die Vorgaben des § 35 BauGB. Kann der Bau nicht landwirtschaftlich privilegiert genehmigt werden, so kann ein Antrag auf Duldung eines fliegenden Baus gestellt werden.
Im Zweifelsfall, z. B. bei einem strittigen mobilen Weidezelt, beurteilen die Baubehörden auch häufig danach, ob der mobile Bau auch tatsächlich mobil genutzt wird. Allein die Möglichkeit einer mobilen Nutzung ist hier nicht ausreichend.
Sind Ausläufe und Reitplätze in der Pferdehaltung genehmigungspflichtig ?
Art. 57 der Bayerischen Bauordnung, welcher Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer max. Fläche von 500 m² als verfahrensfrei tituliert, greift hier nicht, da es sich nicht um eine einfach Aufschüttung mit Material, das auf dieser Fläche ursprünglich bereits vorhanden ist, handelt.
Benötigt eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung?
Was bedeutet "mitgezogenes Gewerbe"?
Weiterführende Literatur
- Baugesetzbuch
- Arbeitsblätter und Infobriefe - Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.V
- Bayerische Bauordnung
- Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten - Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Baugenehmigungen für Pferdeställe, Dr. Tanja Romanazzi, Radionik Verlag
- Pferdehaltung, Ställe, Reitanlagen, Orientierungshilfen für Bau und Modernisierung, Gerlinde Hoffmann, FN
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