Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 23. Juli 2024
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
Auch wenn Glyphosat nun wieder zugelassen ist, wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die bekannten Verbote wie z.B. keine Vorerntebehandlung und kein Einsatz in Wasserschutzgebieten erlaubt, weiterhin Gültigkeit haben.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
![Rapsblüte](/mam/cms10/aelf-an/landwirtschaft/bilder/fittosize_186_0_f9e5caee20b706e350c7e2563054a1e4_rapsbl__te.jpg)
Blühender Raps
Nachfolgend finden Sie Links zum Warndienst in Raps, der wieder nach der neuen Aussaat ab Anfang September beginnt. Außerdem schon mal der Hinweis auf zwei Notfallzulassungen gegen den Rapserdfloh, die aber bei uns aufgrund der noch guten Wirksamkeit der Pyrethroide nicht im Vordergrund stehen dürften.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise zum Mais
![Falter des Maiszünslers](/mam/cms10/aelf-an/landwirtschaft/bilder/fittosize__186_0_0bf160209d01e2815bee5a131bf0cca8_falter_zünsler.jpg)
Bei der Ernte sollten Sie Ihre Felder auf Befall kontrollieren. Nach der Ernte ist weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Der Befallsdruck bei Krautfäule lässt nach
Derzeit werden bei geringem Druck nach Simphyt Spritzabstände von ca. 10 Tagen in befallsfreien Beständen empfohlen, die aber an die Situation vor Ort anzupassen sind. Wenn das Krautwachstum nun abgeschlossen ist, können in befallsfreien Beständen vorwiegend die Kontaktmittel auf Basis Cyazofamid (Ranman Top), Fluazinam (Shirlan u.a.) und Amisulbron (Gachinko, Leimay u.a.) zum Einsatz kommen, in kritischen Beständen noch in Mischung mit Cymoxanil-haltigen Mitteln. Die von der Resistenz betroffenen Mittel (z.B. Banjo Forte, Carial Flex, Presidium, Revus (Top), Voyager, Zorvec) sollten nur eingesetzt werden, wenn man sicher weiß, dass der Bestand frei von Krautfäule ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist immer auch auf eine Wirkstoffmischung zu achten. Bei Bedarf kann mit z.B. Propulse, Belanty oder Narita gegen Alternaria ergänzt werden. Achten Sie bei allen Produkten auf einen Wechsel der Wirkstoffe über die Spritzfolge. Die aktuelle Situation sowie die detaillierte Empfehlung zur Mittelwahl finden Sie unter dem nachfolgenden Link der LfL.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Die Kontrollen der Gelbschalen zeigten schon zu Beginn wieder einen deutlichen Zuflug von Blattläusen, was für die Vermehrungen ein denkbar schlechter Start war. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Stellen Sie als Vermehrer auch eigene Gelbschalen auf. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.
Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen
Näheres im nachfolgenden Link zum BVL.
In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Bentiavalicarb nicht mehr verlängert und somit werden die betroffenen Mittel widerrufen. Erfolgt ist dies bereits für Zorvec Endavia, das eine Aufbrauchfrist bis 13.12.2024 erhalten hat. Mittlerweile wurde auch die Zulassung von Versilius zum 13.06.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist endet am 13.12.2024. Anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Und zuletzt wurde auch der Wirkstoff Metiram nicht mehr genehmigt, so dass Polyram WG widerrufen wurde, die Aufbrauchfrist läuft hier bis 28.11.2024.
Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Näheres beim BVL.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Notfallzulassung für Quickdown in Pflanzkartoffeln
- Notfallzulassung für Promanal HP gegen Blattläuse als Virusvektoren an Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung
- Notfallzulassung für Danjiri gegen Blattläuse als Virusvektoren an Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung
- Notfallzulassung für SoilGuard 0.5 GR
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat
- Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Zorvec Endavia
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram
- Notfallzulassung für ATTRACAP
- JKI-Liste geeigneter Granulatstreugeräte
Hoher Befall mit SBR bzw. Stolbur im vergangenen Jahr 2023 - was passiert 2024?
![SBR-Symptome im Rübenkörper](/mam/cms10/aelf-an/landwirtschaft/bilder/fittosize_186_0_089ba8943fcc0269eead70f933252692_zr_sbr_klein.jpg)
SBR-Symptome im Rübenkörper
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren. Dazu laufen verbreitet Versuchsvorhaben.
Seit ca. Mitte Juni werden Zikaden gefangen, am letzten Juni-Wochenende stieg der Zuflug deutlich an. Gesichert wirksame Gegenmaßnahmen gibt es derzeit nicht. Seit dem Beginn des Monitorings Blattkrankheiten werden die aktuellen Zuflugzahlen dort in der rechten Spalte SGFZ mit veröffentlicht.
Hinweise zum Zulassungsstand bei Herbiziden und Insektiziden
Mittlerweile wurde für das Produkt Carnadine 200 eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben und Futterrüben für den Zeitraum vom 18. März bis 15. Juli 2024 (120 Tage) erteilt. Die Aufwandmenge pro Behandlung beträgt 0,25 l/ha. Es sind zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen zugelassen. In Zuckerrüben und Futterrüben ist Carnadine 200 vom Zwei-Blatt-Stadium bis zum Reihenschluss (BBCH 12 - 39) einsetzbar. Die Wartezeit beträgt 35 Tage. Carnadine 200 wird als B2 (bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr) eingestuft. Der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht erlaubt.
Auch für das Insektizid Pirimor G wurde eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben erteilt. Sie ist auf 120 Tage begrenzt und ist gültig ab dem 01.04.2024 bis einschließlich 29.07.2024. Die Anwendung kann ab dem Zweiblattstadium bis zum Reihenschluss der Zuckerrüben (BBCH 12 - BBCH 39) nach dem Überschreiten von Schwellenwerten bzw. ab Warndienstaufruf mit 300 g/ha erfolgen. Pirimor G ist als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft.
Mittlerweile liegt für Mospilan SG und Danjiri ebenfalls eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben bis zum 27.07. bzw. 29.07.2024 vor. Die Aufwandmenge beträgt 250 g/ha, es ist jeweils eine Behandlung von BBCH 12 bis 39 erlaubt, der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht gestattet. Im Soloeinsatz ist das Mittel als bienenungefährlich (B4) eingestuft.
Für Coragen wurde eine Notfallzulassung gegen die Rübenmotte erteilt, wobei die Wirkung nach bisheriger Erfahrung eher begrenzt sein dürfte.
Beachten Sie bei allen Produkten die umfangreichen weiteren Auflagen, die Sie unten im Link zum BVL abrufen können.
Monitoring für Blattkrankheiten - Notfallzulassungen für einige Kupferpräparate
Mittlerweile wurde für die Kupferpräparate Funguran progress, Recudo, Grifon SC, Yukon und Coprantol Duo eine Notfallzulassung gegen Cercospora in Zuckerrüben erteilt. Damit können diese den bekannten Azolfungiziden zugemischt werden. Auflagen und Anwendungshinweise siehe Link zum BVL.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
- Notfallzulassungen des BVL
- Notfallzulassung für Funguran progress
- Notfallzulassung für Recudo
- Notfallzulassung für Grifon SC
- Notfallzulassung für Yukon
- Notfallzulassung für Coprantol Duo
- Notfallzulassung für Carnadine 200
- Notfallzulassung für Pirimor G
- Notfallzulassung für Mospilan SG
- Notfallzulassung für Danjiri
- Notfallzulassung für Coragen gegen Rübenmotte
- Widerruf der Zulassung von Debut in Zuckerrüben
- Widerruf der Zulassung von Belanty in Zuckerrüben
![Lupinen](/mam/cms10/aelf-an/landwirtschaft/bilder/fittosize_186_0_5d199e11f8dab25db6b00da487bf7052_lupinen.jpg)
Lupinen
Mittlerweile ist die Entwicklung in Erbsen und Ackerbohnen soweit fortgeschritten sein, dass Behandlungen nicht mehr notwendig bzw. sinnvoll sind.
Das Produkt Teppeki hat eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Futtererbsen mit 140 g/ha (max. 1x) erhalten. Beachten Sie die Bienenschutzauflage B2!
Außerdem hat das Produkt Coragen eine Notfallgenehmigung gegen Erbsenwickler in Erbsen erhalten.
Alles Weitere finden Sie in der nachfolgenden Linkliste.
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt
![Ampfer](/mam/cms10/aelf-an/landwirtschaft/bilder/fittosize_186_0_d90f269bab3ed9eab8cade6de304c990_ampfer_2015_09_17.jpg)
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Der gesamte beschriebene Sachverhalt gilt solange bis eine neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erlassen wird, was bis spätestens 30.06.2024 zu erfolgen hat.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung
![Mäuselöcher im Grünland](/mam/cms10/aelf-an/landwirtschaft/bilder/fittosize__186_0_e1f4cc380c91db787e1e9d1a4acc484e_mäuse_grünland.jpg)
Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.