Mehrfachantrag im Serviceportal iBALIS

© Florian Trykowski
Die Landwirtschaftsverwaltung unterstützt die Antragsteller mit dem Serviceportal iBALIS bei der Antragstellung des Mehrfachantrags.
Bereich Flächenförderung: Aktuelles zur Mehrfachantragstellung und wichtige Termine
Der Mehrfachantrag für das Jahr 2025 kann noch bis zum 15. Mai (Endtermin) über iBALIS gestellt werden. Im Mehrfachantrag können wieder Flächenprämien, Ökoregelungen, die gekoppelten Tierprämien (Mutterkuh, Schafe- und Ziegenprämie) sowie die Auszahlungen für die Agrarumweltmaßnahmen beantragt werden.
Wichtige Neuerungen für 2025
Öko-Regelungen (ÖR):
- ÖR1a – Nichtproduktive Flächen auf Ackerland: Statt bisher 6% der Ackerfläche sind im Jahr 2025 bis zu 8% als freiwillige Stilllegungsfläche im Betrieb begünstigungsfähig.
- ÖR1d – Altgrasstreifen in Dauergrünland: Das erste Hektar Altgrasstreifen wird mit der höchsten Förderstufe von 900 €/ha gefördert, unabhängig vom prozentualen Umfang. Feldstücke bis zu einer Größe von 0,30 ha können vollständig in die ÖR1d einbezogen werden, auch wenn dabei der Höchstflächenanteil von 20% überschritten wird.
- ÖR2 – Anbau vielfältiger Kulturen: Gemenge mit Silomais (NC 412) zählt zur Hauptfruchtart Mais.
- ÖR4 – Dauergrünland-Extensivierung: Dam- und Rotwild werden bei der Berechnung des GV-Besatzes berücksichtigt.
- ÖR5 – Kennarten in Dauergrünland: Der Nachweis der Kennarten erfolgt ausschließlich durch Einreichung von Fotos über FAL-BY. Wenn Sie für das Jahr 2024 die Kennarten erfolgreich durch Erledigung der FAL-BY-Aufgabe nachgewiesen haben, müssen Sie für diese Flächen für das Antragsjahr 2025 keine Fotos mehr einreichen.
Konditionalität
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung:
- Der Zeitraum zur Bereitstellung der Bodenbedeckung auf mindestens 80% der Ackerfläche des Betriebes richtet sich nun nach der guten fachlichen Praxis, d.h. möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Dezember. Bei den anrechenbaren Arten von Bodenbedeckungen gibt es keine Änderungen.
- Zwischenfrüchte dürfen, auch vor dem 31. Dezember, geerntet und genutzt werden. Beweidung, ist auch möglich, soweit die Mindestbodenbedeckung bestehen bleibt.
- Auf schweren Böden ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragjahres (u. a. Belassen der Hauptkultur bis zum 01. Oktober). Auf Ackerflächen, auf denen im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen angebaut werden, kann die Mindestbodenbedeckung von der Ernte der Hauptkultur bis zum 15. Oktober erbracht werden.
GLÖZ 7 Fruchtwechsel:
- Auf jedem Ackerschlag müssen im Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 2 verschiedene Hauptkulturen angebaut werden.
- Auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes des Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, anzubauen.
GLÖZ8 Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen
- Die Stilllegungspflicht von 4% der Ackerfläche im Rahmen von GLÖZ8 entfällt ab 2025 vollständig.
Weitere Neuerungen:
- Begünstigte mit einer Betriebsgröße von höchstens 10 ha landwirtschaftlicher Fläche sind von Konditionalitätskontrollen und Sanktionen befreit, müssen die Verpflichtungen der Konditionalität aber weiterhin beachten.
- Mindesttätigkeit auf allen aus der Erzeugung genommenen Flächen nur noch in jedem zweiten Jahr erforderlich.
Welche Maßnahmen und Förderungen sind für mich sinnvoll und passen zu meinem Betrieb?
GAP-Hotline Bildung & Beratung: 0981/8908 - 1237
Welche Verpflichtungen sind einzuhalten? Welche Maßnahmen kann ich miteinander kombinieren?
- GAP-Hotline der Abteilung L1 Förderung: 0981/8908 - 1139
- Sachbearbeiter für Ihre Gemeinde der Abteilung L1 Förderung (Ihren zuständiger Sachbearbeiter finden Sie auf der Startseite in iBalis)
Terminhinweise
- Endtermin Mehrfachantragsstellung 2025: 15. Mai
- ÖR 1b „Blühstreifen/-flächen auf Ackerland“: bis spätestens 31. Mai sind die Saatgutrechnungen und ein Saatgutetikett je ausgesäter Mischung einzureichen. Tipp: Lassen Sie Saatgutmischungen für ÖR1b vor der Aussaat vom AELF prüfen. Nach wie vor sind auch nicht zulässige Mischungen für Bayern mit der Bezeichnung ÖR1b erhältlich.
- Neu ab 2025: Von allen Antragstellern mit laufenden KULAP-Maßnahmen K48 Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten, K52 Wildpflanzenmischung oder K56 Mehrjährige Blühfläche sind Saatgutbelege bis spätestens 30.09.2025 am AELF vorzulegen.
- Abfischmeldungen für das Jahr 2024 bei Teilnahme an der Maßnahme B58/K76 (Extensive Teichwirtschaft), H41/G41 und H43/G43 (Förderung ökologisch wertvoller Teiche mit Verlandungszone) sind bis 30. April 2025 noch möglich.
- Antragstellung I80 "Erneuerung von Hecken und Feldgehölzen": ab 02. Mai bis 30. Juni
- Gekoppelte Prämien für Mutterkühe sowie für Mutterschafe/-ziegen: ab 15. Mai bis 15. August läuft der Haltungszeitraum
- ÖR 4 „Dauergrünland-Extensivierung“: Für die Beantragung ist ab 01.01.24 ein GV-Besatz von 0,3 – 1,4 RGV/ha förderfähiges DG im Gesamtbetrieb einzuhalten.
- ÖR 5 „Kennarten in Dauergrünland“: bis 31. August muss der Nachweis von mindestens 4 Kennarten über die App „FAL-BY“ erbracht werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zu den Öko-Regelungen.
Aktuelle Hinweise
Informationen zum Mehrfachantrag
Mehrfachantrag (Merkblätter und Formulare) - Staatsministerium
Feldstücke prüfen sowie Flächenzu- und abgänge mitteilen
Merkblatt zur Prüfung und Aktualisierung von Feldstücken 2025 (PDF) - Staatsministerium
Mitteilungen über die Mitteilungsfunktion im iBALIS an das AELF einreichen
Flächenmonitoring in der landwirtschaftlichen Förderung – FAL-BY App
Flächenmonitoring in der landwirtschaftlichen Förderung - Staatsministerium