Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 27. März 2024
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die Sperrfristen sind mittlerweile überall abgelaufen. Die weitere Vorgaben, insbesondere zur Aufnahmefähigkeit der Böden sind natürlich zu beachten. Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Für die Anbauplanung 2023/204 sind derzeit v.a. die GLÖZ-Regelungen 5 bis 8 relevant (Stichworte Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel). Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Förderung sowie in der Broschüre „Konditionalität 2023“. Beachten Sie, dass sich die betroffenen Gebiete für den Erosionsschutz (GLÖZ 5) deutlich vergrößert haben. Laut Mitteilungen kann nun auch in Deutschland die 4%-ige Stilllegung durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erfüllt werden. Die Detailregelungen finden Sie auf den Seiten der Förderabteilung.
Nachfolgend finden Sie die Sortenempfehlungen für den Sommeranbau 2024.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
In normal gesäten Winterungen sollte die Gräserbekämpfung nun abgeschlossen sein. Dagegen muss in Spätsaaten nach Mais oder v.a. nach Rüben unter Umständen noch der vollständige Auflauf von Ungräsern und Unkräutern abgewartet werden. Kontrollieren Sie außerdem die Herbstbehandlungen auch auf übrig gebliebene Unkräuter wie z.B. Hundskerbel, Wilde Möhre, Kamille, Klette, Kornblume usw.
Nachdem derzeit keine Phasen mit Nachtfrösten in Sicht sind, wird das Wachstum rasch voranschreiten, zu-mindest auf den wärmeren Lagen und bei guter Bodenstruktur und entsprechender N-Versorgung. Für den Einsatz von Wachstumsreglern herrschen nach derzeitigem Stand am Karsamstag meist gute Bedingungen, sofern starker Wind eine Behandlung nicht verhindert. Wenn möglich, sollten weit entwickelte und sehr wüchsige Wintergersten behandelt werden bevor sie dem optimalen Termin (BBCH 31/32) entwachsen. In Weizen, der in BBCH 29/30 ist, bzw. in Triticale in BBCH 30/31 bietet sich noch der CCC-Einsatz an, sofern die Witterung passt.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
Gelbschalen
Die ersten Bestände werden über Ostern mit der Blüte beginnen, sofern die angekündigte Überschreitung der 20°C-Marke am Karsamstag tatsächlich Realität wird. In zügig aufblühenden Beständen macht der Glanzkäfer dann keinen Schaden mehr. In vielen Fällen dürfte ohnehin in der vergangenen bzw. in dieser Woche eine Behandlung erfolgt sein. Noch nicht so weit entwickelte Bestände, deren Blühbeginn erst deutlich später einsetzen wird, müssen dagegen am Samstag auf Glanzkäfer kontrolliert werden. Die Erwärmung wird wieder für eine Flugwelle sorgen. Die Schadschwelle liegt beim Glanzkäfer in normalen bzw. guten Beständen (2024 ist dies die Regel) bei 10 Käfern pro Pflanze, nur in wirklich dünnen und schwachen Beständen schon bei 5 Käfern. Zählen Sie am besten nachmittags bei Sonne und Wärme an mehreren Stellen aus, nicht nur am Feldrand oder in den Überhältern, da dort der Befall meist höher und nicht repräsentativ ist.
Falls bereits eine Behandlung mit Trebon erfolgt ist, werden bei Schwellenüberschreitung des Glanzkäfers die B4-Produkte (Mischungseinschränkungen beachten) Mospilan SG bzw. Danjiri (200 g/ha, aber nur bis BBCH 59 möglich) aus Gründen des Wirkstoffwechsels empfohlen. Behandlungen am Nachmittag bei Sonne, Wärme und möglichst weitgehender Windstille (Behandlungen bei stärkerem Wind mit über 5 m/s entsprechen nicht der guten fachlichen Praxis!) sind anzustreben und versprechen die beste Wirkung. Falls eines dieser Produkte schon eingesetzt wurde oder bereits erste Vorblüher im Bestand sind und jetzt nochmals eine Behandlung notwendig ist, sind Mavrik Vita bzw. Evure zu verwenden. Denken Sie an die Zumischung von Bor, falls der Bedarf noch nicht durch bisherige Maßnahmen abgedeckt ist.
Auf der nachfolgenden ISIP-Übersichtsseite finden Sie die Ergebnisse der Verbundberatung zu den Frühjahrsschädlingen. Für bayerische Betriebe ist der Dienst kostenlos, eine Registrierung ist aber erforderlich, um die genauen Werte der einzelnen Standorte abzurufen.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise zum Mais
Der Wirkstoff Nicosulfuron wird mittlerweile in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Um diese Belastungen zu reduzieren und die Zulassung des Wirkstoffs zu erhalten, empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal, Samson u.a. Kann auf Sulfonylharnstoff-Gräsermittel nicht verzichtet werden, sollte z.B. auf MaisTer power, Task, Cato o.a. ausgewichen werden. Die einschlägigen Abstandsauflagen sind in allen Fällen dringend zu beachten.
Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff S-Metolachlor (z.B. Dual Gold, Gardo Gold) in der Saison 2024 das letzte Mal eingesetzt werden dürfen. Die Aufbrauchfrist endet am 23.07.2024. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Frist auf. Der Einsatz in Wasserschutzgebieten ist allerdings nicht mehr erlaubt! Den Widerruf der Zulassung finden Sie unten im Link zum BVL.
Damit dies so bleibt, ist nach der Ernte weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.
Wer in der heurigen Saison Trichogramma einsetzt, sollte diese bis Ende März beim Lieferanten vorbestellen.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Die Saison ruht
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Seit dem Auflaufen der Kartoffeln fand ein deutlicher Zuflug der Blattläuse statt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Der hohe Blattlauszuflug führte zu einer hohe Aberkennungsquote in Y-Virus-anfälligen Sorten. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.
Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen
In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Bentiavalicarb nicht mehr verlängert und somit werden die betroffenen Mittel widerrufen. Erfolgt ist dies bereits für Zorvec Endavia, das eine Aufbrauchfrist bis 13.12.2024 erhalten hat. Die Entscheidung zu Versilius steht noch aus.
Und zuletzt wurde auch der Wirkstoff Metiram nicht mehr genehmigt, so dass PolyramWG widerrufen wurde, die Aufbrauchfrist läuft hier bis 28.11.2024.
Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Näheres beim BVL.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Notfallzulassung für SoilGuard 0.5 GR
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat
- Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Zorvec Endavia
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram
- Notfallzulassung für ATTRACAP
- JKI-Liste geeigneter Granulatstreugeräte
Hoher Befall mit SBR bzw. Stolbur
SBR-Symptome im Rübenkörper
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Im heurigen Jahr ist das Rübenanbaugebiet nahezu komplett stark betroffen. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt dabei dieses Jahr erstmals auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Der Blattapparat ist hier schon deutlich reduziert und viele Rüben sind von gummiartiger Konsistenz. Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren.
Hinweise zum Zulassungsstand bei Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden
Mittlerweile wurde für das Produkt Carnadine 200 eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben und Futterrüben für den Zeitraum vom 18. März bis 15. Juli 2024 (120 Tage) erteilt. Die Aufwandmenge pro Behandlung beträgt 0,25 l/ha. Es sind zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen zugelassen. In Zuckerrüben und Futterrüben ist Carnadine 200 vom Zwei-Blatt-Stadium bis zum Reihenschluss (BBCH 12 - 39) einsetzbar. Die Wartezeit beträgt 35 Tage. Carnadine 200 wird als B2 (bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr) eingestuft. Der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht erlaubt.
Auch für das Insektizid Pirimor G wurde eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben erteilt. Sie ist auf 120 Tage begrenzt und ist gültig ab dem 01.04.2024 bis einschließlich 29.07.2024. Die Anwendung kann ab dem Zweiblattstadium bis zum Reihenschluss der Zuckerrüben (BBCH 12 - BBCH 39) nach dem Überschreiten von Schwellenwerten bzw. ab Warndienstaufruf mit 300 g/ha erfolgen. Pirimor G ist als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft.
Beachten Sie bei beiden Produkten die umfangreichen Auflagen, die Sie unten im Link zum BVL abrufen können.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
Lupinen
Hinweise der LfL zu Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Der gesamte beschriebene Sachverhalt gilt solange bis eine neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erlassen wird, was bis spätestens 30.06.2024 zu erfolgen hat.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung
Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.