Nach der Getreideernte
Zwischenfruchtanbau, Mulchsaat und Kalkversorgung
© Robert Brandhuber, LfL
Es gibt viele Gründe für eine Begrünung zwischen den Hauptfrüchten. Sie binden Nährstoffen, insbesondere Stickstoff, wirken positiv auf die Humusversorgung, Bodenstruktur, Bodenfruchtbarkeit und den Erosionsschutz. Für viele grundfutterarme Betriebe es außerdem die einzige Möglichkeit, dieses Manko auszugleichen.
Auf früh abgeernteten Getreidefeldern (z. B. Wintergerste) oder nach GPS bietet sich die beste Möglichkeit des frühen Zwischenfruchtanbaues. Wichtig dabei ist eine saubere Produktionstechnik.
Bei früher Aussaat zur Futternutzung eignen sich
- Weidelgräser (30-40 kg/ha),
- Alexandrinerklee (30 kg/ha Aussaatstärke) sowie
- Kleegrasmischungen (20 kg/ha Alexandrinerklee und 10 kg/ha Weidelgras).
- Der erste, flache Bearbeitungsgang regt das Ausfallgetreide und die Unkräuter zum Keimen an.
- Die Beseitigung erfolgt dann beim zweiten Bearbeitungsgang bzw. wenn Bearbeitung und Saat kombiniert werden.
Kann aufgrund verspäteten Drusches nur einmal bearbeitet werden, sollten die Bearbeitung und die Aussaat möglichst unmittelbar nach dem Drusch folgen.
Betriebe, die Zwischenfrüchte als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) anlegen, müssen die Vorgaben zum Greening beachten:
- mindestens zwei zugelassene Arten
- maximal 60 % Samen einer Art
- Aussaat bis spätestens 1. Oktober
- Bodenbearbeitung erst ab 16.01. des Folgejahres
- keine mineralische N-Düngung
- kein Pflanzenschutz nach Ernte der Hauptfrucht
Die Zwischenfrüchte bieten über den Winter einen effektiven, ganzflächigen Erosionsschutz und sind die Grundlage für die Mulchsaat zu Mais im folgenden Frühjahr. Mit der Mulchsaat kann gleichzeitig die Hangauflage erfüllt werden. Die meisten Maisherbizide haben Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2 % einen unbehandelten, geschlossenen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 10 und 20 Meter breit sein muss.
Ein Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt und zum Zeitpunkt der Pflanzenschutzanwendung eine Mulchbedeckung von 30 % vorhanden ist.