Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 10. Oktober 2024
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link. Ab sofort finden Sie dort auch die Allgemeinverfügungen zur Sperrfristverschiebung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
Um die Wirkung der Bodenherbizide und ihre Verträglichkeit zu optimieren, ist auf ein feinkrümeliges Saatbett und eine gute Saatgutabdeckung zu achten. Je nach Boden ist das Walzen nach der Saat sowie eine Anwendung möglichst zeitnah zu Niederschlägen zu empfehlen. Bleibt es nach der Saat länger trocken, sollte abgewartet werden bis Niederschläge kommen. Achten Sie auch auf einen Wechsel der Wirkstoffklassen über die gesamte Fruchtfolge.
Von verschiedenen Seiten wird CTU als Partner in Mischungen empfohlen. Auf Windhalmstandorten ist dies wie bisher schon unter Beachtung der Auflagen sinnvoll und möglich. Den Einsatz gegen Ackerfuchsschwanz unterstützen wir aus Gründen der möglichen Entwicklung Richtung metabolischer Resistenz nicht. Außerdem steht auch CTU in der Gefahr, bei zu starkem Einsatz vermehrt im Oberflächen- bzw. Grundwasser aufzutauchen, deshalb auch die verschiedenen Auflagen auf drainierten Flächen bzw. auf leichten Standorten. Damit den Wirkstoff nicht dasselbe Schicksal wie IPU ereilt, empfehlen wir keine Ausweitung des Einsatzes auf Fuchsschwanzflächen.
Damit ist im Vergleich zu den Vorjahren ein höherer Ausgangsbesatz an BYDV vorhanden. Gleichzeitig waren im September an Ausfallgersten Blattläuse zu finden. Dies trifft teils auch für manche Maisbestände (z.B. am Kolben) zu, wobei aufgrund der frühen Ernte von hier kaum mehr Zuflug zu erwarten ist.
Gefährdet sind nun Schläge, die bereits aufgelaufen sind und in einer Flur liegen, in der noch Ausfallgerste oder später Mais mit Blattlausbefall zu finden ist. Teils wurde auch Grünhafer als Zweitfrucht gesät, der jetzt schon die typischen roten Fahnenblätter samt Blattlausbesatz zeigt, ein ziemlich sicheres Anzeichen für Virusbefall. Kontrollieren Sie also ihre früh aufgelaufenen Gersten an mehreren Stellen, ob hier Blattläuse zu finden sind. Bei einem Auflauf bis Ende September liegt die Behandlungsschwelle bei mindestens 10% (10 von 100) von Blattläusen befallenen Pflanzen, bei Normalsaaten bei 20%. Aufgrund der wechselhaften Witterung haben wir bisher noch keinen nennenswerten Flug von Blattläusen in die neue Gerste beobachtet. Dies könnte sich aber rasch ändern, wenn doch noch eine stabilere Hochdruckphase kommt.Sobald also wärmeres und sonnigeres Wetter eintritt und somit ein Blattlausflug möglich sein kann, sollten die Kontrollen dann regelmäßig ab dem 2-Blattstadium der Gerste, am besten an sonnigen Nachmittagen, erfolgen. Am besten erkannt man die Blattläuse im Gegenlicht. Gegen Blattläuse als Virusvektoren sind zahlreiche Produkte zugelassen. Behandeln Sie nur bei festgestellter Schwellenüberschreitung und frühstens ab dem 3-Blattstadium der Gerste. Beachten Sie beim Einsatz von Insektiziden immer den Bienenschutz. Falls in Ausnahmefällen schon eine BYDV-resistente Sorte zum Anbau gekommenen ist, braucht diese natürlich nicht behandelt zu werden.
Auf Flächen, die noch nicht so schnell auflaufen oder gar erst noch zu säen sind, dürfte kaum eine Gefahr gegeben sein, wenn in der Flur schon aufgelaufene Flächen vorhanden sind.
Mit Signal 300 ES (Cypermethrin) ist zwar wieder eine insektizide Beize in Winterweizen zur Befallsminderung gegen Brachfliege zugelassen. Das Mittel darf aber nur in professionellen, beim JKI gelisteten Beizanlagen angewandt werden. Eine klassische Hof-Beizung ist damit weiterhin nicht möglich. Somit kann meist nur über eine rechtzeitige Saat, angepasste Saatstärke und ggf. Walzen (Herbst und Frühjahr) gegengesteuert werden. Alternativ kann bei starkem Besatz eine Sommerung folgen.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
Blühender Raps
Gut aufgelaufene Bestände sind schon in BBCH 16-18. Hier wird wohl, sofern noch nicht geschehen, in wüchsigen Lagen in den nächsten Tagen ein Fungizid mit wachstumsregulatorischer Wirkung sinnvoll sein, ggf. ergänzt mit Bor und/oder bei Bedarf mit einem Gräsermittel gegen Ausfallgetreide. Beachten Sie die Mischungs- und Einsatzbeschränkungen, insbesondere wenn Sie Belkar einsetzen.
Erdflöhe in der Gelbschale
Nachfolgend finden Sie Links zum Warndienst in Raps. Beim Abruf der Ergebnisse im Internet werden Sie dieses Jahr auf die ISIP-Seite weitergeleitet, ggf. ist hier eine Registrierung nötig, für bayerische Betriebe ist dies aber kostenlos möglich.
Außerdem noch der Hinweis auf zwei Notfallzulassungen gegen den Rapserdfloh, die aber bei uns aufgrund der noch guten Wirksamkeit der Pyrethroide nicht im Vordergrund stehen dürften. Außerdem finden Sie bei der LfL die Übersicht der Rapsherbizide, Neuerungen gibt es hier keine.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise zum Mais
Auch wenn in diesem Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Der Warndienst ist beendet
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Die Kontrollen der Gelbschalen zeigten schon zu Beginn wieder einen deutlichen Zuflug von Blattläusen, was für die Vermehrungen ein denkbar schlechter Start war. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.
Achten Sie jetzt in den Vermehrungsbeständen auf eine rechtzeitige und nachhaltige Krautabtötung ohne Wiederaustrieb. Wiederaustrieb ist für Blattläuse besonders attraktiv und führt regelmäßig zu hoher Virusbelastung.
Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen
Näheres im nachfolgenden Link zum BVL.
In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Bentiavalicarb nicht mehr verlängert und somit werden die betroffenen Mittel widerrufen. Erfolgt ist dies bereits für Zorvec Endavia, das eine Aufbrauchfrist bis 13.12.2024 erhalten hat. Mittlerweile wurde auch die Zulassung von Versilius zum 13.06.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist endet am 13.12.2024. Anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Und zuletzt wurde auch der Wirkstoff Metiram nicht mehr genehmigt, so dass Polyram WG widerrufen wurde, die Aufbrauchfrist läuft hier bis 28.11.2024.
Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Näheres beim BVL.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Notfallzulassung für Mildicut in Kartoffeln
- Notfallzulassung für Quickdown in Pflanzkartoffeln
- Notfallzulassung für Promanal HP gegen Blattläuse als Virusvektoren an Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung
- Notfallzulassung für Danjiri gegen Blattläuse als Virusvektoren an Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung
- Notfallzulassung für SoilGuard 0.5 GR
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat
- Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Zorvec Endavia
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram
- Notfallzulassung für ATTRACAP
- JKI-Liste geeigneter Granulatstreugeräte
Befall mit SBR bzw. Stolbur wird zunehmend sichtbar
SBR-Symptome im Rübenkörper
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen möglichst flächendeckenden Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren. Dazu laufen verbreitet Versuchsvorhaben.
Seit ca. Mitte Juni wurden Zikaden gefangen, am letzten Juni-Wochenende bis Mitte Juli stieg der Zuflug deutlich an. Mittlerweile ist der Zuflug und die Überwachung beendet.
2024 herrschte ein ungewöhnlich hoher Befallsdruck mit Cercospora
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
- Notfallzulassungen des BVL
- Notfallzulassung für Funguran progress
- Notfallzulassung für Recudo
- Notfallzulassung für Grifon SC
- Notfallzulassung für Yukon
- Notfallzulassung für Coprantol Duo
- Notfallzulassung für Carnadine 200
- Notfallzulassung für Pirimor G
- Notfallzulassung für Mospilan SG
- Notfallzulassung für Danjiri
- Notfallzulassung für Coragen gegen Rübenmotte
- Widerruf der Zulassung von Debut in Zuckerrüben
- Widerruf der Zulassung von Belanty in Zuckerrüben
Lupinen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung
Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.