Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 06. September 2023

Urlaubsbedingt kann die Seite bis Ende September nur unregelmäßig aktualisiert werden. Wir bitten um Verständnis.

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete).
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Düngung und gesetzliche Grundlagen - LfL Externer Link

GLÖZ-Regelungen bei der Anbauplanung beachten

Für die Anbauplanung 2023/204 sind derzeit v.a. die GLÖZ-Regelungen 5 bis 8 relevant (Stichworte Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel, Stilllegung). Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Förderung sowie in der Broschüre „Konditionalität 2023“. Beachten Sie, dass sich die betroffenen Gebiete für den Erosionsschutz (GLÖZ 5) deutlich vergrößert haben!

Förderung

Sortenempfehlungen sind aktualisiert

Nachfolgend finden Sie die aktualisierten Sortenempfehlungen für den Winteranbau 2023.

Pflanzenbau

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Unkräuter, Ungräser und Ausfallgetreide sollten auf der Stoppel überiwegend mechanisch bekämpft werden
Die gefallenen Niederschlägen ermöglichten meist eine schnelle und flache Bodenbearbeitung. In vielen Fällen ist das Ausfallgetreide und teils auch der Fuchsschwanz im Gegensatz zu den Vorjahren schon deutlich aufgelaufen, eine mechanische Beseitigung vor der neuen Saat ist meist gut möglich.
Mittel mit dem Wirkstoff Glyphosat können noch entsprechend ihrer Zulassung und den Vorgaben der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf eingesetzt werden. Es bestehen aber strenge Vorgaben, die nachfolgend bei der LfL zu finden sind. Auf das Anwendungsverbot in Wasserschutzgebieten wird besonders hingewiesen.
Die mechanische Bekämpfung von einjährigen Unkräutern und Ungräsern sowie von Ausfallgetreide sollte bevorzugt werden. Müssen ausdauernde Unkräuter und Ungräser chemisch bekämpft werden, ist neben den rechtlichen Vorgaben auch auf einen ausreichenden Wiederaustrieb und genügend Blattmasse zur Wirkstoffaufnahme zu achten.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat - LfL Externer Link

Weidelgras nicht aussamen lassen
Mittlerweile häufen sich auch bei uns die Meldungen von durchgewachsenem Weidelgras, v.a. in Getreidebeständen. Teilweise wurden solche Bestände aus diesem Grund, unabhängig von der Trockenheit, als GPS gehäckselt, um eine weiteres Aussamen und die damit einhergehende Verbreitung zu verhindern. Weidelgras fällt im Gegensatz zum Ackerfuchsschwanz nicht vor der Ernte des Getreides aus, der Samen wird mitgedroschen und verbleibt dann meist auf dem Feld, kann aber auch über den Mähdrescher in der Flur weiterverteilt werden, wenn keine gründliche Reinigung erfolgt.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Rapsblüte

Rapsblüte

Die neue Aussaat wird größtenteils bis Ende der KW 34 erfolgt sein
Der Winterraps ist größtenteils gesät, die letzten Saaten dürften diese Woche in den Boden kommen. Je nach Saattermin und Boden ergibt sich eine größere Bandbreite in der Entwicklung der Bestände. Die Masse der Rapse dürften zwischen Keimblatt- (BBCH 10) und 2-Blattstadium (BBCH 12) liegen, nur früh gesäte und gut aufgelaufene Bestände haben schon 3, evtl. 4 echte Blätter. Vor allem letztere werden nun rasch weiterwachsen und einen ersten wachstumsregulatorischen Fungizideinsatz ab dem 4- bis 5-Blattsstadium benötigen. Erfahrungsgemäß benötigen solche Bestände die höheren Mengen und meist zwei Behandlungen, damit sie nicht überwachsen. In den meisten anderen Fällen kann aber noch geraume Zeit abgewartet werden. Einige Bestände wurden auch verschlämmt, so dass das Wachstum noch zögerlich und ungleichmäßig ist. In Einzelfällen muss sogar neu angesät werden.
Achten Sie bis zum 4-Blattstadium weiterhin auf Schnecken und beachten Sie bei mehrmaliger Anwendung von Schneckenkorn die zugelassene Anwendungshäufigkeit der Präparate.

Hinweise zum Rapserdfloh

Die Gelbschalen sollten jetzt aufgestellt sein. Erster Zuflug des Rapserdflohs ist im unteren einstelligen Bereich zu beobachten. Handlungsbedarf besteht in der Regel derzeit nicht. Nach wie vor wird in der Praxis gegen den Rapserdfloh häufiger zu früh als zu spät und auch zu oft behandelt. Um die Mittel in ihrer Wirksamkeit zu erhalten und nicht der Resistenz (wie beim Glanzkäfer) Vorschub zu leisten, sollten Sie sich unbedingt an folgenden Bekämpfungsschwellen orientieren:
Nur wenn der Erdfloh sehr früh und massiv auftritt und 10% der Blattfläche durch Lochfraß zerstört sind, kann eine zeitige Behandlung notwendig werden. Vermeiden Sie unnötige Behandlungen, wenn nur einige wenige Löcher zu finden sind, diese machen dem Raps nichts aus.
In den meisten Fällen reicht eine Behandlung nach Überschreitung der Schwellenwertes in den Gelbschalen aus: Erst wenn bis Ende September mehr als 50 Käfer in dünnen Beständen bzw. mehr als 100 Käfer in guten Beständen innerhalb von drei Wochen gefangen werden, ist eine Behandlung anzuraten.
Im nachfolgenden Link werden Sie auf die ISIP-Übersichtsseite mit den Monitoringergebnissen geleitet. Für bayerische Betriebe ist dieser Dienst kostenlos, eine Registrierung ist aber erforderlich, wenn einzelne Standorte abgerufen werden sollen.

Rapsmonitoring Externer Link

Verantwortungsvoller Umgang mit Metazachlor-Herbiziden

Der Wirkstoff Metazachlor ist Teil des Wirkstoff-Risikomanagements für den Grundwasserschutz in Bayern. In Wasserschutz- und Wassereinzugsgebieten wird empfohlen, auf den Einsatz ganz zu verzichten und alternative Präparate zu verwenden. Für grundwassersensible Standorte (flachgründige, sandige, steinige Böden, Gebiet des Jura-Karsts) sollte die Anwendung so weit wie möglich minimiert und nach Möglichkeit Metazachlor-freie Präparate bevorzugt werden. Grundsätzlich werden nur noch Lösungen mit niedrigem Metazachlor-Wirkstoffaufwand (max. 500 g/ha Metazachlor) empfohlen. Diese reduzierten Mengen sind in der Beratungsübersicht umgesetzt, dort finden Sie auch nur noch die Einstufung für die reduzierte Aufwandmenge, auch wenn teilweise noch höhere Mengen zugelassen sind.
Für dieses standortspezifische Einsatzkonzept trägt die landwirtschaftliche Praxis eine hohe Eigenverantwortung. Das Zurückfahren des Anwendungsumfangs hinsichtlich Behandlungsfläche und Einsatzmenge bietet die Chance, den Wirkstoff langfristig zu sichern und eine Verschärfung der Anwendungsbestimmungen oder gar einen Wegfall des Wirkstoffs zu vermeiden.

Allgemeine Empfehlungen zum Herbizideinsatz

Für die heurige Saison stehen keine neuen Produkte zur Verfügung. Auflagenbedingt werden für unsere Region vorrangig Lösungen ohne Clomazone empfohlen.
In unseren Versuchen hat bei ausreichend Bodenfeuchte meist die Anwendung von 2,5 l/ha Butisan Gold im Vorauflauf überzeugt, gefolgt von der Tankmischung 2,5 l/ha Butisan Kombi + 0,2 l/ha Runway im frühen Nachauflauf. Gegen Storchschnabel, Hirtentäschel, Hellerkraut ist auf einen Einsatz von Butisan Gold bzw. Butisan Kombi im Vorauflauf zu achten. Auf unproblematischen Standorten ist auch eine Tankmischung von 1,3 l/ha Fuego Top mit 0,2 l/ha Runway im frühen Nachauflauf möglich. Allerdings zeigen die genannten Lösungen (überwiegend Bodenherbizide!) bei trockener Herbstwitterung Schwächen und befriedigen dann nicht immer.
Seit einigen Jahren gibt es nun mit dem Belkar Power Pack und den dazugehörigen Spritzfolgen eine Alternative speziell für den Nachauflauf. Insbesondere bei zögerlichem Auflauf von Raps und Unkräutern infolge von Trockenheit kann abgewartet werden, ob sich der Raps ausreichend entwickelt. Allerdings sinkt auch hier die Leistung bei bestimmten Unkräutern (z.B. Stiefmütterchen, Vogelmiere, Wegrauke), je größer diese werden und je länger gewartet wird. Empfohlen wird der Einsatz von 0,25 l/ha Belkar + 0,25 l/ha Synero 30 SL frühestens ab BBCH 12. Bei entsprechendem Unkrautdruck ist dann nochmals die Nachlage von 0,25 l/ha Belkar im Abstand von mindestens 14 Tagen nötig. Der erste Einsatz von Belkar darf aber frühestens ab BBCH 12 des Rapses erfolgen, möglichst alle Pflanzen sollten also das zweite echte Laubblatt vollständig ausgebildet haben. Bei kleineren Pflanzen kann es sonst zu Blattsymptomen (z.B. Verdickungen, Missbildungen, Blattadernaufhellungen) kommen, die auch in den Versuchen immer wieder mal auftraten.
Weitere Information finden Sie bei der LfL im nachfolgenden Link.

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Falter des Maiszünslers
Maiszünsler - Rückblick 2023
Der Flug des Maiszünslers hat meist um den 20. Juni eingesetzt, die erste Ausbringung der Trichogramma-Schlupfwespen ist meist in der KW 26 erfolgt. Die zweite Trichogramma-Ausbringung sollte in der zweiten Hälfte dieser Woche (KW 28) und damit ca. 12-14 Tage nach der ersten erfolgt sein. Die ersten Eigelege wurden in unserem Käfig am Montag, den 3. Juli gefunden. Der Flughöhepunkt ist in der Regel an allen Standorten spätestens anfangs der KW 29 erreicht worden.
Der optimale Termin für die Insektizidbehandlung war bei uns frühestens Ende der KW 28 erreicht. Im Laufe der KW 29 sollten geplante Behandlungen abgeschlossen worden sein. Zur Behandlung wurde das Produkt Coragen (bzw. die Unterzulassungen Voliam oder Suvisio 200 SC) mit 125 ml/ha empfohlen, sofern der Maisbestand überhaupt behandlungswürdig war.
Derzeit sieht alles nach einem überwiegend geringen bis sehr geringen Befallsauftreten aus. In unseren klassischen Befallsgebieten hat der Zünslerdruck mittlerweile ein historisches Tief erreicht. Dazu hat eine Zusammenspiel von erfolgreicher vorbeugender und direkter Bekämpfung mit der seit Jahren andauernden feuchtwarmen Witterung über Winter beigetragen. Letztere dezimierte die Überlebensrate der Raupen ebenfalls deutlich. Damit dies so bleibt, ist nach der Ernte weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.

Nun geht es Richtung Ernte

Wo noch Behandlungen nötig sind, stehen in der jetzigen Situation die guten, sporenabtötenden Kontaktmittel auf Basis Cyazofamid (Ranman Top u.a.), Fluazinam (Shirlan u.a.) und Amisulbrom (Gaschinko u.a.) im Vordergrund, auch in Verbindung mit der anstehenden Reifeförderung zur Sicherung der Qualität.
Warndienst Blattläuse zeigte hohen Zuflug - Warndienst beendet

Seit dem Auflaufen der Kartoffeln fand ein deutlicher Zuflug der Blattläuse statt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Der hohe Blattlauszuflug lässt für die Übertragung des Y-Virus nicht Gutes erwarten. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang. Der Warndienst ist beendet.

Blattlauszuflug 2023

Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Quickdown hat wieder eine Notfallzulassung zur Krautabtötung in Pflanzkartoffeln ohne vorheriges Krautschlagen erhalten.
Näheres beim BVL.

Warndienst beendet

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Der Warndienst Blattkrankheiten endete in dieser Woche mit der letzten Bonitur. In Mittelfranken war in den Kernanbaugebieten eine Behandlung vollkommen ausreichend, in den Randgebieten konnte darauf verzichtet werden.
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Im heurigen Jahr scheint sich wieder ein stärkerer Befall abzuzeichnen. Gegen diese Krankheit ist derzeit nur eine entsprechende Züchtung und Auswahl der Sorte befallsreduzierend.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1.Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 22/02/10) vom 24. Januar 2023 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2023 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2019 und 2020 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.