Verbringungsverordnung beachten

Die Verbringungsverordnung greift, wenn pro Jahr insgesamt mehr als 200 Tonnen Frischmasse an Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, Mist, Biogasgärreste) abgegeben, transportiert oder aufgenommen werden. Sie greift auch, wenn ein Landwirt an eine Biogasanlage liefert oder dort abholt.

  • Wer Wirtschaftsdünger abgibt (Inverkehrbringer“) muss dies einmalig bei der Landesanstalt für Landwirtschaft melden. Dazu steht ein Meldeformular der LfL im Internet zur Verfügung.
  • Die Aufnahme, Beförderung und Abgabe von Wirtschaftsdüngern ist zu dokumentieren. Die notwendigen Angaben müssen in den Lieferscheinen enthalten sein. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen vorgelegt werden.
Nähere Informationen zur Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger und Formulare finden Sie hier: