Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 10. Juni 2026

Die Hinweise werden mit Beginn der neuen Pflanzenschutzsaison 2026 aus personellen Gründen nur noch in größeren Zeitabständen aktualisiert.

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung gilt weiterhin - neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik beachten

Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Damit entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Regelungen zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz. Es erfolgen ab sofort und auch rückwirkend keine entsprechenden Kontrollen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.
Außerdem wurde zum 9.3.2026 eine neue Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik erlassen. Insbesondere wurden neue Dokumentations- und Nachweispflichten eingeführt.
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie in den nachfolgenden Links.

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

In Spätsaaten von Winterweizen noch auf Fusarium und Roste achten
Nachdem bis Freitag/Samstag noch weitere Niederschläge folgen sollen und sich spät gesäter Weizen noch in der Blüte befindet, ist das Infektionsrisiko v.a. in puncto Ährenfusarium gegeben. Ein erhöhtes Risiko besteht dort, wo neben nennenswerten gefallenen Niederschlägen auch Ernterückstände, vor allem von Mais, auf der Bodenoberfläche liegen und gleichzeitig fusariumanfälligere Sorten wie z.B. Adrenalin, Chevignon, Emmerto, Informer, KWS Donovan, KWS Friese, KWS Keitum, LG Character, LG Kermit oder SU Magnetron angebaut werden.
In noch unbehandelten Flächen ohne Fusariumgefahr ist in dafür anfälligeren Sorten auf Braunrost zu achten. In bisher gesunden Beständen dürfte sich dagegen bei Septoria tritici kein stärkerer ertragswirksamer Befall mehr aufbauen.
Weitere Hinweise zu den Strategien und Mittelbeispiele finden Sie bei der LfL.
Triticale hat meist abgeblüht und ist dann nicht mehr gefährdet, das ist aber auf späten Lagen vor Ort zu kontrollieren.
Sommergerste dürfte nur noch auf den späten Juralagen zur Behandlung anstehen.

Monitoring für Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

Flufenacet wird nicht verlängert - Produkte aufbrauchen soweit noch möglich
Am 20.05.2025 hat die Europäische Kommission entschieden, die Genehmigung von Flufenacet nicht zu verlängern. Wie erwartet hat das BVL auf Antrag der Firmen nun nach Cadou SC auch für viele weitere Produkte die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen festgelegt: die Abverkaufsfristen enden je nach Produkt entweder im Dezember 2025 oder spätestens am 10. Juni 2026, die Aufbrauchfristen liegen zwischen dem 02.12.2026 und 10.12.2026. Das sind erfreulicherweise die regulären Fristen. Somit ist bei vielen Getreideherbiziden auf Basis Flufenacet die Anwendung im Herbst 2026 nochmals möglich, sofern nicht Klagen Dritter etwas anderes bewirken (hatte aber bisher keinen Erfolg) und sofern Ware verfügbar ist.
Die Liste der derzeit betroffenen 25 Produkte (z.B. Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi, Broadcast usw.) finden Sie im unten stehenden Link zum BVL.

BVL-Fachmeldung zu Flufenacet Externer Link

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Gelbschalen 1k

Gelbschalen

Maßnahmen sind abgeschlossen
In der Regel sind die Maßnahmen im Raps nun abgeschlossen. Der Warndienst ist beendet.

Rapsmonitoring - ISIP (Informationssystem für die integrierte Pflanzenproduktion) Externer Link

Hinweise zum Mais

Falter des Maiszünslers
In den letzten Jahren meist geringe Probleme mit dem Maiszünsler
Auch wenn im vergangenen Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.
Trichogramma-Ausbringung in Mais: nach nur sporadischen Fängen über das vergangene warme Wochenende bremst die derzeitige Schafskälte den Zünsler aus. Wir empfehlen daher die erste Trichogramma-Ausbringung auf den wärmeren und normalen Lagen in der zweiten Hälfte der kommenden Woche (KW 25) und auf den kühleren Höhenlagen in der KW 26.

Warndienst Maiszünsler Externer Link

Standard-Herbizidbehandlungen meist abgeschlossen
Die Masse der Behandlungen dürfte zeitgerecht erfolgt sein. Jetzt stehen allenfalls noch Bestände nach GPS an. Beispiele und ausführliche Hinweise finden Sie bei der LfL.

Krautfäule in der Regel noch kein Thema

In unserem Kartoffelanbaugebiet Ansbach/Roth/Fürth herrscht aufgrund der bisherigen Trockenheit in normal gelegten Beständen noch kein nennenswerter Krautfäuledruck. Der Spritzstart steht hier in der Regel noch nicht an. Warten Sie ab, ob die nächsten Tage noch nachhaltigere Niederschläge kommen und für deutlich mehr Feuchte und Infektionsbedingungen sorgen.
Warndienst Blattläuse

Nachfolgend finden Sie den bisherigen Flugverlauf der Blattläuse. Örtlich herrscht hoher Zuflug.

Blattlauszuflug in Kartoffelbeständen

Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endete am 30.10.2025. Weitere Mittel finden Sie in den nachfolgenden Links. Noch vorhandene Mittel sind entsorgungspflichtig.

Hinweise zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade

Mittlerweile wurden zahlreiche Notfallzulassungen gegen Blattläuse als Virusvektoren und gegen Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren erteilt (siehe untenstehende Links zum BVL).
Die umfangreichen Anwendungsbestimmungen entnehmen Sie bitte den Bescheiden oder den bald verfügbaren Übersichten. Die Schilf-Glasflügelzikade darf mit den nun dafür zugelassenen Mitteln auch in diesem Jahr nur nach einem amtlichen Warndienstaufruf bekämpft werden. Das Monitoring hierzu hat in dieser Woche begonnen.
Um die Zikadenpopulation aber nachhaltig zu senken, sollten Sie dann nach den Kartoffeln kein Wintergetreide anbauen, sondern auf späte Sommerungen (z.B. Mais, Soja) ausweichen. Wer diese Früchte ohnehin schon nennenswert anbaut, muss meist nur die Reihenfolge innerhalb der Fruchtfolge umstellen. Wintergetreide nach Raps, Mais, Leguminosen, Getreide ist natürlich weiterhin möglich und fördert nach derzeitigem Kenntnisstand die Vermehrung der Zikaden nicht.
Ein erster Warndienstaufruf ist in Mittelfranken für die Landkreise Fürth und Erlangen-Höchstadt sowie die kreisfreien Städte Fürth und Erlangen erfolgt. Ein Weiterer ist am 03.06.2026 für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen erfolgt, wobei hier die Zuckerrüben vorrangig sind. Am 10.06.2026 erfolgte nun ein dritter Warndienstaufruf für den als Hotspotregion eingestuften Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim (NEA) sowie für den als Übergangsregion eingestuften Landkreis Ansbach (AN) samt der kreisfreien Ansbach.
Mehr dazu finden Sie auf der zentralen Internetseite der LfL, auf der auch alle Warndienstaufrufe sowie detaillierte Infos und Mittelübersichten abrufbar sind.
Im Landkreis Roth rechtfertigen die Zahlen noch keinen allgemeinen Aufruf. Allerdings wird teils starker Zuflug an Blattläusen beobachtet. Falls Pflanzkartoffelvermehrer diese mit den dafür zugelassenen Insektiziden bekämpfen, wird auch eine Teilwirkung auf die Zikaden gegeben sein, sofern denn welche vorhanden sind.

Zentrale Seite der LfL zur Schilf-Glasflügelzikade 2026

Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln

Die neue Saison ist gestartet

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Die Rüben sind gesät, aufgelaufen und die Unkrautbehandlungen sind meist abgeschlossen.
Um die Zikadenpopulation nachhaltig zu senken, sollten Sie nach den Zuckerrüben bzw. Kartoffeln kein Wintergetreide anbauen, sondern auf späte Sommerungen (z.B. Mais, Soja) ausweichen. Wer diese Früchte ohnehin schon nennenswert anbaut, muss meist nur die Reihenfolge innerhalb der Fruchtfolge umstellen. Wintergetreide nach Raps, Mais, Leguminosen, Getreide ist natürlich weiterhin möglich und fördert nach derzeitigem Kenntnisstand die Vermehrung der Zikaden nicht.
Die Notfallzulassungen finden Sie bei der LfL oder beim BVL nachfolgend verlinkt. Ein erster Warndienstaufruf ist in Mittelfranken für die Landkreise Fürth und Erlangen-Höchstadt sowie die kreisfreien Städte Fürth und Erlangen erfolgt. Ein zweiter ist am 03.06.2026 für den Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen erfolgt, wobei hier der Fokus auf der östlichen Landkreishälfte um die Region Ettenstatt lag. Nun sind auch im Raum Dittenheim (westlicher Teil des Landkreises) Zikaden zugeflogen, so dass auch hier Behandlungen ab dem kommenden Wochenende sinnvoll sein können. Am 10.06.2026 erfolgte nun ein dritter Warndienstaufruf für den als Hotspotregion eingestuften Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim (NEA) sowie für den als Übergangsregion eingestuften Landkreis Ansbach (AN) samt der kreisfreien Stadt Ansbach.Im Landkreis NEA herrscht v.a. um den Raum Uffenheim/Welbhausen ein hoher Zuflug und im Landkreis AN v.a. im östlichen Bereich (Raum Heilsbronn). Eigene Kontrollen sind dringend anzuraten, um nicht zu früh zu behandeln und damit Wirkung zu verschenken. Behandlungen sind witterungsbedingt ohnehin erst zum kommenden Wochenende hin sinnvoll.
Alles Weitere entnehmen Sie bitte der zentralen Internetseite der LfL, auf der auch alle Warndienstaufrufe sowie detaillierte Infos und Mittelübersichten abrufbar sind. Beachten Sie hierzu die vom BVL verkürzte Einsatzdauer von Sivanto Prime (maximal bis Reihenschluss BBCH 39, 90 Tage Wartezeit)!
Beachten Sie unbedingt die Auflagen, Kontrollen bei der Anwendung finden statt.

Zentrale Seite der LfL zur Schilf-Glasflügelzikade 2026 Externer Link

Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben

Lupinen

Lupinen

In Erbsen und Ackerbohnen auf Schädlinge achten
Erbsen und Ackerbohnen sollten Sie auch auf Blattläuse kontrollieren. In Erbsen werden sie häufig zu spät wahrgenommen, da sie versteckt in den noch nicht geöffneten Blättern bzw. Blüten sitzen. Für Behandlungen sind regulär nur die Pyrethroide Karate Zeon, Kaiso Sorbie und Mavrik Vita/Evure zugelassen, allerdings bei eingeschränkter Wirkung. In Ackerbohnen bietet sich Teppeki als Alternative an. Danjiri bzw. Mospilan SG haben eine Notfallzulassung in Futtererbse gegen Blattläuse bekommen. Eine Behandlung gegen Erbsenwickler hat sich auf den Befallslagen ab beginnendem Hülsenansatz (meist Mitte bis Ende der Blüte) mit Karate Zeon bzw. Kaiso Sorbie bewährt. Hier hat auch Coragen eine Notfallzulassung bekommen. Der Bienenschutz ist zu beachten.
Ansonsten ist der Warndienst beendet.

Notfallzulassungen BVL Externer Link

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Infos der LfL zu Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer sind in Mittelfranken mittlerweile überall kartiert und im UmweltAtlas Bayern veröffentlicht.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Aufzeichnungspflicht

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind bis Ende 2025 der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
NEU: Ab 01.01.2026 sind die darüber hinaus zusätzliche Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe notwendig (z.B. Zulassungsnummer, EPPO-Code, Entwicklungsstadium). Ab 01.01.2027 sind die Aufzeichnungen ausschließlich digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen, 2026 ist neben der digitalen auch noch die schriftliche Form möglich. Sämtliche Vorgaben und Erläuterungen finden Sie nachfolgend bei der LfL.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.