Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 01. Dezember 2023
Mit der zu Ende gehenden Vegetation werden die Hinweise nur noch in größeren Zeitabständen aktualisiert. Wir bitten um Verständnis.
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete), insbesondere die aktuell gültigen Sperrfristen auf Acker- und Grünland. Auf Antrag des bbv wurden die Sperrfristen auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter in diesem Herbst verschoben.
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Für die Anbauplanung 2023/204 sind derzeit v.a. die GLÖZ-Regelungen 5 bis 8 relevant (Stichworte Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel, Stilllegung). Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Förderung sowie in der Broschüre „Konditionalität 2023“. Beachten Sie, dass sich die betroffenen Gebiete für den Erosionsschutz (GLÖZ 5) deutlich vergrößert haben!
Nachfolgend finden Sie die Sortenempfehlungen für den Sommeranbau 2024.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
Dass noch eine späte Behandlung mit blattaktiven Mitteln (sog. Nikolausspritzung) möglich ist, erscheint derzeit unwahrscheinlich. Ausgeschlossen ist es aber bei den regelmäßigen Wetterkapriolen nicht.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Isopyrazam
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Prochloraz
- Fachmeldung des BVL zu Triazoxid (EfA-Beize)
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Cyproconazol

Rapsblüte
Eine eventuell noch ausstehende Anwendung von 1,8 l/ha Kerb FLO oder vergleichbaren gegen schwer bekämpfbaren Ackerfuchsschwanz kann erst wieder erfolgen, wenn die Schläge wieder schneefrei und ausreichend befahrbar sind. Auch Trespe, nicht zu große Weidelgräser u.a. Ungräser werden erfasst. Abschwemmungen in angrenzende Felder führen zu Schäden bei Gräsern und Getreide und sind daher bei geneigten Flächen zu verhindern.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
- Notfallzulassung für Exirel gegen Rapserdfloh
- Notfallzulassung für Minecto Gold gegen Rapserdfloh
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung der Pflanzenschutzmittel CIRCUIT SYNC TEC und Colzor SYNC TEC
- EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Dimoxystrobin nicht erneuert
- BVL-Fachmeldung zu Carbetamid (Crawler u.a.)
Hinweise zum Mais

Der optimale Termin für die Insektizidbehandlung war bei uns frühestens Ende der KW 28 erreicht. Im Laufe der KW 29 sollten geplante Behandlungen abgeschlossen worden sein. Zur Behandlung wurde das Produkt Coragen (bzw. die Unterzulassungen Voliam oder Suvisio 200 SC) mit 125 ml/ha empfohlen, sofern der Maisbestand überhaupt behandlungswürdig war.
Derzeit sieht alles nach einem überwiegend geringen bis sehr geringen Befallsauftreten aus. In unseren klassischen Befallsgebieten hat der Zünslerdruck mittlerweile ein historisches Tief erreicht. Dazu hat eine Zusammenspiel von erfolgreicher vorbeugender und direkter Bekämpfung mit der seit Jahren andauernden feuchtwarmen Witterung über Winter beigetragen. Letztere dezimierte die Überlebensrate der Raupen ebenfalls deutlich. Damit dies so bleibt, ist nach der Ernte weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
Die Ernte ist abgeschlossen
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Seit dem Auflaufen der Kartoffeln fand ein deutlicher Zuflug der Blattläuse statt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Der hohe Blattlauszuflug lässt für die Übertragung des Y-Virus nicht Gutes erwarten. Erste Ergebnisse aus den Vermehrungsbeständen zeigen eine hohe Aberkennungsquote in Y-Virus-anfälligen Sorten. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang. Der Warndienst ist beendet.
Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen
Näheres beim BVL.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
Warndienst beendet - Hoher Befall mit SBR bzw. Stolbur

SBR-Symptome im Rübenkörper
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Im heurigen Jahr ist das Rübenanbaugebiet nahezu komplett stark betroffen. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt dabei dieses Jahr erstmals auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Der Blattapparat ist hier schon deutlich reduziert und viele Rüben sind von gummiartiger Konsistenz. Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben

Lupinen
Hinweise der LfL zu Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 22/02/10) vom 24. Januar 2023 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2023 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.