Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 13. Mai 2022
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Grundsätzlicher Hinweis zur Düngeverordnung
Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.
Hinweise zur Ungras- und Unkrautbehandlung

Kornblume und Mohn im Weizen
Behandlungen gegen Ungräser und Unkräuter sind im Sommergetreide bis Schossbeginn abzuschließen.
Auf Ungras-freien Standorten sollte auch die Möglichkeit einer mechanischen Beikrautregulierung mittels Striegel in Betracht gezogen werden.
Chemische Möglichkeiten finden Sie zu allen Bereichen bei der LfL.
Krankheitsbekämpfung
Die Ramularia-Sprenkelkrankheit beeinflusst in den meisten Anbauregionen Bayerns die Gerstenerträge trotz ihres späten Auftretens maßgeblich. Schadschwellen lassen sich hier leider nicht nutzen. Wo bisher diese Krankheit in den Vorjahren stärker aufgetreten ist, wird deshalb eine Behandlung auch in scheinbar gesunden Beständen empfohlen. In der Regel wird sich eine Behandlung lohnen.
Gelbrost wurde bei uns bisher nur sporadisch an Einzelblättern gefunden. Aus anderen Regionen wird berichtet, dass Gelbrost nun auch bei RGT Reform, Patras, Elixer u.a. aufgrund vermutlich neuer Rassen stärker auftreten kann, regelmäßige Kontrollen sind daher grundsätzlich anzuraten. Sind in bisher unauffälligen und als überdurchschnittlich gesund eingestuften Sorten nur einzelne Blätter betroffen, kann noch abgewartet werden, bis die Rostschwelle von 30% befallener Pflanzen greift. Eine schnelle Behandlung ist nur in bekannt anfälligen Sorten (z.B. Kerubino) bzw. bei beginnender Nesterbildung notwendig. Verwechslungen mit gelben, sortentypischen Blattspitzen (z.B. in Patras, Axioma, Asory, LG Initial, RGT Reform u.a.) sind aber zu vermeiden, Rostpusteln lassen sich abwischen und hinterlassen auf den Fingern Farbspuren. Hält das derzeitige Wetter an, ist auch auf Braunrost zu kontrollieren. Halmbruch spielt in unseren Weizenproben keine nennenswerte Rolle.
Im LSV Arnstein (Lkr. MSP, Unterfranken) wurden im Dinkel verbreitet erste Gelbrostpflanzen gefunden. Kontinuierliche Kontrollen sind daher im Dinkel jetzt anzuraten. Stellen Sie Nesterbildung fest, sollte eine zeitnahe Vorlage eines Fungizids analog zum Triticale erfolgen. Auch bei Winterdurum wird in angrenzenden Regionen erster Gelbrostbefall gefunden, daher ist auch hier regelmäßig auf Gelbrost zu kontrollieren.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau
Mittlerweile wurde auch für Mittel mit dem Wirkstoff Cyproconazol (z.B. Mercury Pro, Minister, Sphere u.a.) und Prochloraz (z.B. Ampera, Kantik, Mirage 45 EC, Orius Universal, Rubin TT) die Zulassung widerrufen, diese Mittel können noch in der Saison 2022 aufgebraucht werden, die Mittel mit Prochloraz sogar noch bis 30.06.2023. Kontrollieren Sie ihr Lager auf Restbestände.
Mittel zur Spritzanwendung mit dem Wirkstoff Prochloraz (Ampera, Kantik, Mirage 45 EC) dürfen aufgrund einer Absenkung der Rückstandshöchstmenge in Gerste nicht mehr eingesetzt werden, die übrigen Zulassungen in weiteren Kulturen sind nun am 31.12.2021 abgelaufen. Es besteht noch eine Aufbrauchfrist bis zum 30. Juni 2023. Weiteres ist der BVL-Fachmeldung zu entnehmen.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Getreide
- BVL-Notfallzulassung für Folpan 500 SC
- BVL-Notfallzulassung für Amistar Max
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Prochloraz
- Fachmeldung des BVL zu Triazoxid (EfA-Beize)
- Fachmeldung des BVL zu Cyproconazol
- Fachmeldung des BVL zu Epoxiconazol
- Fachmeldung des BVL zur Nichterneuerung der EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Thiophanat-methyl
- Fachmeldung des BVL zu Chlorthalonil
- Fachmeldung des BVL zu Prochloraz

Blühender Raps
Vor dem Hintergrund der hohen Rapspreise wird nun die Frage nach der Blütenbehandlung im Raps intensiver diskutiert. Im langjährigen Schnitt der LfL-Versuche war die Blütenbehandlung in 60% der Fälle wirtschaftlich, wobei deutliche Jahrgangseffekte zu verzeichnen sind. Grundsätzlich sollte neben dem Erzeugerpreis in erster Linie die Infektionsgefahr bei Sclerotinia (Weißstängeligkeit, Rapskrebs) mit in die Entscheidung einbezogen werden. Hier weisen v.a. Betriebe mit einem hohen, langjährigen Rapsanteil in der Fruchtfolge (33%) ein höheres Risiko auf. Gleiches gilt aber auch für Betriebe, die zwar einen geringeren Rapsanteil aufweisen, dafür aber in den letzten Jahren verstärkt andere Wirtspflanzen wie Körnerleguminosen (Soja u.a.), Kartoffeln, Sonnenblumen angebaut haben. Eine gute Bodenfeuchte und feucht-warme Witterung zur Blüte begünstigen außerdem die Infektionen.
Die Zumischung eines Insektizids wird unter unseren Bedingungen kaum nötig sein und sollte nur erwogen werden, wenn ca. 1 Kohlschotenrüssler pro Pflanze gefunden wird (Kontrolle nachmittags bei Sonne und Wärme, etwas Geduld haben und dazu ruhig stehen bleiben, Rüssler krabbeln dann über die Blüten). Verzichten Sie nach Möglichkeit auf einen Insektizideinsatz in der Blüte.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise zum Mais

Verbleibt intaktes Stoppelmaterial an der Oberfläche, ist eine Behandlung im nächsten Jahr sinnvoll, wenn im Herbst zur Ernte jede dritte bis zweite Pflanze befallen war.
Auch 2022 bestand die Möglichkeit, die Trichogramma-Ausbringung über AUM fördern zu lassen (Maßnahme B63, Antragstellung endete am 23.02.2022). Für Neueinsteiger beträgt die Laufzeit nur 1 Jahr, es muss die gesamte Maisfläche in die Maßnahme einbezogen werden, die Förderhöhe beträgt 50 €/ha und deckt damit einen deutlichen Teil der Kosten ab. Weitere Hinweise in iBALIS.
Die nach AUM erforderliche Aufwandmenge umfasst 200.000-220.000 Nützlinge pro ha. Diese Zahl kann entweder durch 50 Trichogramma-Rähmchen/ha oder 100 Kugeln/Kapseln pro ha erreicht werden, wenn diese entsprechend hoch beladen sind. Zu beachten ist aber, dass die Hersteller unterschiedliche Aufwandmengen und Belegungen mit Nützlingen anbieten, um auf diese Zahlen zu kommen. Wir empfehlen aus langjähriger Erfahrung bei moderatem Befall eine zweimalige Ausbringung mit jeweils mindestens 110.000 Nützlingen pro ha und Ausbringung, in Regionen mit höherem Befall sollten mindestens 330.000 Nützlinge/ha (220.000 zur ersten und mindestens 110.000 zur zweiten Ausbringung) ausgebracht werden. So bietet beispielsweise der Maschinenring Ansbach diese zweimalige Ausbringung mit insgesamt 330.000 Nützlingen pro Hektar an. Auch bei der einmaligen Befliegung besteht die Wahlmöglichkeit zwischen 220.000 Nützlingen pro Hektar (100 Kugeln/ha) und 400.000 Nützlingen pro Hektar (125 Forte-Kugeln/ha). Außerdem werden neben den Kugeln auch Kärtchen für die Handausbringung angeboten, bei denen die höheren Ausbringmengen an Nützlingen realisiert werden. Eine rechtzeitige Vorbestellung bei den Anbietern (Maschinenring, Landhandel, Dienstleister) ist notwendig. Erkundigen Sie sich dort über das Angebot und die Preise. Bis zum 15.11. muss dann jährlich eine Kopie der Rechnungsbelege für die Trichogramma am AELF eingereicht werden, um zu belegen, dass alle Maisflächen mit der Mindestmenge behandelt wurden.
Die Wirkungsgrade der Trichogramma schwanken in unseren Versuchen meist zwischen 50 und 80%. Diese schwankenden Wirkungsgrade dürfen auf keinen Fall dazu verleiten, bei der Bearbeitung der Maisstoppeln und der nachfolgenden Bodenbearbeitung zu sparen. Die Trichogramma-Ausbringung ist nur als Ergänzung zu einer guten mechanischen Bekämpfung zu sehen und nicht als deren Ersatz. Verbleiben in der Flur zu viele befallene Maisstoppeln an der Bodenoberfläche, sind die Trichogramma überfordert und das Verfahren ist zum Scheitern verurteilt.
Für alle derzeit zugelassenen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel wird bis spätestens 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362 zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin in einem Dreijahreszeitraum auf Mittelebene erteilt werden. Die Anwendungsbestimmung NG362 hat folgenden Wortlaut:
"Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden."
Dies wird in engen Maisfruchtfolgen zu deutlichen Einschränkungen führen, die Herbizidstrategie ist an diese neue Vorgabe anzupassen. Es ist zu beachten, dass dabei auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Wer maximal nur alle drei Jahre Mais auf derselben Fläche baut, hat durch diese Auflage keine Einschränkungen.
Den genauen Wortlaut der BVL-Fachmeldung hierzu finden Sie nachfolgend.
Erste Maisflächen erreichen das 2-Blattstadium. Damit werden in den nächsten Tagen die ersten Herbizidbehandlungen beginnen können. Möglichkeiten finden Sie nachfolgend bei der LfL.
Ziehen Sie auch mechanische Maßnahmen in Betracht.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Mais
- Neue Anwendungsbestimmungen für Terbuthylazin-haltige Pflanzenschutzmittel
- Notfallzulassung für Korit 420 S
- EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Bromoxynil nicht erneuert
- Ruhen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metalaxyl-M
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram
- EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Methiocarb nicht erneuert
Auflagen bei Boxer u.a. beachten
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Der Warndienst startet erst mit dem Auflaufen der Kartoffeln.
Das Ende bekannter Mittel ist beschlossen
Mittlerweile wurde auch die Zulassung der Beize Emesto Silver vom BVL widerrufen. Für das Produkt gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 1. September 2022 und eine Aufbrauchfrist bis zum 1. September 2023.
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Emesto Silver
- Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Mancozeb
- EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Mancozeb nicht erneuert
- Fachmeldung zu Pencyuron (Monceren Pro)
- Fachmeldung zu Thiacloprid
- Fachmeldung zum Widerruf Deiquat-haltiger Mittel
- Fachmeldung zum Widerruf Pymetrozin-haltiger Mittel
- Fachmeldung zum Widerruf von Mitteln mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam
Schädlingsmonitoring hat begonnen

SBR-Symptome im Rübenkörper
Neben Mospilan SG und Carnadine hat nun auch Pirimor G eine Notfallgenehmigung gegen Blattläuse in Zuckerrüben erhalten (siehe auch weiter unten stehenden Link). Außerdem haben zahlreiche Fungizide eine Notfallzulassung gegen Cercospora erhalten (siehe unten).
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links).
Das BVL hat für den Bereich der Zuckerfabrik Ochsenfurt 2021 eine Notfallzulassung für Cruiser 600 FS als Beize gegen Blattläuse erteilt. Alles weitere finden Sie in den unten aufgeführten Links und im Rohstoffportal der Zuckerfabrik.
Beachten Sie für die Folgekulturen bis 01.01.2023 Folgendes:
Es ist verboten, auf Flächen, auf denen das mit Thiamethoxam gebeizte Saatgut ausgebracht worden ist, im selben und im Folgejahr Zwischenfrüchte oder bienenattraktive Kulturen (insbesondere Raps, Sonnenblumen, Mais, Leguminosen, Kartoffeln, durchwachsene Silphie), die vor dem 01.01.2023 zur Blüte gelangen, anzubauen. Zwischenfrüchte dürfen nicht zur Blüte gelangen. In der Nachfolgekultur sind blühende Beikräuter zu vermeiden. Eine Brache ist als Folgekultur nicht möglich. Die betroffene Fläche darf auch nicht als Blühfläche genutzt werden.
Die Einhaltung wird amtlicherseits durch Kontrollen überprüft.
Bereits aufgelaufene Rüben sind in den nächsten Tagen auf Frostschäden zu kontrollieren.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Rüben
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
- Notfallzulassungen des BVL
- Notfallzulassung von Mospilan SG in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Carnadine in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Pirimor G in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Coprantol Duo in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Cuproxat in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Diadem in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Funguran Progress in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Panorama in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Propulse in Zuckerrüben
- Notfallzulassung von Yukon in Zuckerrüben
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Epoxiconazol
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Desmedipham
- Fachmeldung zum Widerruf von Mitteln mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiram

Lupinen
Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.
Nur in spät auflaufenden Erbsen ist noch auf den Blattrandkäfer zu achten. Die Blätter haben in Folge des Fraßes am Blattrand ein Sägezahn-ähnliches Aussehen. Eine Behandlung mit z.B. Karate Zeon, Lamdex Forte, Hunter WG, Kaiso Sorbie wird empfohlen, wenn mehr als die Hälfte der Pflanzen Fraßsymptome zeigen. Im weiteren Verlauf kontrollieren Sie Erbsen und Ackerbohnen auch auf Blattläuse, die in Erbsen häufig zu spät wahrgenommen werden, da sie versteckt in den noch nicht geöffneten Blättern bzw. Blüten sitzen. Für Behandlungen sind leider nur mehr die schon vorher genannten Pyrethroide zugelassen. Pirimor Granulat darf wegen der abgelaufenen Aufbrauchfrist nicht mehr und Pirimor G wegen fehlender Zulassung in Leguminosen nicht eingesetzt werden. Damit müssen hier Wirkungseinbußen und eine weiter fortschreitende Resistenz bis hin zur nicht mehr ausreichenden Wirksamkeit hingenommen werden. Mittlerweile hat das BVL aber zumindest für 2022 eine Notfallzulassung von Teppeki in Ackerbohnen und Futtererbsen gegen Blattläuse als Virusüberträger erteilt. Die Aufwandmenge beträgt 140 g/ha, maximal 1 Anwendung, Bienenschutzauflage B2! Damit entspannt sich die Situation etwas. Nähere Informationen im unten stehenden Link zum BVL.
In Erbsen tritt auch relativ häufig der Erbsenwickler auf, dessen Larven dann in der Hülse die Körner ausfressen. Hier hat sich eine Behandlung mit Karate Zeon, Hunter WG, Lamdex Forte oder Kaiso Sorbie bewährt, wenn die ersten Hülsen im unteren Bereich angesetzt werden. Beachten Sie auch hier unbedingt den Bienenschutz. Leguminosen, die als ÖVF beantragt sind, dürfen nicht behandelt werden.
Häufig sind in Leguminosen nur Vorauflaufanwendungen verfügbar, die aber nur bei ausreichend Bodenfeuchte sicher wirken. Daher sollten stark unkrautwüchsige Standorte gemieden werden. Bei entsprechenden Reihenabständen sind neben Hackstriegeln auch Hackgeräte zur mechanischen Unkrautregulierung einsetzbar. Beachten Sie, dass Leguminosen, die als sog. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greenings angerechnet werden sollen, nicht mehr mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen.
Das BVL hat leider kurzfristig darüber informiert, dass die Zulassung von Gardo Gold in Lupinen zum 21.01.2022 widerrufen wurde, der Einsatz von Gardo Gold in Lupinen ist daher ab sofort nicht mehr erlaubt. Insofern sind die Empfehlungen im Erzeugerring-Rundschreiben Nr. 2 vom 24.02.2022 und im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 04.03.2022 bezüglich Gardo Gold in Lupinen hinfällig und nicht mehr umsetzbar! Es muss daher in Lupinen auf die Alternativen mit z.B. 2,0-3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua oder 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus ausgewichen werden. Der Einsatz von Gardo Gold im Mais ist weiterhin laut Zulassung möglich. Bei Spectrum Plus ist die Drainauflage zu beachten.
In vergangener Woche gesäten Sojabohnen und Lupinen sollte, sofern chemisch vorgesehen, auf noch feuchten Boden die Vorauflaufanwendung erfolgen, sofern nicht schon geschehen.
Empfehlungen zum Herbizideinsatz in Leguminosen finden Sie bei der LfL.
Hinweise der LfL zu Leguminosen
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die nach CC in eine Erosionsgefährdungsklasse eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung nach dem 14. Juni 2011 regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Dies ist neu, da bisher nicht mehr zugelassene Mittel auch nicht mehr verkauft werden durften. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2011, der Handel darf noch bis zum 30.06.2012 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2013 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Die Vorschrift ist CC-relevant. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Sie sind am Datumseintrag 14.02.2022 in der letzten Spalte erkennbar. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig; auch die Aufbrauchfrist endet zu diesem Zeitpunkt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
BVL konkretisiert Anwendungsbestimmungen für fünf Rodentizidprodukte