Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 10. Oktober 2024

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link. Ab sofort finden Sie dort auch die Allgemeinverfügungen zur Sperrfristverschiebung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau.

Düngung und gesetzliche Grundlagen

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Grundsätzliche Anmerkungen zur Ungrasbehandlung
Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass auf kritischen Standorten mit Ungräsern bei frühen bis normalen Saatterminen und milden Wintern, wenn überhaupt, nur eine Spritzfolge zum Erfolg führt. In Wintergerste ist aufgrund des Saattermins grundsätzlich die Herbstbehandlung zu empfehlen, da ein Frühjahrseinsatz häufig zu spät kommt. Und auch bei den übrigen Wintergetreidearten gilt mittlerweile: Wenn keine Spätsaaten Ende Oktober bzw. im November, meist nach Rüben, erfolgen, sollte auf bekannten Ungrasstandorten bei günstigen Bedingungen ebenfalls eine Vorlage im Herbst mit einem Bodenherbizid erfolgen. Die blattaktiven Mittel gelangen immer mehr an ihre Leistungsgrenzen, sei es durch schon vorhandene Resistenzen oder durch eine zu starke Entwicklung der Ungräser über milde Winter. Stark bestockter Fuchsschwanz lässt sich im Frühjahr meist nicht mehr sicher ausschalten.
Um die Wirkung der Bodenherbizide und ihre Verträglichkeit zu optimieren, ist auf ein feinkrümeliges Saatbett und eine gute Saatgutabdeckung zu achten. Je nach Boden ist das Walzen nach der Saat sowie eine Anwendung möglichst zeitnah zu Niederschlägen zu empfehlen. Bleibt es nach der Saat länger trocken, sollte abgewartet werden bis Niederschläge kommen. Achten Sie auch auf einen Wechsel der Wirkstoffklassen über die gesamte Fruchtfolge.
Von verschiedenen Seiten wird CTU als Partner in Mischungen empfohlen. Auf Windhalmstandorten ist dies wie bisher schon unter Beachtung der Auflagen sinnvoll und möglich. Den Einsatz gegen Ackerfuchsschwanz unterstützen wir aus Gründen der möglichen Entwicklung Richtung metabolischer Resistenz nicht. Außerdem steht auch CTU in der Gefahr, bei zu starkem Einsatz vermehrt im Oberflächen- bzw. Grundwasser aufzutauchen, deshalb auch die verschiedenen Auflagen auf drainierten Flächen bzw. auf leichten Standorten. Damit den Wirkstoff nicht dasselbe Schicksal wie IPU ereilt, empfehlen wir keine Ausweitung des Einsatzes auf Fuchsschwanzflächen.
Empfehlungen zu den Herbiziden
Die ersten Wintergetreideschläge, v.a. Wintergerste, aber auch erste Triticale- und Roggenflächen, sind aufgelaufen. Auf den klassischen Fuchsschwanzstandorten sollten die Lösungen mit Bodenherbiziden zeitig im Vorauflauf bis sehr frühen Nachauflauf eingesetzt werden. Nach den vergangenen Niederschlägen dürften die Böden nun gut abgesetzt sein und auch der Fuchsschwanz bald auflaufen. Damit ergibt sich Ende dieser bzw. kommende Woche wieder ein Behandlungsfenster, sobald die Flächen befahrbar sind. Ein dann wiederum nachfolgender Niederschlag wäre für eine gute Wirkung natürlich ideal. Nachfolgend können Sie die Empfehlungsübersichten der LfL abrufen.

Getreideherbizide für die Herbstbehandlung Externer Link

Weidelgras in Wintergetreide
Muss im Wintergetreide mit Weidelgras gerechnet werden, sollte der Saattermin in den Oktober hinein und hier möglichst weit nach hinten geschoben werden, da ansonsten das konkurrenzkräftige Gras kaum zu bändigen ist. Dies ist unumgänglich, wenn die blattaktiven Mittel (Axial, Toprex, Husar OD, Atlantis-Produkte, Niantic, Broadway u.a.) nicht mehr sicher wirken. Auf eine zeitige (Vorauflauf!) und optimierte Anwendung (feinkrümelig, feucht) der Bodenherbizide ist zu achten. Kombinationen mehrerer Wirkstoffe sind dabei anzustreben (z.B. Mateno Duo + Cadou SC + Boxer im VA, Herold SC + Boxer, o.a.). Bei Bedarf sind Sprizfolgen notwendig. Auf Resistenzstandorten ist eine vollständige Bekämpfung kaum mehr möglich!
Verzwergungsviren - Situation in Ausfallgerste
Mitte September wurden in Mittelfranken von 6 Standorten jeweils 10 Pflanzen von der LfL auf Befall mit Gerstengelbverzwergungs- (BYDV) und Weizenverzwergungsvirus (WDV) untersucht. Auf vier von sechs Standorten zeigte sich in rund der Hälfte der Pflanzen Befall, wobei das von Blattläusen übertragene BYDV dominierte. Das von Zikaden übertragene WDV kam in deutlich geringerem Ausmaß vor. Zwei Standorte waren ohne Befall.
Damit ist im Vergleich zu den Vorjahren ein höherer Ausgangsbesatz an BYDV vorhanden. Gleichzeitig waren im September an Ausfallgersten Blattläuse zu finden. Dies trifft teils auch für manche Maisbestände (z.B. am Kolben) zu, wobei aufgrund der frühen Ernte von hier kaum mehr Zuflug zu erwarten ist.
Gefährdet sind nun Schläge, die bereits aufgelaufen sind und in einer Flur liegen, in der noch Ausfallgerste oder später Mais mit Blattlausbefall zu finden ist. Teils wurde auch Grünhafer als Zweitfrucht gesät, der jetzt schon die typischen roten Fahnenblätter samt Blattlausbesatz zeigt, ein ziemlich sicheres Anzeichen für Virusbefall. Kontrollieren Sie also ihre früh aufgelaufenen Gersten an mehreren Stellen, ob hier Blattläuse zu finden sind. Bei einem Auflauf bis Ende September liegt die Behandlungsschwelle bei mindestens 10% (10 von 100) von Blattläusen befallenen Pflanzen, bei Normalsaaten bei 20%. Aufgrund der wechselhaften Witterung haben wir bisher noch keinen nennenswerten Flug von Blattläusen in die neue Gerste beobachtet. Dies könnte sich aber rasch ändern, wenn doch noch eine stabilere Hochdruckphase kommt.Sobald also wärmeres und sonnigeres Wetter eintritt und somit ein Blattlausflug möglich sein kann, sollten die Kontrollen dann regelmäßig ab dem 2-Blattstadium der Gerste, am besten an sonnigen Nachmittagen, erfolgen. Am besten erkannt man die Blattläuse im Gegenlicht. Gegen Blattläuse als Virusvektoren sind zahlreiche Produkte zugelassen. Behandeln Sie nur bei festgestellter Schwellenüberschreitung und frühstens ab dem 3-Blattstadium der Gerste. Beachten Sie beim Einsatz von Insektiziden immer den Bienenschutz. Falls in Ausnahmefällen schon eine BYDV-resistente Sorte zum Anbau gekommenen ist, braucht diese natürlich nicht behandelt zu werden.
Auf Flächen, die noch nicht so schnell auflaufen oder gar erst noch zu säen sind, dürfte kaum eine Gefahr gegeben sein, wenn in der Flur schon aufgelaufene Flächen vorhanden sind.
Geringer Besatz mit Brachfliegeneiern
Die Ergebnisse der diesjährigen Auswaschungen zeigen keinen bzw. nur einen geringen Besatz mit Brachfliegeneiern, so dass die Gefährdung durch den Schädling gering sein dürfte. Die genauen Ergebnisse erhalten Sie im nachfolgenden Link.
Mit Signal 300 ES (Cypermethrin) ist zwar wieder eine insektizide Beize in Winterweizen zur Befallsminderung gegen Brachfliege zugelassen. Das Mittel darf aber nur in professionellen, beim JKI gelisteten Beizanlagen angewandt werden. Eine klassische Hof-Beizung ist damit weiterhin nicht möglich. Somit kann meist nur über eine rechtzeitige Saat, angepasste Saatstärke und ggf. Walzen (Herbst und Frühjahr) gegengesteuert werden. Alternativ kann bei starkem Besatz eine Sommerung folgen.

Brachfliege - ein regional bedeutsamer Schädling

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Rapsblüte

Blühender Raps

Raps ist meist gut entwickelt
Kontrollieren Sie die Flächen bis zum 4-Blattstadium auf Befall mit Schnecken.
Gut aufgelaufene Bestände sind schon in BBCH 16-18. Hier wird wohl, sofern noch nicht geschehen, in wüchsigen Lagen in den nächsten Tagen ein Fungizid mit wachstumsregulatorischer Wirkung sinnvoll sein, ggf. ergänzt mit Bor und/oder bei Bedarf mit einem Gräsermittel gegen Ausfallgetreide. Beachten Sie die Mischungs- und Einsatzbeschränkungen, insbesondere wenn Sie Belkar einsetzen.
Erdflöhe in der Gelbschale

Erdflöhe in der Gelbschale

Gelbschalen weiterhin kontrollieren - Schwarzer Kohltirebrüssler tritt bisher nur sehr lokal stärker auf
Die meisten unserer Beobachtungsschläge bewegen sich weiterhin unterhalb der Behandlungsschwelle von 50 Rapserdflöhen in 3 Wochen. Behandeln Sie erst, wenn zumindest diese Schwelle erreicht ist. Beim Schwarzen Kohltriebrüssler wurden bisher meist nur sporadisch Einzelexemplare gefangen, lediglich ein Standort überschreitet bisher die Schwelle deutlich. Mit einer eventuellen Wetterbesserung in der kommenden Woche könnte der Schädling aber auch andernorts einfliegen. Achten Sie jetzt verstärkt auf diesen später zufliegenden Käfer in den Gelbschalen. Beim Schwarzen Kohltriebrüssler beträgt die vorläufige Schwelle 10 Käfer in wenigen Tagen in der Gelbschale. Wenn diese erreicht ist, sollte zeitnah behandelt werden. Ein evtl. unterschwellig vorhandener Besatz mit Rapserdfloh wird dann ebenfalls miterfasst. Auf die weiteren Maßnahmen (Fungizid, Ausfallgetreide, Bor) wurde bereits hingewiesen.
Nachfolgend finden Sie Links zum Warndienst in Raps. Beim Abruf der Ergebnisse im Internet werden Sie dieses Jahr auf die ISIP-Seite weitergeleitet, ggf. ist hier eine Registrierung nötig, für bayerische Betriebe ist dies aber kostenlos möglich.
Außerdem noch der Hinweis auf zwei Notfallzulassungen gegen den Rapserdfloh, die aber bei uns aufgrund der noch guten Wirksamkeit der Pyrethroide nicht im Vordergrund stehen dürften. Außerdem finden Sie bei der LfL die Übersicht der Rapsherbizide, Neuerungen gibt es hier keine.

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Falter des Maiszünslers
Der meiste Mais ist abgeerntet

Auch wenn in diesem Jahr der Befall mit Maiszünsler meist wieder sehr gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.

Der Warndienst ist beendet

Die Ernte ist schon weit fortgeschritten und der Warndienst damit für diese Saison beendet.
Warndienst Blattläuse ist beendet

Die Kontrollen der Gelbschalen zeigten schon zu Beginn wieder einen deutlichen Zuflug von Blattläusen, was für die Vermehrungen ein denkbar schlechter Start war. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.
Achten Sie jetzt in den Vermehrungsbeständen auf eine rechtzeitige und nachhaltige Krautabtötung ohne Wiederaustrieb. Wiederaustrieb ist für Blattläuse besonders attraktiv und führt regelmäßig zu hoher Virusbelastung.

Blattlauszuflug in Kartoffelbeständen

Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen

Mittlerweile hat auch Quickdown wieder wie im Vorjahr eine Notfallzulassung in Pflanzkartoffeln zur Sikkation mit 0,8 l/ha + 2,0 l/ha Toil (max. 2 Anwendungen) erhalten. Außerdem haben Promanal HP und Danjiri eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren an Kartoffeln zur Pflanzguterzeugung erhalten.
Näheres im nachfolgenden Link zum BVL.
In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Bentiavalicarb nicht mehr verlängert und somit werden die betroffenen Mittel widerrufen. Erfolgt ist dies bereits für Zorvec Endavia, das eine Aufbrauchfrist bis 13.12.2024 erhalten hat. Mittlerweile wurde auch die Zulassung von Versilius zum 13.06.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist endet am 13.12.2024. Anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Und zuletzt wurde auch der Wirkstoff Metiram nicht mehr genehmigt, so dass Polyram WG widerrufen wurde, die Aufbrauchfrist läuft hier bis 28.11.2024.
Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Näheres beim BVL.

Befall mit SBR bzw. Stolbur wird zunehmend sichtbar

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. 2023 war das Rübenanbaugebiet dann nahezu komplett stark betroffen. Dies gilt nach jetzigem Eindruck auch für 2024. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt seit 2023 auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Im heurigen Jahr verhinderte die meist hohe Bodenfeuchte eine stärkere Ausbildung von Gummirüben. Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen. Lediglich gewisse Sortenunterschiede sollten genutzt werden.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen möglichst flächendeckenden Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren. Dazu laufen verbreitet Versuchsvorhaben.
Seit ca. Mitte Juni wurden Zikaden gefangen, am letzten Juni-Wochenende bis Mitte Juli stieg der Zuflug deutlich an. Mittlerweile ist der Zuflug und die Überwachung beendet.

Schädlingsmonitoring Frankenrüben Externer Link

2024 herrschte ein ungewöhnlich hoher Befallsdruck mit Cercospora

Nachfolgend finden Sie die letzten Ergebnisse zum Monitoring Blattkrankheiten. Der Warndienst ist beendet. In blattgesünderen Sorten konnten der massive Befallsdruck mit Cercospora gut mit 2 Behandlungen kontrolliert werden, in Cercospora-anfälligen Sorten bzw. bei zu späten Behandlungen dagegen nicht mehr.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Info zum Zulassungsstand von Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.