Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 9. April 2026

Die Hinweise werden mit Beginn der neuen Pflanzenschutzsaison 2026 aus personellen Gründen nur noch in größeren Zeitabständen aktualisiert.

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung gilt weiterhin - neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik beachten

Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Damit entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Regelungen zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz. Es erfolgen ab sofort und auch rückwirkend keine entsprechenden Kontrollen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.
Außerdem wurde zum 9.3.2026 eine neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Insbesondere wurden neue Dokumentations- und Nachweispflichten eingeführt.
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie in den nachfolgenden Links.

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Das Monitoring für Getreidekrankheiten hat begonnen
Am 7. April hat das Monitoring für Getreidekrankheiten mit der Wintergerste begonnen. Weizen und Triticale folgen am 13. April. Bisher sind die Bestände weitestgehend gesund und erfordern in unserem Dienstgebiet mit Sicherheit noch keine Fungizidmaßnahmen. Nur wenn in nächster Zeit wiederholt Niederschläge fallen und es insgesamt auch nachts wärmer wird, können Infektionen stattfinden. Verfolgen Sie also das Monitoring und den Warndienst regelmäßig und ergänzen Sie dies mit eigenen Kontrollen.
In Wintergerste treten derzeit teils stärker Stressflecken auf, eine Folge der wiederholten Nachtfröste verbunden mit großen Tag-/Nachtschwankungen bei den Temperaturen und hoher Strahlungsintensität. Sie finden sich v.a. auf den mittleren bis oberen Blättern und können NICHT mit Fungiziden bekämpft werden. Vermeiden Sie also Verwechslungen mit Krankheiten. Diese haben in der Regel entweder einen gelben Hof um die Sprenkel (Netzflecken) oder zeigen deutliche rotbraune Pusteln auf den Blättern (Zwergrost). Bei den Stressflecken fehlen diese Symptome.

Monitoring für Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Situation bei der Ungrasbehandlung
Auch im vergangenen Herbst musste mit der Saat teils wieder länger gewartet werden, was erfahrungsgemäß den Fuchsschwanzbesatz schon allein sehr deutlich reduziert. Andererseits konnten aufgrund der feuchten Bedingungen nicht mehr alle Flächen behandelt werden. In unbehandelten Flächen sollten Sie daher jetzt dringend den Besatz mit Fuchsschwanz prüfen. Herbstbehandlungen dürften dagegen aufgrund der feuchten Bedingungen wieder gute Wirkungen bringen, sofern die Bodenstruktur bei der Behandlung gut war. Die Notwendigkeit von Nachbehandlungen muss hier vor Ort geprüft und entschieden werden. Der Fuchsschwanz sollte möglichst bis beginnende Bestockung behandelt werden, bereits voll bestockte Pflanzen, die kurz vor dem Schossen sind, können oft nicht mehr ausreichend beseitigt werden.
Kontrollieren Sie außerdem Ihr Wintergetreide bis BBCH 39 auf Spätverunkrautung mit Problemunkräutern wie z.B. Kamille, Disteln, Kornblume, Klettenlabkraut, Knöteriche, Gänsefuß, Hundskerbel, Ackerwinde. Spätbehandlungen sind ja nach Präparat noch bis BBCH 39 oder BBCH 45 möglich.

Unkrautmanagement im Getreidebau Externer Link

Flufenacet wird nicht verlängert - Produkte aufbrauchen soweit noch möglich
Am 20.05.2025 hat die Europäische Kommission entschieden, die Genehmigung von Flufenacet nicht zu verlängern. Wie erwartet hat das BVL auf Antrag der Firmen nun nach Cadou SC auch für viele weitere Produkte die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt: die Abverkaufsfristen enden je nach Produkt entweder im Dezember 2025 oder spätestens am 10. Juni 2026, die Aufbrauchfristen liegen zwischen dem 02.12.2026 und 10.12.2026. Das sind erfreulicherweise die regulären Fristen. Somit ist bei vielen Getreideherbiziden auf Basis Flufenacet die Anwendung im Herbst 2026 nochmals möglich, sofern nicht Klagen Dritter etwas anderes bewirken (hatte aber bisher keinen Erfolg) und sofern Ware verfügbar ist.
Die Liste der derzeit betroffenen 25 Produkte (z.B. Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi, Broadcast usw.) finden Sie im unten stehenden Link zum BVL.

BVL-Fachmeldung zu Flufenacet Externer Link

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Gelbschalen 1k

Gelbschalen

Bis Blühbeginn auf Glanzkäfer kontrollieren
Bis Blühbeginn ist nun vor allem auf den Glanzkäfer zu kontrollieren. Die Gelbschalen sind hier für eine Bekämpfungsentscheidung ungeeignet. Sie können vom Feld geholt werden. Auch wenn man meint, es seien sehr viele Glanzkäfer darin, heißt das noch lange nicht, dass die Bekämpfungsschwelle überschritten ist. Versuche zeigen über viele Jahre, dass die Bekämpfungsschwelle in normalen Beständen bei mindestens 10 (!) Glanzkäfern pro Pflanze (Knospe) liegt, nur in wirklich schwachen, dünnen Beständen bei mindestens 5 Käfern. Warten Sie hier so lange ab, bis die Schwelle erreicht wird und behandeln Sie keinesfalls zu früh. Kontrollieren Sie nicht allein den Feldrand, hier wird der Befall meist überschätzt. Sollte nach der ersten Behandlung der Stängelschädlinge noch eine separate Behandlung der Glanzkäfer notwendig werden, stehen als B4-Produkte (Mischungseinschränkungen beachten) Mospilan SG bzw. Danjiri sowie Mavrik Vita bzw. Evure zur Verfügung, die bei normalem Druck auch ausreichen. Allerdings dürfen Mospilan SG und Danjiri nur noch bis Ende des Knospenstadiums (BBCH 59, erste Blütenblätter sichtbar, Blüten noch geschlossen) eingesetzt werden. Spätere Einsätze haben keinen ausreichenden Effekt mehr und sind daher nicht mehr zugelassen. Die Behandlung gegen Glanzkäfer sollte grundsätzlich erst nach dem Massenzuflug und nur bei ausreichend Wärme von über 12 °C erfolgen, wenn die Käfer in den Knospen aktiv sind und getroffen werden.

Rapsmonitoring - ISIP (Informationssystem für die integrierte Pflanzenproduktion) Externer Link

Hinweise zum Mais

Falter des Maiszünslers
In den letzten Jahren meist geringe Probleme mit dem Maiszünsler
Auch wenn im vergangenen Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.

Die erste Saison ohne Metribuzin

Mit Wirkung zum 24. Mai 2025 wurden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metribuzin widerrufen. Es gilt die gesetzliche Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist bis 24. November 2025. Diese Fristen gelten für alle Metribuzin-haltigen Mittel (z.B. Arcade, Artist, Citation, Mistral, Sencor Liquid u.a.) gleichermaßen. Damit ist auch dieser Wirkstoff Geschichte. Entsprechende Mittel dürfen 2026 nicht mehr eingesetzt werden!
Die verbliebenen Möglichkeiten finden Sie bei der LfL.
Warndienst Blattläuse

Nachfolgend finden Sie einen Rückblick zum Flugverlauf 2025 der Blattläuse.

Blattlauszuflug in Kartoffelbeständen

Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endete am 30.10.2025. Weitere Mittel finden Sie in den nachfolgenden Links. Noch vorhandene Mittel sind entsorgungspflichtig.

Die neue Saison ist gestartet

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Viele Rüben sind bereits gesät und die Unkrautbehandlung steht an.
Mittlerweile wurden auch zahlreiche Notfallzulassungen gegen Blattläuse als Virusvektoren und gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren erteilt (siehe untenstehende Links zum BVL).
Die Rübenanbauer wurden bereits über die bekannten Kanäle informiert. Die umfangreichen Anwendungsbestimmungen entnehmen Sie bitte den Bescheiden oder den bald verfügbaren Übersichten. Die Schilf-Glasflügelzikade darf mit den nun dafür zugelassenen Mitteln auch in diesem Jahr nur nach einem amtlichen Warndienstaufruf bekämpft werden. Das Monitoring hierzu wird dann wieder rechtzeitig im Mai beginnen.
Um die Zikadenpopulation aber nachhaltig zu senken, sollten Sie dann nach den Zuckerrüben bzw. Kartoffeln kein Wintergetreide anbauen, sondern auf späte Sommerungen (z.B. Mais, Soja) ausweichen. Wer diese Früchte ohnehin schon nennenswert anbaut, muss meist nur die Reihenfolge innerhalb der Fruchtfolge umstellen. Wintergetreide nach Raps, Mais, Leguminosen, Getreide ist natürlich weiterhin möglich und fördert nach derzeitigem Kenntnisstand die Vermehrung der Zikaden nicht.

Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben

Lupinen

Lupinen

In Leguminosen auch mechanische Maßnahmen mit einplanen
Meist sind nur Vorauflaufanwendungen verfügbar, die für eine gute Wirkung aber ausreichend Bodenfeuchte benötigen. Daher sollten stark unkrautwüchsige Standorte gemieden werden. Im Zusammenhang mit der Ökoregelung ÖR 6 sollte auf unproblematischen Flächen auch die rein mechanische Unkrautbekämpfung in Betracht gezogen werden. Bei entsprechenden Reihenabständen sind neben Hackstriegeln auch Hackgeräte zur mechanischen Unkrautregulierung gut einsetzbar. Der generelle Verzicht auf alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel wird hier bei nur einjähriger Verpflichtungsdauer mit 150 €/ha honoriert.
Möglichkeiten in Ackerbohnen, Erbsen und Lupinen
Die nachfolgend empfohlenen Aufwandmengen sollten an den Ton- und Humusgehalt des Bodens angepasst werden. Auf schweren und/oder humusreichen Böden werden eher die oberen Aufwandmengen empfohlen, auf leichteren und/oder humusarmen Böden sollte eher etwas verhaltener dosiert werden.
Erbsen und Ackerbohnen: Nachdem für den Nachauflauf keine ausreichend wirksamen Produkte mehr zur Verfügung stehen, sind unbedingt Behandlungen im Vorauflauf durchzuführen. Hier werden z.B. 0,25 l/ha Centium 36 CS + 2,5-3,0 l/ha Bandur, 3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua, 3,5-4,0 l/ha Bandur, 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus oder 2,4 kg/ha Novitron DamTec empfohlen. Im Falle von Boxer (und seinen Unterzulassungen) ist nur noch die bisherige Zulassung mit der Nr. 033838 einsetzbar (Aufbrauchfrist 31.10.2027). Die neue Zulassung mit der Nummer 043838, die nun auf den Markt kommt, beinhaltet Futtererbsen und Ackerbohnen nicht mehr. Gegen Ungräser sind in beiden Leguminosen im Nachauflauf einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super zugelassen.
Lupinen: Zugelassen sind derzeit nur Mittel für den Vorauflauf (z.B. Boxer, Stomp Aqua, Spectrum Plus). Empfohlen wird z.B. die Mischung von 2,0-2,5 l/ha Stomp Aqua + 2,0-3,0 l/ha Boxer oder 2,5 l/ha Spectrum Plus + 2,0-2,5 l/ha Boxer oder solo 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus. Im Falle von Boxer (und seinen Unterzulassungen) ist nur noch die bisherige Zulassung mit der Nr. 033838 einsetzbar (Aufbrauchfrist 31.10.2027). Die neue Zulassung mit der Nummer 043838, die nun auf den Markt kommt, beinhaltet Lupinen nicht mehr. Alternativ ist derzeit in Lupinen nur Amstaf 800 EC zugelassen, dessen Verfügbarkeit aber unklar ist. Mittlerweile wäre auch der Einsatz von Bandur mit max. 3,0 l/ha im Vorauflauf in Weißer Lupine möglich; die Schädigungsgefahr v.a. auf leichteren Böden und nach stärkeren Niederschlägen nach der Anwendung kann allerdings beträchtlich sein. Das nun ebenfalls im Vorauflauf mögliche Centium 36 CS darf nur in Beständen der Weißen und Gelben Lupine eingesetzt werden, wenn diese als Lebensmittel verwendet werden. Gegen Ungräser sind in Lupinen im Nachauflauf nur die Gräsermittel Fusilade Max und Select 240 EC zugelassen.
Notfallzulassung für Proman in Soja erteilt
Metribuzin-haltige Mittel (z.B. Artist, Sencor liquid) dürfen 2026 in keiner Kultur mehr eingesetzt werden, da die Aufbrauchfrist abgelaufen ist! In Soja fällt somit ein wichtiger Wirkstoff zur Unkrautbehandlung weg. Mittlerweile hat Proman eine Notfallzulassung in Soja erhalten. Proman (Wirkstoff Metobromuron) ist ein Bodenherbizid gegen zweikeimblättrige Unkräuter und Hühnerhirse und darf mit einer maximalen Aufwandmenge von 2,5 l/ha im Vorauflauf in Sojabohnen eingesetzt werden.
Proman ist in vielen Ländern Europas bereits in Sojabohnen zugelassen. Hier liegen sehr viele positive Erfahrungen vor. Als Ersatz für die bisher dominierenden Metribuzin-haltigen Produkte bietet sich folgende Vorauflaufherbizidkombination in der Saison 2026 an: 2,5 l/ha Proman + 0,25 l/ha Centium 36 CS ist breit wirksam gegen Unkräuter und Hühnerhirse und besonders stark gegen die Leitunkräuter Melde/Gänsefuß, Knöterich und Klettenlabkraut. Sollten zusätzlich andere Hirsearten und vor allem schwarzer Nachtschatten auftreten, bietet sich die Zumischung von Spectrum in verringerter Aufwandmenge an: 2,5 l/ha Proman + 0,25 l/ha Centium 36 CS + 0,6 l/ha Spectrum.
Auf leichten, humusarmen Sandböden und in Regionen mit Gefahr von Starkniederschlägen sollte ggf. die Aufwandmenge vom Proman auf 2,0 l/ha reduziert werden, um die Schädigungsgefahr zu verringern. Auf eine ausreichend tiefe Saat und geschlossene Saatrille ist zu achten! Achten Sie auf eine Saattiefe auf sandigen Böden von ca. 4 cm, auf schwereren Böden von ca. 3 cm. Die Schädigungsgefahr ist auf jedem Fall als geringer einzuschätzen als bei anderen Vorauflaufherbiziden. Ggf. ist vor der Herbizidbehandlung zu walzen.
Weitere Hinweise bei der LfL.
Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Infos der LfL zu Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer sind in Mittelfranken mittlerweile überall kartiert und im UmweltAtlas Bayern veröffentlicht.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Aufzeichnungspflicht

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind bis Ende 2025 der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
NEU: Ab 01.01.2026 sind die darüber hinaus zusätzliche Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe notwendig (z.B. Zulassungsnummer, EPPO-Code, Entwicklungsstadium). Ab 01.01.2027 sind die Aufzeichnungen ausschließlich digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen, 2026 ist neben der digitalen auch noch die schriftliche Form möglich. Sämtliche Vorgaben und Erläuterungen finden Sie nachfolgend bei der LfL.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.