Anbauplanung 2024
Neue Förderverpflichtungen GLÖZ 7 und GLÖZ 8

Mohnfeld in der Abenddämmerung

© Dr. Michael Ammich

Nach der Ernte 2023 ist vor der Ernte 2024! Für die Anbauplanung 2024 sind die neuen Regelungen zu nicht produktiven Ackerflächen und Fruchtwechsel zu beachten.

Wie können Landwirte die Regelungen zu GLÖZ 7 und GLÖZ 8 einfach und ackerbaulich sinnvoll umsetzen?

Regelungen

GLÖZ 7 "Fruchtwechsel"

  • Nach GLÖZ 7 "Fruchtwechsel" muss auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.
  • Auf weiteren mindestens 33 Prozent ist entweder ein Wechsel der Hauptkultur oder eine Zwischenfrucht oder Untersaat zwischen zwei Anbauperioden mit der gleichen Hauptkultur anzubauen.
  • Die Aussaat der Zwischenfrucht/ Begrünung muss vor dem 15. Oktober erfolgen und bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden.
  • Auf der restlichen Ackerfläche (34 Prozent) ist keine Zwischenfrucht oder Untersaat nötig. Allerdings ist spätestens im dritten Jahr auf allen Flächen ein Wechsel der Hauptkultur vorgeschrieben.
  • Das Jahr 2022 ist hier bereits das erste Zähljahr (Referenzjahr). Wurde bereits in den beiden Jahren 2022 und 2023 die gleiche Hauptfrucht angebaut, so muss im Jahr 2024 ein Fruchtwechsel stattfinden.

GLÖZ 8 "nicht produktive Ackerflächen"

  • Die Regelung schreibt vor, dass ein Mindestanteil von 4% der Ackerfläche eines Betriebes durch Ackerbrachen oder Landschaftselemente zu erbringen ist.
  • Die Stilllegungsflächen, die für den Mehrfachantrag 2024 vorgesehen sind, sind bereits unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur 2023 der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Aussaat zu begrünen.
  • Eine gezielte Aussaat muss über eine Mischung erfolgen und darf keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze sein.
  • Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
  • Eine Bodenbearbeitung ist nur zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung der Brachflächen durch Aussaat (unmittelbar nach Ernte) erfüllt wird.
  • Bei den Bracheflächen ist die Schutzperiode von 1. April bis 15. August und eine Mindestfläche von 0,1 ha zu beachten.

Von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 befreite Betriebe

Von den Regelungen zu GLÖZ 7 und GLÖZ 8 sind Betriebe befreit, die eine Ackerfläche unter 10 ha oder einen bestimmten Mindestanteil an (Dauer-)Grünland bzw. Grünfutterpflanzen an der Gesamtfläche aufweisen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu den Konditionalitäten finden Sie in der Broschüre Konditionalität 2023:

Informationsbroschüre Konditionalität 2023 - Staatsministerium Externer Link

Gerne geben unsere Kolleginnen und Kollegen der Abteilung L1 bei allen Fragen um die Förderung Auskunft und Hilfestellung.