Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 31. Juli 2025
Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.
Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Damit entfallen die damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Regelungen zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz. Es erfolgen ab sofort und auch rückwirkend keine entsprechenden Kontrollen mehr. Beachten Sie aber weiterhin die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete), derzeit v.a. zur Frage, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen im Herbst noch eine Düngung möglich ist. Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link. Dort finden Sie auch die Allgemeinverfügungen zu den Ausnahmen bei der bodennahen Ausbringtechnik.
Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz
Die Liste der derzeit betroffenen 25 Produkte (z.B. Cadou SC, Herold SC, Malibu, Carpatus SC, Fence, Franzi, Broadcast usw.) finden Sie im unten stehenden Link zum BVL.
Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Rapsblüte
Für die neue Aussaat sind bereits wieder die Notfallzulassungen für Minecto One und Exirel gegen Rapserdfloh erteilt worden. In unserer Region sind die bekannten Pyrethroide noch gut wirksam. Weiteres zu den Notfallzulassungen finden Sie bei den Links zum BVL.
Für dieses standortspezifische Einsatzkonzept trägt die landwirtschaftliche Praxis eine hohe Eigenverantwortung. Das Zurückfahren des Anwendungsumfangs hinsichtlich Behandlungsfläche und Einsatzmenge bietet die Chance, den Wirkstoff langfristig zu sichern und eine Verschärfung der Anwendungsbestimmungen oder gar einen Wegfall des Wirkstoffs zu vermeiden. Ausführliche Hinweise zu diesem Thema bei der LfL
Der für den klassischen Nachauflauf seit einigen Jahren verfügbare Belkar Power Pack wird in dieser Saison abverkauft. Die bekannten Auflagen und Vorgaben zur Anwendung sind zu beachten. Neu auf den Markt kommt dafür das Fertigprodukt LaDiva, das bei der zugelassenen Aufwandmenge von 0,25 l/ha dem bisherigen Belkar Power Pack mit 0,25 l/ha Belkar + 0,25 l/ha Synero entspricht. LaDiva darf einmal in der Saison (BBCH 12-19) zur Anwendung kommen und hat keine NW-Auflagen zum Gewässer (die PS-Anwendungsverordnung ist aber einzuhalten!). Zu Saumstrukturen ist die NW 108-1 zu beachten. Außerdem dürfen aufgrund der NG371 keine weiteren Aminopyralid-haltigen Mittel (z.B. Runway, Synero, Milestone) mehr eingesetzt werden. Wie Belkar darf auch LaDiva aus Verträglichkeitsgründen frühestens ab BBCH 12 des Rap-ses eingesetzt werden, möglichst alle Pflanzen sollten also das zweite echte Laubblatt vollständig ausgebildet haben. Bei kleineren Pflanzen kann es sonst zu Blattsymptomen (z.B. Verdickungen, Missbildungen, Blattadernaufhellungen) bis hin zu Pflanzenausfällen kommen, die auch in den Versuchen immer wieder mal auftraten. Warten Sie hier also v.a. bei verzetteltem Auflauf lieber etwas länger ab. Grundsätzlich kann mit LaDiva bei zögerlichem Auflauf von Raps und Unkräutern infolge von Trockenheit abgewartet werden, ob sich der Raps ausreichend entwickelt.
Allerdings sinkt auch hier die Leistung bei bestimmten Unkräutern (z.B. Stiefmütterchen, Vogelmiere, Wegrauke), je größer diese werden und je länger gewartet wird. Bei entsprechendem Unkrautdruck kann nach dem Einsatz von 0,25 l/ha LaDiva in BBCH 12-14 nochmals eine Nachlage von 0,25 l/ha Belkar im Abstand von mindestens 14 Tagen (BBCH 16) nötig werden. Je nach Bedarf ist auch eine Nachbehandlung im Frühjahr mit z.B. 1,0 l/ha Korvetto möglich. Auch die Vorlage von z.B. 1,0 l/ha Fuego o.a. im Vorauflauf ist denkbar. Hinsichtlich der Mischbarkeit von LaDiva bzw. Belkar sind die Infos der Herstellerfirma zu beachten.
Weitere Infos und Empfehlungen bei der LfL.
Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand im Raps
Hinweise zum Mais

Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Mais
Krautfäuledruck steigt deutlich an
0,45 kg/ha Reboot plus 0,4 l/ha Shirlan bzw. anderes Fluazinam-Solomittel oder
0,2 kg/ha Curzate 60WG bzw. 0,5 l/ha Cymbal flow plus 0,5 l/ha Ranman Top bzw. 0,4 l/ha Shirlan.
Am Montag waren unsere beiden Monitoringflächen in Obersteinbach auch im unbehandelten Kontrollfenster noch befallsfrei, das wird aber nicht mehr lange so sein. Sollte bei Ihnen schon sporulierender Krautfäulebefall in den Flächen vorhanden sein, sind die von der Resistenz betroffenen CAA Wirkstoffe Mandipropamid und Valifenalate (Revus Top, Carial Flex, Pergovia, Voyager) sowie das Oxathiapiprolin (Zorvec) nicht ein-zusetzen. Stattdessen sollten Stoppspritzungen im Abstand von 3 bis 4 Tagen vorgenommen werden, wobei sich hierfür die beiden oben genannten Mischungen als Spritzfolge bestens eignen. In Beständen, welche in den nächsten 10 Tagen abgetötet werden, besteht die Möglichkeit, die Fungizidintensität etwas zu reduzieren. Hier sollten z.B. 0,4 l/ha Shirlan bzw. 0,5 l/ha Ranman Top – solo eingesetzt – ausreichen.
Neben dem Auftreten von Krautfäule wird in vielen Flächen auch eine Zunahme des Alternariabefalls beo-bachtet. Daher sollte in jeder zweiten Krautfäulebehandlung, was in der aktuellen Phase einem Spritzabstand von maximal 14 Tagen entspricht, ein wirkungsstarkes Alternariafungizid wie Propulse (0,5 l/ha) oder Belanty (1,25 l/ha) im Wechsel eingesetzt werden, wenn die Kartoffeln im August noch wachsen sollen. Dies gilt v.a. für die späteren Sorten, die sich wieder erholt haben und nun deutliches Wachstum zeigen.
Behandlungen gegen die Schilf-Glasflügelzikaden sind nicht mehr sinnvoll und sollten, wo nötig, nun abgeschlossen sein.
Weiteres finden Sie in den unten stehenden Links zur LfL und zum BVL.
Hinweise der LfL zum Pflanzenschutz in Kartoffeln
Nachfolgend finden Sie einen Überblick zum Flugverlauf der Blattläuse.
Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Dimethomorph nicht mehr verlängert und somit wurden die betroffenen Mittel zum 20.11.2024 widerrufen, die Aufbrauchfrist der Mittel (z.B. Banjo forte, Presidium u.a.) endete bereits am 20.05.2025. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Für 2025 wurden bisher Notfallzulassungen gegen Drahtwurm für die Produkte ATTRACAP und SoilGuard 0.5 GR erteilt. Spintor GR und Ercole/Karate 0.4GR sind hier mittlerweile regulär zugelassen. Beachten Sie die einschlägigen Vorgaben zur vorgeschriebenen Ausbringtechnik und die Auflagen bei der Anwendung.
Näheres beim BVL.
Mittlerweile wurden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Wirkung zum 24. Mai 2025 die Zulassungen aller Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metribuzin widerrufen. Es gilt die gesetzliche Abverkaufsfrist und Aufbrauchfrist bis 24. November 2025. Diese Fristen gelten für alle Metribuzin-haltigen Mittel (z.B. Arcade, Artist, Citation, Mistral, Sencor Liquid u.a.) gleichermaßen. Brauchen Sie diese Mittel also vollständig in dieser Saison auf, sofern noch möglich und noch nicht geschehen!
Quickdown hat mittlerweile auch in Pflanzkartoffeln wieder eine Notfallzulassung für die zweimalige Anwendung erhalten (siehe BVL).
Weiterhin finden Sie hier die Notfallzulassungen der Insektizide gegen die Glasflügelzikaden und ggf. gegen Blattläuse als Virusvektoren im Pflanzkartoffeln.
Hinweise der LfL zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Kartoffeln
- BVL-Übersicht zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat
- Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metribuzin
- Notfallzulassung für Quickdown in Pflanzkartoffeln
- Notfallzulassung für Promanal HP
- Notfallzulassung für ATTRACAP
- Notfallzulassung für SoilGuard 0.5 GR
- JKI-Liste geeigneter Granulatstreugeräte
- Fachmeldung des BVL zu den Notfallzulassungen gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Sumicidin Alpha ES gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Kaiso Sorbie gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Karate Zeon gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Decis forte gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Carnadine 200 gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Danjiri gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Mospilan SG gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für SIVANTO prime gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Minecto One prime gegen Blattläuse als Virusvektoren
- Notfallzulassung für Danjiri gegen Blattläuse als Virusvektoren
- Notfallzulassung für Novor FC gegen gegen Kartoffelkäfer (ökologischer Landbau)
Situation Zikaden

SBR-Symptome im Rübenkörper
Seit Mitte Juli beobachten wir, dass bayernweit der Flughöhepunkt der Zikaden erreicht bzw. überschritten ist und die Fangzahlen deutlich zurückgegangen sind. So waren am 28.7. auch in den mittelfränkischen Fallen allenfalls noch Fänge im unteren einstelligen Bereich zu beobachten, meist sogar gar kein Zuflug. Insofern sollte es gelungen sein, den oben erwähnten besonders kritischen Flugzeitraum der Zikaden mit drei Insektizidmaßnahmen abzudecken. Weitere Behandlungsmaßnahmen sind aus fachlicher Sicht nicht mehr erforderlich. Beachten Sie immer den Bienenschutz.
Monitoring Blattkrankheiten - Infektionen steigen an
Hinweise zum Pflanzenschutz in Rüben
- Allgemeine Hinweise der LfL zu den Notfallgenehmigungen
- Hinweise der LfL zu den Auflagen der Notfallgenehmigungen und Erläuterung der Strategie
- Hinweise der LfL zu den bisherigen Warndienstaufrufen
- Monitoring Schilglasflügelzikade
- Monitoring Schädlinge Frankenrüben
- Warndienst Blattkrankheiten Frankenrüben
- BISZ-Warndienst Blattkrankheiten
- LfL Hinweise Blattkrankheiten
- Ungräser und Unkräuter
Hinweise des BVL zum Zulassungsstand in Rüben
- Notfallzulassungen des BVL
- Fachmeldung des BVL zu den Notfallzulassungen
- Notfallzulassung für Funguran Progress gegen Cercospora
- Notfallzulassung für Recudo gegen Cercospora
- Notfallzulassung für Yukon gegen Cercospora
- Notfallzulassung für Zerko gegen Cercospora
- Notfallzulassung für Grifon SC gegen Cercospora
- Notfallzulassung für Carnadine 200 gegen Blattläuse und Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Mospilan SG gegen Blattläuse und Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Danjiri gegen Blattläuse und Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für SIVANTO prime gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Karate Zeon gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Kaiso Sorbie gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für Decis forte gegen Glasflügelzikaden
- Notfallzulassung für PIRIMOR G gegen Blattläuse
- Notfallzulassung für Coragen gegen Zuckerrübenmotte
- Notfallzulassung für Rinpode gegen PS II-resistenten Weißen Gänsefuß
- Widerruf der Zulassung von Debut in Zuckerrüben
- Widerruf der Zulassung von Belanty in Zuckerrüben

Lupinen
Hinweise der LfL sowie des BVL zu Leguminosen
Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).
Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden
- zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
- zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.
Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 10. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 30. Januar 2025 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2025 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten. Weitere Informatioen im Link zur LfL, Dort können Sie auch eine entsprechende Karte öffnen.
Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile
Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.
Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL
Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL
Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat
Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:
- bei Mulch- und Direktsaaten
- gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
- auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.
Hinweise und Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat
Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.
Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang der kartierten Gewässern einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Nachfolgend finden Sie weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sowie zu den kartierten Gewässern.
Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung
Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb - LfL
Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.
Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.
Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.
Ab 2026 sind die Aufzeichnungen aufgrund einer EU-Vorgabe digital in maschinenlesbarer Form zu erfassen. Das Verfahren und die Vorgaben werden derzeit auf Bundesebene erarbeitet.
Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.
Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.
- Widerrufene Zulassungen und ihre Aufbrauchfristen - siehe Spalte E (Entsorgungspflicht) - BVL
- Übersichtsliste Pflanzenschutzmittel - siehe Tabelle 7 - beendete Zulassungen, Spalte 8 Entsorgungspflicht - BVL
- Abgelaufene Pflanzenschutzmittel - siehe Spalte Beseitigungspflicht - BVL
- Liste der Zusatzstoffe - BVL
Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.