Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 21. März 2023

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Sortenempfehlungen für den Frühjahrsanbau

Die Wahl standortangepasster, gesunder Sorten ist ein wesentlicher Bestandteil des „Integrierten Pflanzenschutzes“. Neben Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Saatzeit und Düngung nimmt hier die Sortenwahl eine zentrale Rolle ein, bietet sie doch bereits zu Beginn der neuen Anbausaison durch Eigenschaften wie Fuß-, Blatt- und Ährengesundheit, Virusresistenz oder Standfestigkeit die Möglichkeit, im Laufe der Vegetation den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein pflanzenbaulich notwendiges Maß zu begrenzen.
Grundlage für solide Sortenempfehlungen ist das neutrale, amtliche Sortenversuchswesen. Aus den Ergebnissen der Landessortenversuche werden die Empfehlungen zur Sortenwahl erstellt.
Die Sortenempfehlungen für die Sommerungen können nachfolgend abgerufen werden.

Pflanzenbau

Aktuelle Düngeverordnung - Neuausweisung der Roten und Gelben Gebiete

Gemäß den geänderten Bundesvorgaben mussten die Bundesländer die Roten und Gelben Gebiete bis zum 30.11.2022 neu ausweisen. Bayern setzt dies mit einer Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) um. Die neuen Vorgaben sind nun in Kraft getreten.
Weitere Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Mehr Rote Gebiete im Landkreis Ansbach

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete).
Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Düngung und gesetzliche Grundlagen Externer Link

Hinweise zu aktuellen Themen

Ackerfuchsschwanz rechtzeitg ausschalten
Vielfach sind Behandlungen im Herbst erfolgt. Ausgangs Winter sind nun Kontrollen hinsichtlich der erzielten Wirkung anzuraten. Bei der Bekämpfung des Ackerfuchsschwanzes hat es sich bewährt, die ersten günstigen Zeitfenster zu Wachstumsbeginn zu nutzen, sofern die Flächen befahrbar und die Bedingungen günstig sind (Wachstum, Luftfeuchte über 60%, kein bis wenig Wind).
Bei erfolgter Herbstbehandlung bieten sich gegen Ackerfuchsschwanz in Winterweizen und -triticale z.B. (200-)330 g/ha Atlantis Flex + FHS an, nur in Winterweizen auch 300-500 g/ha Niantic + FHS u.a., in Wintergerste, Dinkel und Winterdurum 1,2 l/ha Axial + 1,0 l/ha Dash. In Beständen ohne Herbstbehandlung ist meist eine Unkrautergänzung notwendig. Neu angeboten wird für Winterweizen und - triticale das breit wirksame Incelo Komplett (300 g/ha Incelo + FHS + 100 ml/ha Husar OD). Beachten Sie auch die Empfehlungen zu Ergänzungen mit AHL bzw. Zusatzstoffen wie z.B. Dash, Hasten, Sulpro u.a., über die je nach Produkt und Situation vor Ort (z.B. Fuchsschwanzgröße, Luftfeuchte) zu entscheiden ist.
Außerdem ist zu beachten, dass nach einer erfolgten Gülle- oder Gärrestdüngung vor der Herbizidspritzung unbedingt ausreichend Regen fallen muss, damit vor allem die Pflanzen und teils auch der Boden den Wirkstoff aufnehmen können. Gülledüngung nach einer Herbizidmaßnahme ist nach zwei bis vier Tagen meist unproblematisch. Die Befahrbarkeit der Flächen mit schweren Güllefässern wird wohl vorerst schwierig bleiben. Auch deshalb sollten jetzt sich bietende Spritzfenster für noch ausstehende Herbizidmaßnahmen genutzt werden, um nach Eintritt trockener Bodenbedingungen diese rasch für eine organische Düngung nutzen zu können.
Weitere Empfehlungen und Hinweise samt Auflagen finden Sie bei der LfL.
Schadbild in der Fläche

Schaden durch Brachfliege

Besatz mit Brachfliege sehr gering
Unsere Auswaschungen im vergangenen Herbst zeigten in den untersuchten Rübenschlägen Mittelfrankens keinen bzw. nur einen sehr geringen Besatz mit den Eiern der Brachfliege. Nur ein Schlag im Landkreis Würzburg hat die Schadschwelle knapp überschritten. Stellen Sie im Frühjahr Schäden durch die Brachfliege fest, sind die Reaktionsmöglichkeiten gering. Weitere Hinweise im nachfolgenden Link.

Brachfliege - ein regional bedeutsamer Schädling

Aufbrauchfristen beachten

Mittlerweile wurde auch für Mittel mit dem Wirkstoff Prochloraz (z.B. Ampera, Kantik, Mirage 45 EC, Orius Universal, Rubin TT) die Zulassung widerrufen, diese Mittel können noch in der Saison bis 30.06.2023 aufgebraucht werden. Mit Prochloraz gebeiztes Saatgut darf nur bis 30.06.2023 ausgesät werden. Mittel zur Spritzanwendung mit dem Wirkstoff Prochloraz (Ampera, Kantik, Mirage 45 EC) dürfen aufgrund einer Absenkung der Rückstandshöchstmenge in Gerste aber nicht mehr eingesetzt werden. Auch für Mittel mit dem Wirkstoff Isopyrazam (z.B. Aziza, Bontima, Gigant, Seguris Era, Symetra u.a.) ist nun die Zulassung widerrufen worden. Die Aufbrauchfrist endete bereits am 08.12.2022, so dass ein Einsatz in 2023 nicht mehr möglich ist. Restmengen müssen daher entsorgt werden.

Gelbschalen

Gelbschalen

Warndienst - neuer Zuflug fand am vergangenen Wochenende statt
Am Faschingsdienstag und Aschermittwoch waren in unseren sieben Gelbschalen im Landkreis Ansbach die ersten Stängelrüssler zu finden. Die Zahl der gefangenen Käfer bewegt sich in einer Spanne von 28 bis 55 Stängelrüsslern, in der Masse um die 30. Wie erwartet sind nun am vergangenen Samstag wieder weitere Stängelschädlinge und teils auch die Glanzkäfer je nach Lage in unterschiedlicher Intensität zugeflogen. Für die Höhe des Zuflugs ist meist ausschlaggebend, ob in der Nachbarschaft im vergangenen Jahr Raps angebaut wurde, ob Waldränder und Hecken in der Nähe sind und ob der Schlag eher windoffen oder geschützt ist. Von unseren 19 ausgewerteten Gelbschalen überschritten 5 nochmals die Schwelle beim Gefleckten Kohltriebrüssler und ebenso viele beim Großen Rapsstängelrüssler. Letzterer kommt in diesem Jahr etwas häufiger vor. Die Zahlen bewegen sich von 1 bis 180 Rüssler pro Schale. Glanzkäfer waren ebenfalls in einer größeren Spannweite von 25 bis 300 Käfern zu finden, wobei diese Zahlen für sich keine Bekämpfung auslösen, sondern nur zur Orientierung bei der Mittelwahl dienen.
Weitere Hinweise zum Aufstellen der Gelbschalen, den Schadschwellen und den aktuellen Zahlen im nachfolgenden Link.

Warndienst Rapsschädlinge

Weiteres Vorgehen gegen die Stängelschädlinge

Wer bereits am vergangenen Samstag behandeln konnte, hat die nun zugeflogenen Stängelschädlinge ausreichend erfasst. Hier kann bis zum Knospenstadium des Rapses abgewartet und dann die Knospen bei schönem Wetter auf Befall mit Glanzkäfer kontrolliert werden. Die Schwelle liegt hier bei 10 Käfern pro Knospenstand in guten Beständen (und das dürfte die Mehrzahl sein), in schlechten bei 5. Aus der Gelbschale kann keine Bekämpfung abgeleitet werden, hierin wird der Zuflug an Glanzkäfern stark überbewertet.
Wer noch nicht oder schon um Aschermittwoch behandelt hat, sollte bei Zuflug mit Schwellenüberschreitung in den letzten Tagen jetzt zügig behandeln, sobald die Flächen befahrbar sind und die Witterung für eine Behandlung passt (ausreichend Wärme, kein bis wenig Wind). Wo schon der Glanzkäfer stärker mit zugeflogen ist, eignet sich für die Behandlung vorzugsweise 200 ml/ha Trebon 30 EC (B2 beachten!).
Bei Bedarf ist Bor zu ergänzen. Beachten Sie wie immer den Bienenschutz.
Auf Schlägen, die erst jetzt behandelt werden können und bereits an Fasching deutlichen Zuflug hatten, muss ein gewisser Befall in Kauf genommen werden, da aufgrund des langen Zeitraumes die Eiablage nicht mehr im erforderlichen Umfang verhindert werden kann.
Der Rapserdfloh spielte im Herbst nur eine untergeordnete Rolle, der Schwarze Kohltriebrüssler ist lokal wieder etwas stärker in Erscheinung getreten. Ob ein Schlag geschädigt ist, zeigt sich jetzt im Frühjahr. Sobald der Raps in die Länge wachsen will, die Pflanzen aber sitzen bleiben, sollte der Vegetationskegel auf Befall kontrolliert werden.

Auf Restverunkrautung kontrollieren - eventuelle Behandlungen abschließen

Mit Einsetzen der Vegetation ist auch über eine Nachbehandlung gegen Unkräuter im Raps zu entscheiden. Diese ist aber meist nur in lückigen, konkurrenzschwachen Beständen mit deutlichem Besatz an Problemunkräutern wir Kamille, Klettenlabkraut, Disteln u.a. notwendig. Relativ neu zugelassen ist hierfür das Produkt Korvetto (Wirkstoffe Arylex und Clopyralid), das im Raps im Frühjahr mit 1,0 l/ha von BBCH 30 bis BBCH 50 einsetzbar ist. Zeitige Einsätze bis zum Schossen (meist im März nach Wachstumsbeginn) sind anzustreben, damit die Zielpflanzen auch getroffen werden. Ab dem Knospenstadium (BBCH 51) sind keine Einsätze mehr zugelassen, auch wenn das Schädigungsrisiko bei Korvetto geringer als bei Effigo zu sein scheint, auszuschließen ist es jedoch nicht. Kamille, Klettenlabkraut, Kornblume, Taubnessel und Distel werden bei ausreichender Benetzung sicher erfasst, auch gegen Mohn, Storchschnabel, Erdrauch, Besenrauke sind noch gute Teilwirkungen möglich. Mischungen mit bestimmten Gräsermitteln oder Insektiziden wie z.B. Karate Zeon oder Trebon sind möglich, solche mit Agil oder AHL pur bzw. Mehrfachmischungen werden firmenseitig nicht empfohlen. Die Spritze (incl. aller Filter) muss beim Einsatz von Korvetto absolut gründlich gereinigt sein, da die Formulierung evtl. angetrocknete Rückstände sehr gut lösen kann (wie z.B. von Folicur bekannt) und damit zu Schäden im Raps führen kann.
Ist noch Ackerfuchsschwanz vorhanden, sollte dieser auf resistenzgefährdeten Standorten vorzugsweise mit 1,5-2,5 l/ha Focus Ultra + 1,0 l/ha Dash (Focus Aktiv Pack) beseitigt werden (Achtung: nur noch max. 1,0 l/ha Dash zugelassen!). Select 240 EC hat nur eine Zulassung für den Herbsteinsatz.

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Nicosulfuron-haltige Mittel nicht mehr in Gewässernähe einsetzen

Die einschlägigen Abstandsauflagen sind grundsätzlich in jedem Fall strikt zu beachten. Trotzdem wird der Wirkstoff Nicosulfuron in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Deshalb empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal u.a.

Neue Anwendungsbestimmungen für Terbuthylazin-haltige Pflanzenschutzmittel

Für alle derzeit zugelassenen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel wird bis spätestens 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362 zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin in einem Dreijahreszeitraum auf Mittelebene erteilt werden. Die Anwendungsbestimmung NG362 hat folgenden Wortlaut:
"Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden."
Dies wird in engen Maisfruchtfolgen zu deutlichen Einschränkungen führen, die Herbizidstrategie ist an diese neue Vorgabe anzupassen. Es ist zu beachten, dass dabei auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Wer maximal nur alle drei Jahre Mais auf derselben Fläche baut, hat durch diese Auflage keine Einschränkungen.
Den genauen Wortlaut der BVL-Fachmeldung hierzu finden Sie nachfolgend.

Neuzulassung gegen Drahtwurm in Mias

Neu zugelassen ist das Produkt SoilGuard 0.5 GR gegen Drahtwurm in Mais. Die Aufwandmenge beträgt 15 kg/ha. Das Granulat muss mittels vom JKI zugelassener Technik (siehe Link) beim Säen vollständig in den Boden mit eingearbeitet werden. Dazu ist es notwendig, dass das Granulat unmittelbar in die Saatrille (keinesfalls mit „fishtail-Schar“ breitflächig ausbringen!) ausgebracht wird. Die weiteren Auflagen laut Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

JKI-Liste geeigneter Granulatstreuer Externer Link

Falter des Maiszünslers
Maiszünsler weiterhin auch ackerbaulich in Schach halten
Auch wenn in diesem Jahr der Befall mit Maiszünsler häufig gering war, sollte auf den Befallsflächen weiterhin ein Augenmerk auf dessen Reduzierung gelegt werden. Die wirksamste Bekämpfung des Zünslers geschieht ackerbaulich durch ein möglichst intensives Mulchen/Schlegeln/Quetschen der befallenen Stängel und Stoppeln. Ob Befall vorliegt, kann nach der Ernte an den Stoppeln relativ einfach an mehreren Stellen durch Aufschneiden/Aufschlitzen mit einem Messer kontrolliert werden. Die Bearbeitungsqualität ist bei trockenen Verhältnissen besser als bei feuchten. Ziel muss sein, dass auf der Bodenoberfläche keine intakten Stängelreste verbleiben, in denen sich vorhandene Zünslerraupen verpuppen können. Wenn möglich, sollte daher anschließend untergepflügt oder tief eingemischt werden. Auf sicher befallsfreien Schlägen sollte die Bearbeitungsintensität nur dann reduziert werden, wenn aufgrund der Fruchtfolge auch nicht auf Ährenfusarium bei der Folgekultur zu achten ist. Wird dagegen z.B. Weizen oder Triticale nachgebaut, sollte durch die Bodenbearbeitung weitgehend sichergestellt werden, dass von den Ernterückständen des Maises keine Infektionsgefahr zur Getreideblüte mehr ausgehen kann.

Neue Zulassungen und Notfallgenehmigungen in Kartoffeln

Drahtwurm KartoffelnZoombild vorhanden

Drahtwurm an Kartoffel

In dieser Saison darf das Produkt Moncut wieder als Beize mit Zusatzausrichtung (mit gültiger Prüfplakette!) am Legegerät angewendet werden. Die Aufwandmenge beträgt 20 ml/dt, maximal 0,8 l/ha bei 40 dt/ha Pflanzgut.
Neu zugelassen ist das Produkt Spintor GR gegen Drahtwurm in Kartoffeln. Die Aufwandmenge beträgt 12 kg/ha und erfasst geringen bis mittleren Befall. Das Granulat muss mittels vom JKI zugelassener Technik (siehe Link) beim Legen vollständig in den Boden mit eingearbeitet werden. Die weiteren Auflagen laut Gebrauchsanleitung sind zu beachten.
Wie schon in den vergangenen Jahren hat das Produkt Attracap (30 kg/ha) wieder eine Notfallzulassung in Kartoffeln und Spargel gegen Drahtwurm erhalten. Die Zulassung ist auf den Zeitraum vom 20. Februar 2023 bis zum 19. Juni 2023 begrenzt. Außerdem haben die Produkte SoilGuard 0.5 GR (15 kg/ha) und Trika Expert (15 kg/ha) ebenfalls eine Notfallzulassung gegen Drahwurm vom 8. März 2023 bis 5. Juli 2023 erhalten. Alle Granulate sind mittels Granulatstreuer beim Legen vollständige in den Boden einzuarbeiten. Die weiteren Auflagen laut Genehmigungsbescheid (siehe unten) und Gebrauchsanleitung sind zu beachten. Die Liste der zur Ausbringung genehmigten Granulatstreuer finden Sie ebenfalls unten im Link.
Nachfolgend finden Sie Hinweise und Versuchsergebnisse der LfL zur Drahtwurmbekämpfung. Daraus wird ersichtlich, dass der Einsatz der genannten Mittel nicht die alleinige Lösung bietet. Die Drahtwurmbekämpfung muss über die gesamte Fruchtfolge und das Anbausystem samt Bodenbearbeitung gedacht werden.

Hinweise der LfL zur Drahtwurmbekämpfung Externer Link

Warndienst startet mit dem Auflaufen der Kartoffeln ab Mai

Die lange Trockenheit im Sommer führte häufig zu einer Missernte bei Kartoffeln im Dienstgebiet, auch Qualitätsmängel treten auf. Die Lagerstabilität ist oft gering.
Warndienst Blattläuse

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen.

Blattlauszuflug 2022

Ausgelaufene Zulassungen und Notfallzulassungen

In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Mittlerweile wurde auch die Zulassung der Beize Emesto Silver vom BVL widerrufen. Für das Produkt gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 1. September 2022 und eine Aufbrauchfrist bis zum 1. September 2023.
Näheres beim BVL.

Warndienst ruht derzeit

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Gegen diese Krankheit ist derzeit nur eine entsprechende Züchtung und Auswahl der Sorte befallsreduzierend.
Die Produkte Mospilan SG (250 g/ha, max. 1x), Carnadine (250 ml/ha, max. 2x) und Pirimor G (300 g/ha, max. 1x) haben eine Notfallzulassung für 120 Tage gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben erhalten. Weitere Infos und die Auflagen finden Sie weiter unten im Link zum BVL.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Chemische Unkrautkontrolle muss in der Regel im Vorauflauf erfolgen

Gegen Unkräuter sind in allen Leguminosen Behandlungen im Vorauflauf anzuraten, am besten möglichst zügig nach der Saat und einem evtl. Walzgang. Ungräser sind dagegen bei Bedarf im Nachauflauf mit den blattaktiven zugelassenen speziellen Gräsermitteln zu behandeln. Beispiele und Hinweise finden Sie bei der LfL.
Im Zusammenhang mit der neuen Ökoregelung ÖR 6 sollte auf unproblematischen Flächen auch die rein mechanische Unkrautbekämpfung in Betracht gezogen werden. Bei entsprechenden Reihenabständen sind neben Hackstriegeln auch Hackgeräte zur mechanischen Unkrautregulierung gut einsetzbar. Der generelle Verzicht auf alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel wird hier bei nur einjähriger Verpflichtungsdauer mit 130 Euro/ha honoriert.

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1.Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 8. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 22/02/10) vom 24. Januar 2023 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2023 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die nach CC in eine Erosionsgefährdungsklasse eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2019 und 2020 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.