Um Direktzahlungen zu erhalten, sind in der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 Standards einzuhalten. Diese sogenannten Konditionalitäten sind Maßnahmen, um den guten, ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) zu erhalten. Nach aktuellem Stand sind folgende Ausnahmeregelungen vorgesehen:
2023 müssen Antragsteller die Pflicht zum jährlichen Fruchtwechsel noch nicht einhalten, so dass die landwirtschaftliche Hauptkultur im Jahr 2023 gegenüber dem Jahr 2022 auf einem Feldstück nicht geändert werden muss. Allerdings müssen Antragsteller damit rechnen, spätestens im dritten Jahr einen Fruchtwechsel vornehmen zu müssen. Insoweit kann dies dann für das Jahr 2024 entsprechende Einschränkungen bedeuten.
Bracheflächen auf Ackerland und Landschaftselementen unterliegen dem Beseitigungsverbot im Rahmen der Konditionalität. 2023 können unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Kulturen (z. B. Getreide einschließlich Futtergetreide, Sonnenblumen, Leguminosen) angerechnet werden, um die verpflichtenden 4 % Stilllegung zu erreichen. Formal wird somit nicht die Brache-Vorschrift 4 % ausgesetzt. Geregelt wird nun, welche produzierten Früchte angerechnet werden oder nicht, um die Brache-Vorgabe zu erfüllen.
Was gilt, wenn ein Betrieb 2023 die Ökoregelung 1a "nicht produktive Flächen auf Ackerland" (ggf. in Kombination mit Ökoregelung 1b "Blühstreifen/-flächen auf Ackerland") beantragt?
Die o.g. Anrechnungsmöglichkeit produktiver Flächen auf die 4 % verpflichtende Brache ist dann nicht möglich. In diesem Fall müssen 4 % der Ackerfläche brachgelegt werden - soweit nicht andere Ausnahmen greifen (bis 10 Hektar Ackerfläche, hoher Futterbauanteil).
Wann werden zusätzliche Flächen (z. B. Getreide) ebenfalls nicht angerechnet?
Dies wird der Fall sein, wenn ein Betrieb über Flächen verfügt, die 2021 UND 2022 stillgelegt waren/sind und die ganz oder teilweise 2023 nicht mehr brachliegen, sondern produktiv genutzt werden.
Was zählt zu den maßgeblichen Bracheflächen?
Neben den GLÖZ-Flächen zählen dazu voraussichtlich auch Bracheflächen, die als Ökologische Vorrangflächen ausgewiesen waren/sind.
Nur wenn diese Flächen auch im Jahr 2023 stillgelegt werden, kann die Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 in Anspruch genommen werden und die o. g. Kulturen auf die 4 % angerechnet werden.
Nicht erneut brach gelegt werden müssen Flächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlungen für AUKM (KULAP, VNP) geleistet wurden.