Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern relevant.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

AVDüV ist unwirksam – rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben

Landschaft aus der Vogelperspektive: bestimmte Gebiete sind rot und gelb markiert

© LfL

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.  

Weitere Infos - LfL Externer Link

Sperrfrist 2025/26

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach – Sachgebiet L 2.3 P Landnutzung – erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung.
Mit der erfolgten Verkündung entsprechender Allgemeinverfügungen wird auf Antrag des Bayerischen Bauernverbandes, Bezirksverband Mittelfranken, die Sperrfrist auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (inklusive Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie) wie folgt verschoben:

Landkreise Ansbach, Nürnberger Land und kreisfreie Stadt Ansbach

  • Verschiebung um 4 Wochen (29. November 2025 bis Ablauf des 28. Februar 2026)

Landkreise Erlangen-Höchstadt, Fürth, Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Roth, Weißenburg-Gunzenhausen und kreisfreie Städte Erlangen, Fürth, Nürnberg und Schwabach

  • Verschiebung um 2 Wochen (15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026)

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden aufzubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.
Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Biogas-Gärrest und auch für Mineraldünger.
Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.
Feldfutter, das erst nach dem 15. Mai 2025 gesät wurde, sowie solches, das erstmals im diesjährigen Mehrfachantrag stand, im Jahr 2026 aber nicht mehr im Mehrfachantrag stehen wird, zählt nicht zum mehrjährigen Feldfutterbau. In diesen Fällen ist die Sperrfrist für Ackerland zu beachten. Diese, sowie die Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, werden nicht verschoben. Für Düngemittel mit wesentlichem P2O5-Gehalt (> 0,5 % in der TM, z. B. Carbokalk) beginnt die Sperrfrist am 1. Dezember und endet mit Ablauf des 15. Januar 2026.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen erlaubt?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link