Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 12. März 2024

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die Sperrfristen sind mittlerweile überall abgelaufen. Die weitere Vorgaben, insbesondere zur Aufnahmefähigkeit der Böden sind natürlich zu beachten. Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Düngung und gesetzliche Grundlagen

GLÖZ-Regelungen bei der Anbauplanung beachten

Für die Anbauplanung 2023/204 sind derzeit v.a. die GLÖZ-Regelungen 5 bis 8 relevant (Stichworte Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel). Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Förderung sowie in der Broschüre „Konditionalität 2023“. Beachten Sie, dass sich die betroffenen Gebiete für den Erosionsschutz (GLÖZ 5) deutlich vergrößert haben. Laut Pressemitteilungen kann nun auch in Deutschland die 4%-ige Stilllegung durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erfüllt werden. Die Detailregelungen finden Sie baldmöglichst auf den Seiten der Förderabteilung.

Förderung

Sortenempfehlungen sind aktualisiert

Nachfolgend finden Sie die Sortenempfehlungen für den Sommeranbau 2024.

Pflanzenbau

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Bodenherbizide zeigen meist eine überdurchschnittliche Wirkung gegen Ackerfuchsschwanz
Die Herbstbehandlungen zeigen nach unseren Beobachtungen aufgrund der Bodenfeuchte meist gute bis sehr gute Wirkungen. Auf klassischen Ackerfuchsschwanzstandorten werden sie aber trotzdem nicht überall ganz ausreichen. Kontrollieren Sie daher ihre Flächen, nachdem der "Winter" nun zu Ende geht und das Wachstum wieder begonnen hat. Im Frühjahr sind grundsätzlich frühzeitige Behandlungen anzustreben sobald das Wachstum einsetzt und keine stärkere Nachtfrostphase ansteht. Lediglich in später gesäten Beständen ohne bisherigen Ungrasauflauf muss abgewartet werden, bis die Ungräser und Unkräuter aufgelaufen und ausreichend Blattmasse gebildet haben.
Vereinzelt kann es auf leichteren Böden und hohen Aufwandmengen bei den Mitteln mit Flufenacet (verstärkt durch die Zumischung von Boxer) in Folge der hohen Niederschläge auch zu Schäden und Ausdünnungen gekommen sein. Hier wurde der Wirkstoff dann in die Wurzelzone der Kultur eingewaschen. Besonders empfindlich reagieren dabei Roggen und Triticale. Gerste ist dagegen robuster, kann aber dafür schneller durch Staunässe geschädigt werden. Weizen ist am unempfindlichsten, kann aber auch leichte Ausdünnungen zeigen.

Frühjahrsbehandlung in Wintergetreide - LfL Externer Link

Aktuelle Situation beim Ackerfuchsschwanz
Wintergerste leidet auf schweren Böden bzw. Teilstücken mit Stauhorizonten teils noch unter Staunässe und Luftmangel. Gelbfärbung und Wachstumsstillstand sind die Folge, auch Ausfälle sind zu befürchten. Hier ist an Nachbehandlungen erst zu denken, wenn die Flächen sich etwas erholt haben und befahrbar sind. Auf wüchsigen Standorten ohne solche Probleme sollte dagegen nicht mehr zu lange mit einer Behandlung gegen Fuchsschwanz gewartet werden (Basis: 1,2 /ha Axial 50 + 1,0 l/ha Dash o.a.). Bei gegebener Befahrbarkeit kann dazu das nächste sich bietende Zeitfenster genutzt werden.
In Weizen/Triticale u.a. gehen die Verhältnisse in der Praxis sehr weit auseinander. Wir finden auf milden Standorten ohne Staunässe und bei Saatterminen bis Ende der ersten Oktoberdekade (v.a. nach Vorfrucht Raps) schon weit entwickelte und wüchsige Bestände mit ebenfalls wüchsigem Fuchsschwanz Mitte bis Ende der Bestockung, v.a. falls im Herbst keine Behandlung mehr erfolgt ist. In solchen Fällen ist ein zeitnahes Vorgehen anzuraten. Falls die weitere Witterung mild bleibt und für weiteres Wachstum spricht, können auch hier zeitnahe Behandlungen (meist auf Basis Mesosulfuron) sinnvoll und notwendig sein. Die Luftfeuchten sind derzeit meist über 60% und damit gut, lediglich der Wind kann ein Problem sein. Beachten Sie ggf. die Drainauflagen der Produkte. In vielen Fällen (spätere Saat, durch Staunässe geschädigte Bestände, noch kein nennenswerter bzw. vollständiger Auflauf an Fuchsschwanz usw.) kann bzw. muss dagegen noch etwas abgewartet werden.
Weidelgras nicht aussamen lassen
Mittlerweile häufen sich auch bei uns die Meldungen von durchgewachsenem Weidelgras, v.a. in Getreidebeständen. Teilweise wurden solche Bestände aus diesem Grund, 2023 unabhängig von der Trockenheit, als GPS gehäckselt, um eine weiteres Aussamen und die damit einhergehende Verbreitung zu verhindern. Weidelgras fällt im Gegensatz zum Ackerfuchsschwanz nicht vor der Ernte des Getreides aus, der Samen wird mitgedroschen und verbleibt dann meist auf dem Feld, kann aber auch über den Mähdrescher in der Flur weiterverteilt werden, wenn keine gründliche Reinigung erfolgt.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Rapsblüte

Rapsblüte

Die Bestände gingen meist gut entwickelt in den Winter
Staunasse Flächen leiden nach den reichlichen Niederschlägen im Winter unter Luftmangel. Wenn die Staunässe noch länger anhält und Wechselfröste dazukommen, sind Ausfälle in Teilbereichen möglich. Ansonsten präsentieren sich die Flächen gut und wüchsig, oft hat schon das Streckungswachstum eingesetzt.
Gelbschalen

Gelbschalen

Eigene Gelbschalen sind Standard
Die bisherigen Meldungen zeigen, dass es für eine sichere Entscheidung vor Ort unabdingbar ist, eigene Gelbschalen, wie schon oft beschrieben, aufzustellen und entsprechend zu kontrollieren. Um zuverlässige Daten zu erhalten, sind in der Regel zwei Gelbschalen pro Schlag sinnvoll. Außerdem sollten Sie bei einer größeren Anbaufläche auch auf zusätzlichen Schlägen aufgestellt werden. Die Schalen sollten sattgelb sein und müssen mit einem engmaschigen Gitter (max. 8 x 8 mm) zum Schutz von Bienen und Hummeln abgedeckt sein. Zu Beginn der Vegetation verirren sich häufig die Hummelköniginnen in nicht abgedeckte Gelbschalen, so dass damit die Grundlage für ein späteres Volk stirbt. Achten Sie deshalb auf eine entsprechende Abdeckung Ihrer Gelbschalen.
Am Freitag wieder Gelbschalen kontrollieren!

Vom Wochenende des 17./18. Februar bis Ende Februar ist kein nennenswerter Zuflug an Stängelschädlingen mehr erfolgt. Auch an den beiden vergangenen, wärmeren Märzwochenenden blieb der Zuflug deutlich hinter den Erwartungen zurück. Offensichtlich hat der kühle Ostwind den Zuflug ausgebremst. Meist wurden, wenn überhaupt, nur Rüssler im unteren einstelligen Bereich gefangen. Maßnahmen waren in der Regel nicht notwendig, besonders geschützte warme Lagen mit selbst festgestelltem Zuflug über der Schwelle mal ausgenommen. Nach den meisten derzeitigen Wetterprognosen ist nun erneut ab kommenden Donnerstag mit Temperaturen zu rechnen, die einen Zuflug der Stängelschädlinge im Raps wieder ermöglichen können. Die Gelbschalen sollten also weiterhin fangbereit sein und kontrolliert werden.
Wird die Schwelle beim Großen Rapsstängelrüssler mit 5 Käfern pro Gelbschale überschritten, sollte dann zeitnah behandelt werden, sobald die Flächen befahrbar sind. Beim Gefleckten Kohltriebrüssler liegt die Schwelle bei 15 Käfern pro Gelbschale. Tritt nur dieser auf, sind möglichst rasche Behandlungen nur dann notwendig, wenn bereits bis zum 18. Februar ein deutlicher Zuflug erfolgt ist und bisher noch nicht behandelt werden konnte. Bei erstmaligem Zuflug besteht dagegen bei der momentanen Prognose ein Handlungsspielraum von ca. ein bis zwei Wochen, je nach Temperaturentwicklung. Wer bereits vor zwei Wochen behandelt hat, muss anhand des kommenden Flugverlaufs in den Gelbschalen neu entscheiden. Eine Wirkung der ersten Spritzung dürfte nicht mehr vorhanden sein.
Treten bereits deutlich Glanzkäfer in den Gelbschalen auf, was jetzt zunehmend der Fall ist, stellt Trebon 30 EC (200 ml/ha) das Mittel der Wahl dar, ansonsten auch die anderen zugelassenen Pyrethroide. Denken Sie an die Zumischung von Bor, falls keine Düngung über den Boden erfolgt.
Auf der nachfolgenden ISIP-Übersichtsseite finden Sie die Ergebnisse der Verbundberatung zu den Frühjahrsschädlingen. Für bayerische Betriebe ist der Dienst kostenlos, eine Registrierung ist aber erforderlich, um die genauen Werte der einzelnen Standorte abzurufen.

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Vorschau Maisherbizide
Mit Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden. Ein Aufteilen dieser Menge auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Der Wirkstoff Terbuthylazin darf somit innerhalb eines Dreijahreszeitraums nur einmal auf die Fläche kommen. Auf flachgründigen und durchlässigen Standorten sollte auf den Einsatz dieses Wirkstoffs grundsätzlich verzichtet werden.
Der Wirkstoff Nicosulfuron wird mittlerweile in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Um diese Belastungen zu reduzieren und die Zulassung des Wirkstoffs zu erhalten, empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal, Samson u.a. Kann auf Sulfonylharnstoff-Gräsermittel nicht verzichtet werden, sollte z.B. auf MaisTer power, Task, Cato o.a. ausgewichen werden. Die einschlägigen Abstandsauflagen sind in allen Fällen dringend zu beachten.
Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff S-Metolachlor (z.B. Dual Gold, Gardo Gold) in der Saison 2024 das letzte Mal eingesetzt werden dürfen. Die Aufbrauchfrist endet am 23.07.2024. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Frist auf. Der Einsatz in Wasserschutzgebieten ist allerdings nicht mehr erlaubt! Den Widerruf der Zulassung finden Sie unten im Link zum BVL.
Falter des Maiszünslers
Maiszünsler - Rückblick 2023
In unseren klassischen Befallsgebieten hat der Zünslerdruck mittlerweile ein historisches Tief erreicht. Dazu hat eine Zusammenspiel von erfolgreicher vorbeugender und direkter Bekämpfung mit der seit Jahren andauernden feuchtwarmen Witterung über Winter beigetragen. Letztere dezimierte die Überlebensrate der Raupen ebenfalls deutlich. Dies dürfte auch in diesem feuchten Winter weiter der Fall sein.
Damit dies so bleibt, ist nach der Ernte weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.
Wer in der heurigen Saison Trichogramma einsetzt, sollte diese bis Ende März beim Lieferanten vorbestellen.

Die Saison ruht

Aktuelle Informationen zur neuen Saison konnten Sie z.B. auf dem Kartoffelbautag der EG Qualitätskartoffeln und des AELF Ansbach am 23.02.2024 erhalten. Noch ruht die Saison.
Warndienst Blattläuse zeigte hohen Zuflug - Warndienst beendet

Seit dem Auflaufen der Kartoffeln fand ein deutlicher Zuflug der Blattläuse statt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Der hohe Blattlauszuflug führte zu einer hohe Aberkennungsquote in Y-Virus-anfälligen Sorten. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.

Blattlauszuflug 2023

Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Näheres beim BVL.

Hoher Befall mit SBR bzw. Stolbur

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Der Warndienst Blattkrankheiten endete im August. In Mittelfranken war in den Kernanbaugebieten eine Behandlung vollkommen ausreichend, in den Randgebieten konnte darauf verzichtet werden.
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Im heurigen Jahr ist das Rübenanbaugebiet nahezu komplett stark betroffen. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt dabei dieses Jahr erstmals auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Der Blattapparat ist hier schon deutlich reduziert und viele Rüben sind von gummiartiger Konsistenz. Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren.

Hinweise zu den Herbiziden

Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff Triflusulfuron (Debut, Debut DuoActive, Shiro, Kasjad u.a. nur noch bis spätestens 20.08.2024 eingesetzt werden dürfen. Anschließend besteht eine Entsorgungspflicht.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Info zum Zulassungsstand von Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Der gesamte beschriebene Sachverhalt gilt solange bis eine neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erlassen wird, was bis spätestens 30.06.2024 zu erfolgen hat.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.