Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 01. Juni 2023

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete).
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Düngung und gesetzliche Grundlagen - LfL Externer Link

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Trockenheit macht langsam Sorge
Nach dem feuchten Frühjahr hat die Witterung jetzt zu einer längeren Trockenphase umgeschlagen. Meist ist es tagsüber windig. Beachten Sie dies bei Spritzarbeiten. Abdrift ist dringend zu vermeiden. Vor allem in Siedlungsnähe sollte sensibel gearbeitet werden.
Behandlungen in Roggen abschließen, in Triticale bis zur Blüte noch auf Roste achten
Triticale ist meist in der Blüte. Aufgrund der bekannt trockenen Witterungssituation ist kaum mit Ährenfusarium zu rechnen. Auch hier ist allenfalls in anfälligen Sorten (z.B. Lombardo oder Tantris) nochmals auf Rost zu kontrollieren und bei Befall abschließend zu behandeln. Ansonsten kann meist darauf verzichtet werden.
In Roggen ist nun ebenfalls über die Abschlussbehandlung zu entscheiden, erster Braunrost wurde bereits gefunden. Bestände auf leichten Böden mit geringer Wassernachlieferung werden eine Behandlung kaum lohnen.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Ohne Niederschläge spielt Septoria tritici keine Rolle mehr
Winterweizen ist kurz vor bzw. schon im Ährenschieben (BBCH 45-55). Die Trockenphase seit 11. Mai hat neue Infektionen mit Septoria tritici verhindert. Neuinfektionen sind erst wieder mit einer durchgehenden Blattnässe von mindestens 36 Stunden möglich. Dies ist derzeit leider weiterhin nicht in Sicht, so dass diese Krankheit in dieser Saison in den meisten Fällen nicht mehr zu beachten ist.
Lokal Befall mit Gelbrost
In den letzten ein bis zwei Wochen hat allerdings der Gelbrost in manchen Flächen zugeschlagen, für Braunrost waren die Temperaturen (v.a. nachts) noch zu niedrig. Einige Sorten (z.B. Absolut, Kerubino, RGT Reform, Campesino, Asory, Chevignon, KWS Donovan, KWS Imperium, Patras, Foxx, Axioma, Viki u.a.) fallen bei Gelbrost stärker auf, v.a. wenn sie noch gar nicht oder sehr früh im April in BBCH 31/32 behandelt wurden und damit kein Schutz auf den oberen Blättern vorhanden war. Gleiches gilt für manche Dinkelsorten (z.B. Badensonne, Hohenloher). In den meisten Fällen wurden die befallenen Flächen nun behandelt und damit ein ausreichender Schutz der Blätter erzielt.
Weiteres Vorgehen im Weizen
Jetzt steht noch die Entscheidung über eine Absicherung gegen Ährenfusarium und ggf. Braunrost in anfälligeren Sorten (z.B. Foxx, KWS Donovan, LG Initial, Pep oder SU Mangold) an. Falls die Trockenheit allerdings über die gesamte Blüte anhält, dürfte ohne einen Niederschlag Ährenfusarium keine Rolle spielen. Bleibt selbst der Tau aus, kann auch Braunrost nicht mehr infizieren. Ist in solchen Fällen eine Behandlung um BBCH 39 erfolgt, wird das reichen. Insofern sollten abschließende Ähren-/Blütenbehandlungen nur überlegt werden, wenn die letzte Behandlung schon länger (im Schossen) zurückliegt und Infektionen aufgrund von evtl. Niederschlägen doch noch zu befürchten sind.
Bei Spritzfolgen ist dabei auf einen Wechsel der Azole Prothioconazol (z.B. Xpro-Mittel, Elatus Era), Mefentrifluconazol (z.B. Revytrex) und Metconazol (z.B. Vastimo) zu achten, und Strobilurine, Carboxamide und Picolinamide (z.B. Univoq) sollten nur einmal in der Spritzfolge eingesetzt werden.
Weitere Hinweise und die detaillierten Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Befall nimmt trotz Behandlung zu - zu den Ursachen
Krankheiten wie Septoria tritici und Rhynchosporium-Blattflecken haben relativ lange Inkubationszeiten. Das heißt, von der Infektion bis zum Erscheinen der Flecken auf den Blättern vergehen je nach Temperatur 3 bis 4 Wochen! Die Fungizide können den Pilz aber nur wenige Tage nach der Infektion stoppen, bei Tritici 3-6 Tage danach, bei Rhyncho 7-14 Tage danach. Nach diesem Zeitraum stoppt ein Fungizid den bis dahin immer noch verborgenen Befall nicht mehr. Wird also nach dieser Zeit behandelt, ist die sog. Kurativwirkung abgelaufen und ein Befallsanstieg kommt trotz der Behandlung zum Vorschein.
Dies kann in Jahren der Fall sein, wenn im Schossen nacheinander viele Infektionen stattfinden und eben nicht immer nach jeder Infektion behandelt werden kann. Es hat sich aber in den Versuchen gezeigt, dass Nachbehandlungen frühestens nach 14 Tagen wieder sinnvoll sind. In Summe läuft es dann auf zwei bis maximal drei Behandlungen in intensiven Befallsjahren hinaus. Das ist aber bei uns die Ausnahme, aber eben auch nicht ausgeschlossen.
Blattläuse in Weizen und Co.
Derzeit finden sich in Weizen u.a. ungewöhnlich viele Blattläuse, aber auch zahlreiche Nützlinge wie Marienkäfer, Schwebfliegen u.a. Wer ein Pyrethroid einsetzt, tötet auch diese und nicht erwischte Blattläuse können sich wieder neu vermehren. Saugschäden sind erst mit dem Ährenschieben zu befürchten. Solange sollte noch abgewartet werden. Ab dem Ährenschieben gibt es dann die entsprechenden Bekämpfungsschwellen: 20-30% befallene Ähren am Beginn des Ährenschiebens, 60-80% befallene Ähren bzw. 3-5 Läuse pro Ähre in der Milchreife. Falls Getreidehähnchen nur eine untergeordnete Rolle (weniger als die Hälfte der Fahnenblätter befallen) spielen, sollten nützlingsschonende Mittel wie z.B. Afinto/Teppeki oder Pirimor G (aufgrund der NG362-1 nicht einsetzen, wenn Zuckerrüben in der Fruchtfolge stehen) bevorzugt werden, auch wenn diese teurer sind. Beachten Sie den Bienenschutz.
Kontrollieren Sie auch Sommergetreide auf Befall. Hier könnte die Gefahr einer Virusübertragung bestehen, wenn 20% der Pflanzen Befall mit Blattläusen zeigen. Untersuchungen aus dem Frühjahr zur Virusbelastung liegen allerdings nicht vor. In Sommergetreide ist auch auf Getreidehähnchen zu achten.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Aufbrauchfristen beachten

Mittlerweile wurde auch für Mittel mit dem Wirkstoff Prochloraz (z.B. Ampera, Kantik, Mirage 45 EC, Orius Universal, Rubin TT) die Zulassung widerrufen, diese Mittel können noch in der Saison bis 30.06.2023 aufgebraucht werden. Mit Prochloraz gebeiztes Saatgut darf nur bis 30.06.2023 ausgesät werden. Mittel zur Spritzanwendung mit dem Wirkstoff Prochloraz (Ampera, Kantik, Mirage 45 EC) dürfen aufgrund einer Absenkung der Rückstandshöchstmenge in Gerste aber nicht mehr eingesetzt werden. Auch für Mittel mit dem Wirkstoff Isopyrazam (z.B. Aziza, Bontima, Gigant, Seguris Era, Symetra u.a.) ist nun die Zulassung widerrufen worden. Die Aufbrauchfrist endete bereits am 08.12.2022, so dass ein Einsatz in 2023 nicht mehr möglich ist. Restmengen müssen daher entsorgt werden.

Rapsblüte

Rapsblüte

Maßnahmen im Raps sind abgeschlossen
Nachdem die Blüte nun beendet ist, sind die Maßnahmen im Raps abgeschlossen. Bleibt zu hoffen, dass die schönen Bestände noch genügend Wasser für eine gute Kornausbildung zur Verfügung haben.

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Unkrautbehandlungen in Mais stehen meist an

Teilweise werden stark verunkrautete Flächen beobachtet, was bei der derzeitigen Trockenheit zu einer frühen Schädigung des Maises durch Wasserkonkurrenz führt. Sobald der Wind es zulässt, sollte der Mais im 3- bis 4-Blattstadium behandelt werden. Achten Sie bei der Trockenheit auf ausreichend Blattwirkung bei der Mittelwahl. Beachten Sie den Gewässerschutz und die einschlägigen Auflagen und Empfehlungen hierzu. Weitere Hinweise bei der LfL.
Im Hinblick auf die gesamte Entwicklung im Pflanzenschutz wird die mechanische Unkrautbekämpfung gerade in der Hackfrucht Mais wieder an Bedeutung gewinnen. Die technischen Innovationen leisten dazu ihren Beitrag. Zahlreiche Versuchs- und Demonstrationsanlagen sind in diesem Bereich angelaufen. Sammeln Sie aber nach Möglichkeit auch eigene Erfahrungen. Erosionsgefährdete und steinreiche Flächen scheiden natürlich aus.

Nicosulfuron-haltige Mittel nicht mehr in Gewässernähe einsetzen

Die einschlägigen Abstandsauflagen sind grundsätzlich in jedem Fall strikt zu beachten. Trotzdem wird der Wirkstoff Nicosulfuron in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Deshalb empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal u.a.

Neue Anwendungsbestimmungen für Terbuthylazin-haltige Pflanzenschutzmittel

Für alle derzeit zugelassenen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel wird bis spätestens 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362 zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin in einem Dreijahreszeitraum auf Mittelebene erteilt werden. Die Anwendungsbestimmung NG362 hat folgenden Wortlaut:
"Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden."
Dies wird in engen Maisfruchtfolgen zu deutlichen Einschränkungen führen, die Herbizidstrategie ist an diese neue Vorgabe anzupassen. Es ist zu beachten, dass dabei auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Wer maximal nur alle drei Jahre Mais auf derselben Fläche baut, hat durch diese Auflage keine Einschränkungen.
Den genauen Wortlaut der BVL-Fachmeldung hierzu finden Sie nachfolgend.

Neuzulassungen gegen Drahtwurm in Mais

Neu zugelassen ist das Produkt SoilGuard 0.5 GR gegen Drahtwurm in Mais. Die Aufwandmenge beträgt 15 kg/ha. Außerdem hat das Produkt Spintor GR ebenfalls eine Zulassung mit 12 kg/ha gegen diesen Schädling bekommen. Beide Granulate müssen mittels vom JKI zugelassener Technik (siehe Link) beim Säen vollständig in den Boden mit eingearbeitet werden. Dazu ist es notwendig, dass das Granulat unmittelbar mittels anerkanntem Ganulatstreuer auf dem Sägerät in die Saatrille ausgebracht wird. Die weiteren Auflagen laut Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

JKI-Liste geeigneter Granulatstreuer Externer Link

Weitere Möglichkeiten gegen Drahtwurm und Vogelfraß

Saatgut, das in Österreich mit Korit 420 FS (gegen Vogelfraß) oder Force 20 CS (gegen Drahtwurm) gebeizt wurde, darf bei uns ausgesät werden. Korit 420 FS soll nach Firmenmitteilung auch 2024 zugelassen sein; entsprechend gebeiztes Saatgut muss daher nicht unbedingt komplett ausgesät werden, eine Überlagerung sollte aber trotzdem weitgehend vermieden werden. Beachten Sie die Auflagen der Mittel. Die Wirkung von Force gegen Drahtwurm darf nicht überschätzt werden, da es sich hier um einen Kontaktwirkstoff handelt, der nur im Bereich des Beizhofes wirkt. Sowohl im Hinblick auf die Vermeidung von Vogelfraß wie auch bei der Reduzierung von Drahtwurmschäden hat es sich bewährt, den Mais nicht in zu kalte Böden und zu kalte Witterungsphasen hineinzusäen. Je schneller der Mais aufläuft und die kritische Jugendentwicklung durchläuft, desto eher kann er den genannten Schaderregern davon wachsen.

Falter des Maiszünslers
Maiszünsler weiterhin auch ackerbaulich in Schach halten
Auch wenn in diesem Jahr der Befall mit Maiszünsler häufig gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Schlegeln/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.

Warndienst ist nun mit dem Auflaufen der Kartoffeln gestartet

Die Kartoffeln sind überwiegend aufgelaufen. Der Krautfäule-Warndienst ist gestartet. Handlungsbedarf besteht derzeit aufgrund der seit dem Legen trockenen Witterung noch nicht. Gleiches gilt für den Kartoffelkäfer.
Warndienst Blattläuse hat begonnen

Mit dem Auflaufen der Kartoffeln hat auch schon ein deutlicher Zuflug der Blattläuse eingesetzt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen.

Blattlauszuflug 2023

Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Mittlerweile wurde auch die Zulassung der Beize Emesto Silver vom BVL widerrufen. Für das Produkt gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 1. September 2022 und eine Aufbrauchfrist bis zum 1. September 2023.
Näheres beim BVL.

Warndienst ist mit dem Schädlingsmonitoring gestartet

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Der Warndienst zu den Schädlingen und Blattläusen ist in der KW 19 gestartet. Mittlerweile hat der Besatz mit Blattläusen fast überall deutlich zugenommen, ist aber von Schlag zu Schlag heterogen. Eigene Kontrollen sind unbedingt anzuraten. Die Grüne Pfirsichblattlaus sollte ab 10% befallenen Pflanzen, die Schwarze Bohnenlaus ab 30% befallenen Pflanzen bekämpft werden, zum ersten Termin wird Pirimor G (300 g/ha) oder Teppeki (140 g/ha) empfohlen.
Die Produkte Mospilan SG (250 g/ha, max. 1x), Carnadine (250 ml/ha, max. 2x) und Pirimor G (300 g/ha, max. 1x) haben eine Notfallzulassung für 120 Tage gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben erhalten. Weitere Infos und die Auflagen finden Sie weiter unten im Link zum BVL.
Mittlerweile haben auch zahlreiche Kupfer-haltige Fungizide sowie Propulse und Panorama eine Notfallzulassung für 120 Tage gegen Cercospora in Zuckerrüben erhalten. Diese finden Sie auch beim BVL.
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Gegen diese Krankheit ist derzeit nur eine entsprechende Züchtung und Auswahl der Sorte befallsreduzierend.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

In Erbsen auf den Blattrandkäfer achten

In spät gesäten Erbsen ist noch auf den Blattrandkäfer zu achten. Die Blätter haben in Folge des Fraßes am Blattrand ein Sägezahn-ähnliches Aussehen. Eine Behandlung mit z.B. Karate Zeon, Lamdex Forte, Hunter WG, Kaiso Sorbie wird empfohlen, wenn mehr als die Hälfte der Pflanzen Fraßsymptome zeigen.

Notfallzulassungen gegen Blattläuse erteilt

Im weiteren Verlauf kontrollieren Sie Erbsen und Ackerbohnen auch auf Blattläuse, die in Erbsen häufig zu spät wahrgenommen werden, da sie versteckt in den noch nicht geöffneten Blättern bzw. Blüten sitzen. Für Behandlungen sind regulär leider nur mehr die schon genannten Pyrethroide zugelassen, allerdings bei eingeschränkter Wirkung. Pirimor Granulat darf wegen der abgelaufenen Aufbrauchfrist nicht mehr und Pirimor G wegen fehlender Zulassung in Leguminosen nicht eingesetzt werden.
Mittlerweile wurde aber für diese Saison für Mospilan SG auch eine auf 120 Tage befristete Notfallzulassung gegen Blattläuse in Futtererbse, Ackerbohne und in Lupine-Arten erteilt (250 g/ha, max. 1x, solo B4), für das Produkt Teppeki eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Futtererbse und Ackerbohne (140 g/ha, max. 1x, B2). Weitere Hinweise nachfolgend beim BVL.

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1.Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 22/02/10) vom 24. Januar 2023 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2023 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die nach CC in eine Erosionsgefährdungsklasse eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2019 und 2020 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.