Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 9. April 2026
Die Hinweise werden mit Beginn der neuen Pflanzenschutzsaison 2026 aus personellen Gründen nur noch in größeren Zeitabständen aktualisiert.
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Damit entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Regelungen zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz. Es erfolgen ab sofort und auch rückwirkend keine entsprechenden Kontrollen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.
Außerdem wurde zum 9.3.2026 eine neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Insbesondere wurden neue Dokumentations- und Nachweispflichten eingeführt.
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie in den nachfolgenden Links.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
In Wintergerste treten derzeit teils stärker Stressflecken auf, eine Folge der wiederholten Nachtfröste verbunden mit großen Tag-/Nachtschwankungen bei den Temperaturen und hoher Strahlungsintensität. Sie finden sich v.a. auf den mittleren bis oberen Blättern und können NICHT mit Fungiziden bekämpft werden. Vermeiden Sie also Verwechslungen mit Krankheiten. Diese haben in der Regel entweder einen gelben Hof um die Sprenkel (Netzflecken) oder zeigen deutliche rotbraune Pusteln auf den Blättern (Zwergrost). Bei den Stressflecken fehlen diese Symptome.
Kontrollieren Sie außerdem Ihr Wintergetreide bis BBCH 39 auf Spätverunkrautung mit Problemunkräutern wie z.B. Kamille, Disteln, Kornblume, Klettenlabkraut, Knöteriche, Gänsefuß, Hundskerbel, Ackerwinde. Spätbehandlungen sind ja nach Präparat noch bis BBCH 39 oder BBCH 45 möglich.
Die Liste der derzeit betroffenen 25 Produkte (z.B. Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi, Broadcast usw.) finden Sie im unten stehenden Link zum BVL.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Gelbschalen
Rapsmonitoring - ISIP (Informationssystem für die integrierte Pflanzenproduktion)
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise zum Mais

Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Die erste Saison ohne Metribuzin
Die verbliebenen Möglichkeiten finden Sie bei der LfL.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Nachfolgend finden Sie einen Rückblick zum Flugverlauf 2025 der Blattläuse.
Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endete am 30.10.2025. Weitere Mittel finden Sie in den nachfolgenden Links. Noch vorhandene Mittel sind entsorgungspflichtig.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metribuzin
- Notfallzulassungen des BVL
- Notfallzulassung von ATTRACAP gegen Drahtwurm
- Notfallzulassung von Teflix gegen Drahtwurm
- Notfallzulassung von SoilGuard 0.5 GR gegen Drahtwurm
- JKI-Liste geeigneter Granulatstreugeräte
Die neue Saison ist gestartet
Zoombild vorhanden
SBR-Symptome im Rübenkörper
Mittlerweile wurden auch zahlreiche Notfallzulassungen gegen Blattläuse als Virusvektoren und gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren erteilt (siehe untenstehende Links zum BVL).
Die Rübenanbauer wurden bereits über die bekannten Kanäle informiert. Die umfangreichen Anwendungsbestimmungen entnehmen Sie bitte den Bescheiden oder den bald verfügbaren Übersichten. Die Schilf-Glasflügelzikade darf mit den nun dafür zugelassenen Mitteln auch in diesem Jahr nur nach einem amtlichen Warndienstaufruf bekämpft werden. Das Monitoring hierzu wird dann wieder rechtzeitig im Mai beginnen.
Um die Zikadenpopulation aber nachhaltig zu senken, sollten Sie dann nach den Zuckerrüben bzw. Kartoffeln kein Wintergetreide anbauen, sondern auf späte Sommerungen (z.B. Mais, Soja) ausweichen. Wer diese Früchte ohnehin schon nennenswert anbaut, muss meist nur die Reihenfolge innerhalb der Fruchtfolge umstellen. Wintergetreide nach Raps, Mais, Leguminosen, Getreide ist natürlich weiterhin möglich und fördert nach derzeitigem Kenntnisstand die Vermehrung der Zikaden nicht.
Hinweise zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
- Notfallzulassung von Carnadine 200 gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Danjiri gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Pirimor G gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Polux gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Leptostar gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Mavrik Vita gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Nuyard gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Decis forte gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Karate Zeon gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Carnadine 200 gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Mospilan SG gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Danjiri gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Sivanto Prime gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Raptol HP gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben (Ökologischer Landbau)
- Notfallzulassung von Raptol HP gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren in Zuckerrüben (Ökologischer Landbau)
- Notfallzulassungen des BVL
- Fachmeldung des BVL zu den Notfallzulassungen
- Widerruf der Zulassung von Debut in Zuckerrüben
Lupinen
Erbsen und Ackerbohnen: Nachdem für den Nachauflauf keine ausreichend wirksamen Produkte mehr zur Verfügung stehen, sind unbedingt Behandlungen im Vorauflauf durchzuführen. Hier werden z.B. 0,25 l/ha Centium 36 CS + 2,5-3,0 l/ha Bandur, 3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua, 3,5-4,0 l/ha Bandur, 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus oder 2,4 kg/ha Novitron DamTec empfohlen. Im Falle von Boxer (und seinen Unterzulassungen) ist nur noch die bisherige Zulassung mit der Nr. 033838 einsetzbar (Aufbrauchfrist 31.10.2027). Die neue Zulassung mit der Nummer 043838, die nun auf den Markt kommt, beinhaltet Futtererbsen und Ackerbohnen nicht mehr. Gegen Ungräser sind in beiden Leguminosen im Nachauflauf einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super zugelassen.
Lupinen: Zugelassen sind derzeit nur Mittel für den Vorauflauf (z.B. Boxer, Stomp Aqua, Spectrum Plus). Empfohlen wird z.B. die Mischung von 2,0-2,5 l/ha Stomp Aqua + 2,0-3,0 l/ha Boxer oder 2,5 l/ha Spectrum Plus + 2,0-2,5 l/ha Boxer oder solo 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus. Im Falle von Boxer (und seinen Unterzulassungen) ist nur noch die bisherige Zulassung mit der Nr. 033838 einsetzbar (Aufbrauchfrist 31.10.2027). Die neue Zulassung mit der Nummer 043838, die nun auf den Markt kommt, beinhaltet Lupinen nicht mehr. Alternativ ist derzeit in Lupinen nur Amstaf 800 EC zugelassen, dessen Verfügbarkeit aber unklar ist. Mittlerweile wäre auch der Einsatz von Bandur mit max. 3,0 l/ha im Vorauflauf in Weißer Lupine möglich; die Schädigungsgefahr v.a. auf leichteren Böden und nach stärkeren Niederschlägen nach der Anwendung kann allerdings beträchtlich sein. Das nun ebenfalls im Vorauflauf mögliche Centium 36 CS darf nur in Beständen der Weißen und Gelben Lupine eingesetzt werden, wenn diese als Lebensmittel verwendet werden. Gegen Ungräser sind in Lupinen im Nachauflauf nur die Gräsermittel Fusilade Max und Select 240 EC zugelassen.
Proman ist in vielen Ländern Europas bereits in Sojabohnen zugelassen. Hier liegen sehr viele positive Erfahrungen vor. Als Ersatz für die bisher dominierenden Metribuzin-haltigen Produkte bietet sich folgende Vorauflaufherbizidkombination in der Saison 2026 an: 2,5 l/ha Proman + 0,25 l/ha Centium 36 CS ist breit wirksam gegen Unkräuter und Hühnerhirse und besonders stark gegen die Leitunkräuter Melde/Gänsefuß, Knöterich und Klettenlabkraut. Sollten zusätzlich andere Hirsearten und vor allem schwarzer Nachtschatten auftreten, bietet sich die Zumischung von Spectrum in verringerter Aufwandmenge an: 2,5 l/ha Proman + 0,25 l/ha Centium 36 CS + 0,6 l/ha Spectrum.
Auf leichten, humusarmen Sandböden und in Regionen mit Gefahr von Starkniederschlägen sollte ggf. die Aufwandmenge vom Proman auf 2,0 l/ha reduziert werden, um die Schädigungsgefahr zu verringern. Auf eine ausreichend tiefe Saat und geschlossene Saatrille ist zu achten! Achten Sie auf eine Saattiefe auf sandigen Böden von ca. 4 cm, auf schwereren Böden von ca. 3 cm. Die Schädigungsgefahr ist auf jedem Fall als geringer einzuschätzen als bei anderen Vorauflaufherbiziden. Ggf. ist vor der Herbizidbehandlung zu walzen.
Weitere Hinweise bei der LfL.
Hinweise der LfL sowie des BVL zu Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind bis Ende 2025 der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
NEU: Ab 01.01.2026 sind die darüber hinaus zusätzliche Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe notwendig (z.B. Zulassungsnummer, EPPO-Code, Entwicklungsstadium). Ab 01.01.2027 sind die Aufzeichnungen ausschließlich digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen, 2026 ist neben der digitalen auch noch die schriftliche Form möglich. Sämtliche Vorgaben und Erläuterungen finden Sie nachfolgend bei der LfL.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung
Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.


