Pflanzenschutzwarndienst für Mittelfranken
Aktuelle Hinweise vom 26. April 2024

Unser Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach gibt regelmäßig aktuelle Pflanzenschutz- und Anbauhinweise zu wichtigen Kulturen für Mittelfranken.

Hinweise zu aktuellen pflanzenbaulichen Themen

Aktuelle Düngeverordnung - Vorgaben beachten

Beachten Sie die Vorgaben der Düngeverordnung und der Ausführungsverordnung (Rote und Gelbe Gebiete). Die Sperrfristen sind mittlerweile überall abgelaufen. Die weitere Vorgaben, insbesondere zur Aufnahmefähigkeit der Böden sind natürlich zu beachten. Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie im nachfolgenden Link.

Düngung und gesetzliche Grundlagen

GLÖZ-Regelungen beachten

Für die Anbauplanung 2023/204 sind derzeit v.a. die GLÖZ-Regelungen 5 bis 8 relevant (Stichworte Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung, Fruchtwechsel). Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Förderung sowie in der Broschüre „Konditionalität 2023“. Beachten Sie, dass sich die betroffenen Gebiete für den Erosionsschutz (GLÖZ 5) deutlich vergrößert haben. Mittlerweile kann die 4%-ige Stilllegung durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erfüllt werden. Die Detailregelungen finden Sie auf den Seiten der Förderabteilung.

Förderung

Hinweise zu aktuellen Themen im Bereich Pflanzenschutz

Nachtfröste bremsten die Entwicklung von Kultur und Pilzen - jetzt geht es wieder aufwärts
Auch wenn in den nächsten Tagen die Gülleausbringung und Maissaat sowie die Silierung von Grünland und Grünroggen wohl im Vordergrund stehen, sollte die vorhergesagte warme Schönwetterphase auch für dringende Pflanzenschutzmaßnahmen genutzt werden. Vordringlich sind Wachstumsreglermaßnahmen (ab Samstag) in bisher unbehandeltem Wintergetreide sowie Fungizidmaßnahmen in Wintergerste und in mit Gelbrost befallenen Triticale und Weizenschlägen. Wenn die Temperaturen wie angekündigt steigen und die Witterung in der kommenden Woche KW 18 sich so wie angekündigt einstellt, wird nicht nur der Befallsdruck bei den wärmeliebenden Krankheiten wieder ansteigen, auch die Bestände werden einen neuerlichen Wachstumsschub hinlegen. Frost soll ab Samstag kein Thema mehr sein. Ob und wie stark die Fröste dieser Woche die Bestände (z.B. Wintergerstenähren im Halm) geschädigt haben, kann derzeit noch nicht beurteilt werden und wird sich erst nach und nach zeigen. Fest steht, dass auf alle Fälle auf den oberen Blättern Stressflecken auftreten werden, die nicht mit Krankheiten zu verwechselt werden dürfen. In manchen Fällen wurden diese auch durch „scharfe“ PSM-Mischungen zusätzlich provoziert.
Herbizidbehandlungen nun möglichst abschließen
In normal gesäten Winterungen ist die Gräserbekämpfung nun abgeschlossen. Fuchsschwanz, der die Ähren schiebt, kann nicht mehr bekämpft werden. Kontrollieren Sie die Herbstbehandlungen auch auf übrig gebliebene Unkräuter wie z.B. Hundskerbel, Wilde Möhre, Kamille, Klette, Kornblume usw.
Je nach Saattermin steht nun auch die Unkrautbekämpfung in Sommergetreide an, wenn die Phase mit den Nachtfrösten vorbei ist. Denken Sie dabei auch an die mechanische Bekämpfung mittels Unkrautstriegel, was im Sommergetreide oft genauso gut zum Ziel führt wie eine chemische Behandlung.
Möglichkeiten der Behandlung von Spätverunkrautung sowie Herbizide für das Sommergetreide finden Sie nachfolgend. Ab Samstag dürften sich brauchbare Bedingungen für Behandlungen einstellen.

Frühjahrsbehandlung in Wintergetreide - LfL Externer Link

Wachstumsregler in den nächsten Tagen wieder möglich, wenn es wärmer wird
Nach derzeitiger Wetterprognose können noch anstehende Behandlungen mit Wachstumsreglern ab dem Wochenende und in der kommenden KW 18 wieder durchgeführt werden.
Das Getreidemonitoring für die eigene Entscheidung nutzen
Zu beachten ist derzeit v.a. im Weizen, dass das BBCH-Stadium anhand der Knotenabstände etwas überschätzt wird. Dieses Phänomen haben wir bei raschem Wachstum im Frühjahr häufiger, die Streckung läuft dann wohl etwas schneller ab als das tatsächliche Schieben der der einzelnen Blattetagen. Konkret heißt dies, dass aufgrund der Knotenabstände schon BBCH 32 zu sein scheint, aber tatsächlich erst F-2 (BBCH 31) spitzt und nicht schon F-1. Die Folge ist, dass für die Einschätzung des Befalls eventuell auch tiefere Blattetagen (F-5, F-6) herangezogen werden, die eigentlich meist ohne Belang sind. Tendenziell wird der Befall also eher über- als unterschätzt.

Monitoring der Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

In Wintergerste steht die Einmal- bzw. Abschlussbehandlung an
In Wintergerste stehen die Einmal- bzw. Abschlussbehandlungen in der Regel in den nächsten Tagen an, da meist BBCH 39 erreicht ist und in der kommenden Woche (KW 18) in den meisten Fällen die Grannen (BBCH 49) bzw. Ähren (BBCH 51-55) geschoben werden. Vor allem in noch unbehandelten Flächen sollte nicht mehr allzu lange abgewartet werden. In vorbehandelten Beständen besteht nach der Vorlage ein Handlungsspielraum von 2 bis 3 Wochen, dieser Zeitraum dürfte aber auch meist abgelaufen sein. Aufgrund des Ausgangsbefalls, auch mit Ramularia auf den unteren Blattetagen samt günstigen Infektionsbedingungen in der kommenden Woche, sollte nicht auf eine Behandlung mit einer breitwirksamen Kombination aus z. B. 1,2 l Ascra Xpro, 1,5 l Balaya, 1,0 l Elatus Era, 1,5 l Jordi 1,5 l Revytrex, oder 1,5 l Pioli + 0,75 l Abran (Avastel-Pack) in Mischung mit 1,5 l Folpan 500 SC bzw. Amistar Max oder 4,0 l Thiopron verzichtet werden (Aufwandmengen jeweils je ha). Ob noch Wachstumsregler dazu gemischt werden, muss vor Ort anhand der Wüchsigkeit und Lagergefährdung entschieden werden. Vor allem in mehrzeiligen Sorten machte eine Nachlage häufig Sinn. Produkte wie z.B. Camposan/Cerone/Karolus, Prodax, Moddus sind bis BBCH 49 zugelassen. Empfehlungen zu den Fungiziden siehe LfL.

Monitoring Wintergerste - LfL Externer Link

Triticale häufig mit Befall
Triticale befindet sich im 2- bis 3-Knotenstadium (BBCH 32-33), auf wüchsigen Lagen schiebt schon das Fahnenblatt bzw. ist schon da (BBCH 37/39). Derzeit ist vor allem auf Gelbrost, Mehltau und Rhynchosporium zu achten. Gelbrost wurde bisher v.a. in Lombardo gefunden. Kontrollieren Sie aber auch z.B. Cedrico, Rivolt, Tantris, Agostino u.a. auf Gelbrost sowie Cedrico u.a. auf Mehltau. Rhynchosporium ist erst im Kommen und findet sich z.B. auf Kitesurf, Lombardo, Ramdam, Rivolt, Trias. Im Schossen kann bei Bedarf noch z.B. mit 1,0 l/ha Input Classic bzw. Input Triple, 1,0 l/ha Revystar + 0,5 l/ha Flexity, 0,8 l/ha Verben, 0,5 kg/ha Unix + 0,5 l/ha Pecari 300 EC u.a. behandelt werden. Gegen Gelbrost allein sind z.B. auch 1,2 l/ha Orius oder 1,0 l/ha Tebocur 250 EW ausreichend. Wo noch nötig, bietet sich die Kombination mit einem Wachstumsregler ab Samstag an. Ist bereits BBCH 37 erreicht, können breitwirksame Carboxamid-Azol-Präparate oder -Mischungen analog zum Weizen eingesetzt werden, die dann ohne Fusariumgefahr als Einmalbehandlung ausreichen, ansonsten auf alle Fälle bis zu einer evtl. nötigen Fusariumbehandlung in der Blüte.

Monitoring Triticale - LfL Externer Link

In Weizen steigt der Befall langsam an - in anfälligen Sorten auf Gelbrost kontrollieren
Weizen befindet sich meist im 1-Knotenstadium (BBCH 31) bis 2-Knotenstadium (BBCH 32). Bei uns über-schreitet rund ein Drittel der Monitoringflächen die Schwelle bei Septoria tritici, ein Drittel liegt darunter und das letzte Drittel (meist spätere Saaten) zeigt keinen (!) Befall auf den entscheidungsrelevanten Blattetagen. Es gilt also, genau hinzuschauen, ob wirklich behandelt werden muss. Eine Vorlage im Schossen mit Mitteln auf Basis Prothioconazol oder Mefentrifluconazol wird zeitnah nach Niederschlägen (am besten noch Ende dieser Woche) dann empfohlen, wenn mindestens 40% der Pflanzen Befall auf den relevanten vier oberen Blättern zeigen. Gelbrost wird derzeit nur in Einzelfällen in anfälligeren Sorten wie z.B. Campesino, KWS Donovan u.a. gefunden. Kontinuierliche Kontrollen sind anzuraten. Dies gilt auch für Dinkel und Winterdurum. Bei Getreidevorfrucht und frühen Saatterminen ist auch auf Halmbruch zu achten. In den normal gesäten Monitoringflächen nach Blattfrucht bzw. Mais zeigt sich in unseren Proben kein erhöhter Halmbruchbefall am Stängel.
Nachfolgend einige Beispiele zur Vorlage bis BBCH 33 (Aufwandmengen jeweils je ha): 1,0 l Input Classic, 1,0 l Input Triple, 0,8 l Verben, 1,0 l Revystar + 0,5 l Flexity, 1,0 l Balaya, 0,5 kg Unix + 0,5 l Pecari 300 EC, sowie auch reine Prothioconazol-Mittel wie 0,8 l Abran, Aurelia, Tokyo oder Traciafin. Bei stärkerem Befall und angesichts weiterer vorhergesagter Regenfälle, wird zur Wirkungsverstärkung und zur Resistenzvorbeugung eine Ergänzung mit 1,5 l Folpan 500 SC empfohlen. Alle Mittel bringen auch eine Wirkung gegen ersten Gelbrost mit, alle bis auf Balaya ebenso gegen Halmbruch. Ist bereits BBCH 33/37 erreicht, können breitwirksame Carboxamid-Azol-Präparate oder -Mischungen eingesetzt werden. Weitere Infos siehe LfL. Noch ausstehende Wachstumsreglermaßnahmen sollten in den nächsten warmen Tagen erfolgen.

Monitoring Winterweizen - LfL Externer Link

In Roggen auf Braunrost achten
Winterroggen befindet sich meist im Schieben des Fahnenblatts (BBCH 37 bis 39). Rhynchosporium-Blattflecken sind selten ein Thema. Dagegen findet sich bereits jetzt erster Braunrost, der dann durch ansteigende Temperaturen wieder zulegen dürfte. Ab BBCH 39 sind leistungsfähige Einmalbehandlungen möglich, falls bereits jede dritte Pflanze Braunrostbefall zeigt (z.B. Revtrex + Comet, Delaro Forte, Elatus Era, Mischungen mit Azoxystrobin-haltigen Mitteln). Grundsätzlich werden Behandlungen zur Absicherung gegen Braunrost auf den mittleren bis besseren Standorten empfohlen, wenn Befall mit Rost bis zur Blüte auftritt, auf schwächeren Standorten nur bei frühem Befall schon ab dem Ährenschieben. Dies scheint dieses Jahr häufiger gegeben zu sein. Kontrollieren Sie daher Ihre Flächen. Wo noch nötig, bietet sich die Kombination mit einem Wachstumsregler bis BBCH 49 an.
Empfehlungen zu den Fungiziden siehe LfL.

Monitoring der Getreidekrankheiten - LfL Externer Link

In Sommergerste noch kein Handlungsbedarf - die Unkrautbekämpfung ausgenommen
Sommergerste ist meist in der Bestockung (BBCH 25-29), sofern sie rechtzeitig gesät werden konnte. In der Regel sind Einmalbehandlungen ab BBCH 39 ausreichend und sinnvoll. Die bei Wintergerste genannten Empfehlungen können dabei um ca. 15-20% reduziert werden. Eine Behandlung schon im Schossen ist nur bei starkem Anfangsbefall nötig. Dazu gehört Mehltau in anfälligeren Sorten (z.B. Avalon, Grace) oder Netzflecken. Kontrollieren Sie daher ab dem Schossen Ihre Bestände. Zur Vorbehandlung eignen sich z.B. nur gegen Mehltau 0,6-0,8 l/ha Vegas Plus, oder breiter wirksam 1,2 l/ha Pronto Plus, 0,6-0,8 l/ha Input Classic bzw. Input Triple, 0,6 l/ha Verben u.a. Weitere Hinweise siehe LfL.

Monitoring Sommergerste - LfL Externer Link

Weidelgras nicht aussamen lassen
Mittlerweile häufen sich auch bei uns die Meldungen von durchgewachsenem Weidelgras, v.a. in Getreidebeständen. Teilweise wurden solche Bestände aus diesem Grund, 2023 unabhängig von der Trockenheit, als GPS gehäckselt, um eine weiteres Aussamen und die damit einhergehende Verbreitung zu verhindern. Weidelgras fällt im Gegensatz zum Ackerfuchsschwanz nicht vor der Ernte des Getreides aus, der Samen wird mitgedroschen und verbleibt dann meist auf dem Feld, kann aber auch über den Mähdrescher in der Flur weiterverteilt werden, wenn keine gründliche Reinigung erfolgt.
Erste Untersuchungen zeigen, dass das Weidelgras oft gegen die gängigen Wirkstoffe im Getreide (Gräsermittel auf Sulfonylharnstoffbasis wie z.B. Atlantis, Incelo, Niantic, Husar, Broadway und ACCase-Hemmer wie z.B. Axial u.a.) resistent ist! Auf solchen Befallsflächen muss daher die Fruchtfolge samt Bodenbearbeitung und Saatzeit überdacht werden. Fakt ist, dass sich auch der Auflauf von Weidelgras durch eine spätere Saat ab Mitte Oktober deutlich reduzieren lässt. Beim Anbau von Wintergetreide muss dies unbedingt beachtet werden, da sich das konkurrenzstarke Weidelgras sonst bereits im Herbst massiv entwickeln kann. Außerdem besteht dann bis zur späteren Saat auch die Möglichkeit, Samen zum Keimen/Auflaufen zu bringen und dann wieder mechanisch (oder wenn noch zugelassen chemisch) zu beseitigen. In Winterraps zeigen Kerb und vergleichbare noch eine gute Wirkung.
Weitere Hinweise und Mittelempfehlungen finden Sie bei der LfL.
Vermeiden Sie die Aussaat von Weidelgras auf Stilllegungsflächen, da hier das Gras unweigerlich zur Samenbildung kommt und die Ausbreitung außer Kontrolle geraten kann. Beim Anbau als Ackerfutter sollte eine gute Bestelltechnik den möglichst vollständigen Auflauf sichern, außerdem ist dringend auf eine Nutzung vor dem Absamen zu achten.

Hinweise der LfL zu Krankheiten und Schädlingen in Getreide sowie zum Unkrautmanagement im Getreidebau

Rapsblüte

Blühender Raps

Entscheidung über die letzte Maßnahme im Raps
Mit wieder über 20°C ansteigenden Temperaturen steht in einigen Fällen noch die Entscheidung über eine Blütenbehandlung im Raps an, sofern der Schnee bzw. Frost keine zu starken Schäden hinterlassen hat, was hoffentlich die Ausnahme sein wird. Im langjährigen Schnitt der LfL-Versuche war die Blütenbehandlung in 60% der Fälle wirtschaftlich, wobei deutliche Jahrgangseffekte zu verzeichnen sind. Grundsätzlich sollte in erster Linie die Infektionsgefahr bei Sclerotinia (Weißstängeligkeit, Rapskrebs) mit in die Entscheidung einbezogen werden. Hier weisen v.a. Betriebe mit einem hohen, langjährigen Rapsanteil in der Fruchtfolge (33%) ein höheres Risiko auf. Gleiches gilt aber auch für Betriebe, die zwar einen geringeren Rapsanteil aufweisen, dafür aber in den letzten Jahren verstärkt andere Wirtspflanzen wie Körnerleguminosen (Soja u.a.), Kartoffeln, Sonnenblumen angebaut haben. Eine gute Bodenfeuchte und feucht-warme Witterung zur Blüte begünstigen außerdem die Infektionen. Aufgrund der bisherigen Bodenfeuchte dürfte das Ausgangsrisiko von Sclerotinia-Infektionen in diesem Jahr erhöht sein. Das bestätigt auch das Prognosemodell in ISIP, das bisher für die meisten Fälle mit dreijähriger Fruchtfolge eine Behandlungsempfehlung ausspricht, bei längeren Anbauabständen sinkt das Risiko. Sie können das Modell nach Anmeldung kostenfrei nutzen und die Infektionsgefahr vor Ort abschätzen lassen, die Trefferquote war bisher allerdings schwankend. Die Zumischung eines Insektizids wird unter unseren Bedingungen kaum nötig sein und sollte nur erwogen werden, wenn ca. 1 Kohlschotenrüssler pro Pflanze gefunden wird (Kontrolle nachmittags bei Sonne und Wärme, Rüssler krabbeln dann über die Blüten). Verzichten Sie daher nach Möglichkeit auf einen Insektizideinsatz in der Blüte. Beachten Sie bei allen Behandlungen den Bienenschutz, verwenden Sie nur bienenungefährliche Mittel und Mischungen und behandeln Sie auch mit diesen möglichst erst nach dem täglichen Bienenflug. Dies reduziert eventuelle Wirkstoffeinträge in den Bienenstock. Die Verwendung von Dropleg-Düsen wäre optimal. Suchen Sie vor einer Behandlung auch das Gespräch mit dem Imker.

Entscheidungshilfen in ISIP Externer Link

Informationen der LfL zum Pflanzenschutz in Raps

Hinweise zum Mais

Vorschau Maisherbizide
Mit Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden. Ein Aufteilen dieser Menge auf mehrere Jahre ist nicht möglich. Der Wirkstoff Terbuthylazin darf somit innerhalb eines Dreijahreszeitraums nur einmal auf die Fläche kommen. Auf flachgründigen und durchlässigen Standorten sollte auf den Einsatz dieses Wirkstoffs grundsätzlich verzichtet werden.
Der Wirkstoff Nicosulfuron wird mittlerweile in vielen Oberflächengewässern nachgewiesen, die Werte der Umweltqualitätsnormen werden dabei häufig überschritten. Um diese Belastungen zu reduzieren und die Zulassung des Wirkstoffs zu erhalten, empfiehlt die amtliche Pflanzenschutzberatung in Bayern, Mittel mit diesem Wirkstoff auf sensiblen Standorten mit einem Risiko der Abschwemmung, des Ablaufens oder der Abdrift des Wirkstoffs in Gewässer nicht mehr einzusetzen. Insbesondere sollte dabei auf eine Behandlung von Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, verzichtet werden. Betroffen sind Mittel wie z.B. Arigo, Diniro, Elumis, Ikanos, Kelvin, Motivell, Motivell forte, Nicogan, Principal, Samson u.a. Kann auf Sulfonylharnstoff-Gräsermittel nicht verzichtet werden, sollte z.B. auf MaisTer power, Task, Cato o.a. ausgewichen werden. Die einschlägigen Abstandsauflagen sind in allen Fällen dringend zu beachten.
Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff S-Metolachlor (z.B. Dual Gold, Gardo Gold) in der Saison 2024 das letzte Mal eingesetzt werden dürfen. Die Aufbrauchfrist endet am 23.07.2024. Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Frist auf. Der Einsatz in Wasserschutzgebieten ist allerdings nicht mehr erlaubt! Der Einsatz auf durchlässigen Standorten wird wie bisher schon grundsätzlich nicht empfohlen. Den Widerruf der Zulassung finden Sie unten im Link zum BVL.
Falter des Maiszünslers
Maiszünsler - Rückblick 2023
In unseren klassischen Befallsgebieten hat der Zünslerdruck mittlerweile ein historisches Tief erreicht. Dazu hat eine Zusammenspiel von erfolgreicher vorbeugender und direkter Bekämpfung mit der seit Jahren andauernden feuchtwarmen Witterung über Winter beigetragen. Letztere dezimierte die Überlebensrate der Raupen ebenfalls deutlich. Dies dürfte auch in diesem feuchten Winter weiter der Fall sein.
Damit dies so bleibt, ist nach der Ernte weiterhin auf eine konsequente Zerkleinerung der Maisstoppeln und der Maisstängel zu achten. Die beste Wirkung erzielt ein anschließendes sauberes Unterpflügen, wo möglich und sinnvoll.
Wer in der heurigen Saison Trichogramma einsetzt, sollte diese möglichst bis Ende März beim Lieferanten vorbestellen.

Die Warndienstsaison ruht noch

Aktuelle Informationen zur neuen Saison konnten Sie z.B. auf dem Kartoffelbautag der EG Qualitätskartoffeln und des AELF Ansbach am 23.02.2024 erhalten.
Warndienst Blattläuse zeigte hohen Zuflug - Warndienst beendet

Nach dem Auflaufen der Kartoffeln fand 2023 ein deutlicher Zuflug der Blattläuse statt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie für ausgewählte Standorte die Zahlen der zugeflogenen Blattläuse in den Gelbschalen. Der hohe Blattlauszuflug führte zu einer hohe Aberkennungsquote in Y-Virus-anfälligen Sorten. Mit den Insektiziden kann zwar die Übertragung des Blattrollvirus gut verhindert werden, die des Y-Virus dagegen nicht im notwendigen Umfang.

Blattlauszuflug 2023

Ausgelaufene Zulassungen und neue Notfallzulassungen

Notfallzulassungen gegen Drahtwurm finden Sie nachfolgend beim BVL. Regulär zugelassen sind aktuell Karate 0.4 GR bzw. Ercole (15 kg/ha; Wirkstoff Lamda-Cyhalothrin; Drainauflage!) und Spintor GR (12 kg/ha; Wirkstoff Spinosad). Bei allen sind nur Teilwirkungen zu erwarten. Die Auflagen zur Ausbringung sind dringend zu beachten.
In Kartoffeln ist in den letzten Jahren eine Vielzahl an Mitteln nicht mehr zugelassen worden.
Aktuell wurden alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Spirotetramat (Movento-Produkte und Unterzulassungen) widerrufen. Die Aufbrauchfrist endet am 30.10.2025. Ebenso wurde der Wirkstoff Bentiavalicarb nicht mehr verlängert und somit werden die betroffenen Mittel widerrufen. Erfolgt ist dies bereits für Zorvec Endavia, das eine Aufbrauchfrist bis 13.12.2024 erhalten hat. Die Entscheidung zu Versilius steht noch aus.
Und zuletzt wurde auch der Wirkstoff Metiram nicht mehr genehmigt, so dass PolyramWG widerrufen wurde, die Aufbrauchfrist läuft hier bis 28.11.2024.
Brauchen Sie die Mittel innerhalb dieser Fristen auf, anschließend sind die Mittel entsorgungspflichtig.
Näheres beim BVL.

Hoher Befall mit SBR bzw. Stolbur

SBR-Symptome im RübenkörperZoombild vorhanden

SBR-Symptome im Rübenkörper

Der Warndienst Blattkrankheiten endete im August. In Mittelfranken war in den Kernanbaugebieten eine Behandlung vollkommen ausreichend, in den Randgebieten konnte darauf verzichtet werden.
Die durch eine bestimmte Zikadenart übertragene Krankheit SBR ist erstmals 2019 im Grenzgebiet zu Baden-Württemberg schon sichtbar angekommen. Weder die Zikaden noch die Krankheit selbst können derzeit bekämpft werden. In 2020 waren im westlichen Dienstgebiet bereits zahlreiche Flächen befallen. Auch 2021 konnten im westlichen Bereich in nahezu allen untersuchten Proben SBR nachgewiesen werden (siehe Bild links). Im Trockenjahr 2022 kam es zu keiner weiteren Ausbreitung. Im heurigen Jahr ist das Rübenanbaugebiet nahezu komplett stark betroffen. Neben dem bisher bei uns vorherrschenden SBR-Erreger Arsenophonus spielt dabei dieses Jahr erstmals auch der zweite Erreger Stolbur eine große Rolle. Der Blattapparat ist hier schon deutlich reduziert und viele Rüben sind von gummiartiger Konsistenz. Während gegen Arsenophonus tolerante Sorten helfen, gibt es bei Stolbur derzeit keine sichere Gegenmaßnahmen.
Da die Zikaden im Boden gut überwintern, wenn Weizen nachgebaut wird, kann evtl. durch einen Verzicht auf diesen Nachbau und das Ausweichen auf Mais versucht werden, das Zikadenpotential zu reduzieren.

Erdfloh-Befall nicht überbewerten

Nach dem meist guten Auflaufen ist auf Befall mit Erdfloh zu kontrollieren. Da der Käfer in Rüben nur durch Blattfraß bis zum 2-Blattstadium schädigt, gilt eine relativ hohe Schwelle von mind. 20% geschädigter Blattfläche bzw. 40% geschädigten Rüben, die zu beachten ist. Unnötige Behandlungen verschärfen nur die Resistenzentwicklung und die Zulassungssituation ist hier ohnehin sehr angespannt.

Hinweise zum Zulassungsstand bei Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden

Beachten Sie, dass Mittel mit dem Wirkstoff Triflusulfuron (Debut, Debut DuoActive, Shiro, Kasjad u.a. nur noch bis spätestens 20.08.2024 eingesetzt werden dürfen. Anschließend besteht eine Entsorgungspflicht.
Mittlerweile wurde für das Produkt Carnadine 200 eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Zuckerrüben und Futterrüben für den Zeitraum vom 18. März bis 15. Juli 2024 (120 Tage) erteilt. Die Aufwandmenge pro Behandlung beträgt 0,25 l/ha. Es sind zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 14 Tagen zugelassen. In Zuckerrüben und Futterrüben ist Carnadine 200 vom Zwei-Blatt-Stadium bis zum Reihenschluss (BBCH 12 - 39) einsetzbar. Die Wartezeit beträgt 35 Tage. Carnadine 200 wird als B2 (bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr) eingestuft. Der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht erlaubt.
Auch für das Insektizid Pirimor G wurde eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben erteilt. Sie ist auf 120 Tage begrenzt und ist gültig ab dem 01.04.2024 bis einschließlich 29.07.2024. Die Anwendung kann ab dem Zweiblattstadium bis zum Reihenschluss der Zuckerrüben (BBCH 12 - BBCH 39) nach dem Überschreiten von Schwellenwerten bzw. ab Warndienstaufruf mit 300 g/ha erfolgen. Pirimor G ist als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft.
Mittlerweile liegt für Mospilan SG und Danjiri ebenfalls eine Notfallzulassung zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben bis zum 27.07. bzw. 29.07.2024 vor. Die Aufwandmenge beträgt 250 g/ha, es ist jeweils eine Behandlung von BBCH 12 bis 39 erlaubt, der Einsatz auf drainierten Flächen ist nicht gestattet. Im Soloeinsatz ist das Mittel als bienenungefährlich (B4) eingestuft.
Beachten Sie bei allen Produkten die umfangreichen weiteren Auflagen, die Sie unten im Link zum BVL abrufen können.
Lupinen

Lupinen

Informationen für Neueinsteiger
Im Rahmen des bundesweiten Projektes Demonstrationsnetzwerk Erbse/Bohne (DemoNetErBo) haben Neueinsteiger die Möglichkeit, sich in einen E-Mail-Verteiler aufnehmen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Link.

Eiweiß - Bayerische Eiweißinitiative Externer Link

Unkrautbekämpfung

Häufig sind nur Vorauflaufanwendungen verfügbar, die aber nur bei ausreichend Bodenfeuchte sicher wirken. Daher sollten stark unkrautwüchsige Standorte gemieden werden. Im Zusammenhang mit der neuen Ökoregelung ÖR 6 sollte auf unproblematischen Flächen auch die rein mechanische Unkrautbekämpfung in Betracht gezogen werden. Bei entsprechenden Reihenabständen sind neben Hackstriegeln auch Hackgeräte zur mechanischen Unkrautregulierung gut einsetzbar. Der generelle Verzicht auf alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel wird hier bei nur einjähriger Verpflichtungsdauer mit 150 Euro/ha honoriert.
Die nachfolgend empfohlenen Aufwandmengen sollten am Tongehalt des Bodens ausgerichtet werden, also auf leichteren Böden eher die untere und auf schweren Böden eher die obere Menge.

Erbsen und Ackerbohnen

Nachdem für den Nachauflauf keine ausreichend wirksamen Produkte mehr zur Verfügung stehen, sind unbedingt Behandlungen im Vorauflauf durchzuführen. Hier werden z.B. 0,25 l/ha Centium 36 CS + 2,5-3,0 l/ha Bandur, 3,0 l/ha Boxer + 2,0 l/ha Stomp Aqua oder 3,5-4,0 l/ha Bandur oder 2,4 kg/ha Novitron empfohlen. Ebenfalls möglich ist das Fertigprodukt Spectrum Plus mit 3,0-4,0 l/ha. Gegen Ungräser sind in beiden Leguminosen im Nachauflauf einige Graminizide wie z.B. Agil-S, Focus Aktiv-Pack, Fusilade Max, Targa Super zugelassen.

Lupinen

Zugelassen sind derzeit nur Mittel für den Vorauflauf (z.B. Boxer, Centium 36 CS, Stomp Aqua, Spectrum, Spectrum Plus). Empfohlen wird z.B. die Mischung von 2,0-2,5 l/ha Stomp Aqua + 2,0-3,0 l/ha Boxer oder 2,5 l/ha Spectrum Plus + 2,0-2,5 l/ha Boxer oder solo 3,0-4,0 l/ha Spectrum Plus. Gegen Ungräser sind in Lupinen im Nachauflauf nur die Gräsermittel Fusilade Max und Select 240 EC zugelassen.

Sojabohnen

Die zugelassenen Herbizide finden Sie im nachfolgenden Link bei der LfL. Bei ausreichend Bodenfeuchte hat sich die Mischung 0,6-1,0 l/ha Spectrum + 0,25-0,4 l/ha Sencor liquid + 0,2-0,25 l/ha Centium 36 CS sowie alternativ die Kombination von 1,5-2,0 kg/ha Artist + 0,2-0,25 l/ha Centium 36 CS jeweils im Vorauflauf bewährt. Empfindliche Sorten (z.B. ES Mentor) können durch Metribuzin-haltige Mittel (Sencor, Artist) nach starken Niederschlägen geschädigt werden, hier ggf. andere Wirkstoffe verwenden.
Außerdem ist 1,0 l/ha Clearfield Clentiga (+ 1,0 l/ha Dash) in Soja von BBCH 10 bis BBCH 25 zugelassen. In der Regel ist aber vorher eine normale Vorauflaufanwendung durchzuführen und dann bei nicht ausreichender Wirkung mit Clearfield Clentiga + Dash (+ Zumischung von ggf. 7,5 g/ha Harmony SX) rechtzeitig im Keim- bis max. 2-Blattstadium der Unkräuter nachzubehandeln. Auf eine warme und wüchsige Witterung ist zu achten, um Schäden zu vermeiden. Eine alleinige Anwendung von Clearfield Clentiga ohne Vorlage hat sich nicht bewährt. Als Gräsermittel sind im Nachauflauf z.B. Fusilade Max, Targa Super und Focus Ultra möglich.

Notfallzulassung für Teppeki

Das Produkt Teppeki hat eine Notfallzulassung gegen Blattläuse als Virusvektoren in Futtererbsen mit 140 g/ha (max. 1x) erhalten. Beachten Sie die Bienenschutzauflage B2! Alles Weitere finden Sie im nachfolgenden Link.

Notfallzulassung für Teppeki Externer Link

Keine Flächenbehandlung mehr auf bayerischen Grünlandflächen erlaubt

Ampfer
Beachten Sie, dass seit 1. Januar 2022 nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Eine Einzelpflanzenbekämpfung bleibt weiterhin erlaubt.
Aktive Mauslöcher sollten sofort mit Giftweizen/Giftlinsen belegt werden (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen). Auch das Aufstellen von Sitzstangen (1 bis max. 2 Stück pro ha) ist anzuraten.
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.
Beachten Sie auch die Vorgaben zur Mahd auf Grünlandflächen ab 1 ha nach Bayerischem Naturschutzgesetz sowie die grundsätzlichen Empfehlungen der LfL („Mähknigge“).

Hinweise der LfL - Der LfL-Mähknigge Externer Link

Wichtige rechtliche Änderungen bei Glyphosat und Gewässerabständen auch auf Grünland

Beachten Sie auch die neuen Vorgaben der Pflanzenschutzmittel-Anwendungs-Verordnung.
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Grünland flächig nur noch eingesetzt werden

  1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
  2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist.
Seit 1.Januar 2022 ist nach Art. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz auf Dauergrünlandflächen der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln allerdings grundsätzlich verboten. Falls eine Behandlung unumgänglich sein sollte, muss bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Außerdem ist nun auf Grünland bei allen Pflanzenschutzmitteleinsätzen (auch bei der Einzelpflanzenbehandlung) ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten. Ausgenommen sind nur kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Zudem sind förderrechtliche Einschränkungen zu beachten.

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz

Bei den Auflagen den Durchblick behalten
Beachten sie neben den normalen Abstandsauflagen, die meist mit entsprechenden Düsen gelöst werden können, auch die Hangneigungsauflagen (z.B. NW 701, 705, 706 u.a.): Diese erfordern entlang von dauernd oder periodisch wasserführenden Gewässern bei Schlägen mit einer Hangneigung von über 2% einen unbehandelten, geschlossen bewachsenen Randstreifen, der je nach Auflage zwischen 5 und 20 m breit sein muss. Der Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung im Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren erfolgt. Allerdings muss bei der Mulchsaat zum Zeitpunkt der Behandlung die Mulchauflage aus fachlicher Sicht mindestens einen Bodenbedeckungsgrad von 30% aufweisen.
Bei den Hangneigungsauflagen spielt die Düse keine Rolle, sie dürfen daher nicht mit den Abdriftauflagen (NW600 bis NW609) verwechselt werden.

Abstandsauflagen sind ein Schwerpunkt im Kontrollplan Pflanzenschutz. Eine Übersicht zu den Abstandsauflagen finden Sie im Merkblatt Pflanzenschutz.
Die Abstandsauflagen sind unabhängig vom jetzt eventuell vorgeschriebenen Gewässerrandstreifen nach dem Volksbegehren "Rettet die Bienen" einzuhalten. Im Gegensatz zur Kartierung bei den Randstreifen nach Volksbegehren sind bei den Abstandsauflagen Pflanzenschutz ALLE ständig oder periodisch wasserführenden Gewässer betroffen, ausgenommen sind lediglich die nur gelegentlich wasserführenden Gewässer. Der Gewässerrandstreifen nach Volksbegehren kann allerdings auf die notwendigen Abstandsflächen je nach Pflanzenschutzmittelauflage angerechnet werden, wenn er die entsprechenden Vorgaben erfüllt.

Pflanzenschutz-Merkblatt Externer Link

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile veröffentlicht

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat im Bundesanzeiger die 9. Ergänzung zur Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile (BVL 24/02/01) vom 26. Januar 2024 veröffentlicht. Damit ist die Aktualisierung für das Jahr 2024 abgeschlossen. Dieses Verzeichnis ist bei den einschlägigen NT-Auflagen zu beachten. Die mittelfränkischen Gemeinden Puschendorf, Obermichelbach, Seukendorf, Gollhofen, Hemmersheim, Oberickelsheim und Simmershofen sind nicht mit ausreichend Kleinstrukturen ausgestattet, hier sind erhöhte Anforderungen bei den NT-Auflagen zu beachten.

Neufassung des Verzeichnisses regionalisierter Kleinstrukturanteile Externer Link

Das BVL hat in einer Bekanntmachung festgelegt, dass zu Flächen, auf denen sich regelmäßig Personen aufhalten (also z.B. Wohngebiete, Privatgärten, Freizeitflächen usw.), zu deren Schutz eine grundsätzlicher Abstand von 2 m bei Flächenspritzung und von 5 m bei Raumkulturen einzuhalten ist. Mehr dazu im untenstehenden Link der LfL.
Außerdem ist darauf zu achten, dass der angrenzende Feldrand grundsätzlich nicht getroffen wird. Die äußere Düse muss also einen solchen Abstand zum Feldrand haben, dass dieser durch den Spritzkegel nicht getroffen wird. Kann dies durch die Fahrgassenanlage nicht gewährleistet werden, ist eine entsprechende Randdüse für die erste Fahrgasse im Randbereich zu verwenden.

Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - LfL Externer Link

Viele Düsen mit 90% Abdriftminderung anerkannt
Nachfolgend finden sie alle anerkannten abdriftmindernden Düsen bzw. die Universal-Düsentabelle.

Verzeichnis Verlustmindernde Düsen und Geräte und Düsentabelle - LfL Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen bei Glyphosat

Den aktuellen Stand der Zulassung sowie das weitere Vorgehen finden Sie im nachfolgenden Link zur LfL.

Info zum Zulassungsstand von Glyphosat Externer Link

Verbot auf bestimmten Flächen gilt weiterhin
Der Einsatz Glyphosat-haltiger Mittel ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen u.a., Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten und zur Spätanwendung vor der Ernte seit 08.09.2021 grundsätzlich verboten.

Außerhalb der genannten Schutzgebiete dürfen Glyphosat-haltige Mittel auf Ackerland nur noch in einem der folgenden Fälle eingesetzt werden:

  • bei Mulch- und Direktsaaten
  • gegen Wurzelunkräuter wie Quecke, Ampfer, Winde, Landwasserknöterich und Ackerkratzdisteln auf den betroffenen Teilflächen sowie
  • auf Schlägen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1, K-Wasser 2 oder K-Wind 1 eingestuft sind
Eine Anwendung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder nicht zumutbar sind. Wir empfehlen dazu, die Dokumentationshilfe der LfL zu nutzen.
Der gesamte beschriebene Sachverhalt gilt solange bis eine neue Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung erlassen wird, was bis spätestens 30.06.2024 zu erfolgen hat.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising zu Glyphosat sind nachfolgend zu finden.

Anwendungsbeschränkungen für den Einsatz von Glyphosat Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten

In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nun teilweise verboten oder stark eingeschränkt. Vom diesem Verbot betroffen sind z. B. Zinkphosphid und Glyphosat, die Anwendung von Herbiziden sowie die Anwendung aller Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen B1, B2 oder B3 belegt oder die mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind. Die Bienenschutzauflagen sind als NB-Anwendungsbestimmungen, z. B. als NB6611 oder NB6621 oder NB663 codiert.
Diese Verbote und Einschränkungen gelten auch in den FFH-Gebieten (Flora-Fauna-Habitat). Davon ausgenommen sind Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Wichtige neue rechtliche Änderungen an Gewässern

Pflanzenschutzmittel dürfen entlang von Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zum Gewässer nicht mehr eingesetzt werden. Der Abstand verringert sich auf 5 Meter, wenn auf dem 5-Meterstreifen eine ganzjährig geschlossen begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. In vielen Fällen (aber eben nicht immer) ist diese Vorgabe bereits über den 5-Meter-Randstreifen nach Volksbegehren erfüllt. Betroffene Gewässer werden derzeit kartiert. In Mittelfranken gibt es für die Landkreise Neustadt/Aisch-Bad Windsheim und Fürth seit 01.07.2021 und seit 01.07.2022 für die Landkreise Weißenburg-Gunzenhausen und Nürnberger Land sowie die kreisfreie Stadt Fürth bereits eine rechtsverbindliche Kulisse für die Randstreifen nach Volksbegehren. Zum 01.07 2023 sollen die kreisfreie Stadt und der Landkreis Ansbach folgen (derzeit kann hier ein Entwurf abgerufen werden). Betroffene Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. der Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung werden in iBALIS bzw. im Umweltatlas Bayern in einer separaten Karte dargestellt werden. Sie wird zusätzlich zur Kulisse nach Volksbegehren weitere Gewässer umfassen.
Deshalb ergeht die dringende Beratungsempfehlung, entlang von bereits kartierten Gewässern bzw. solchen, die eindeutig als bedeutsam anzusprechen sind (Kriterium z.B. Gewässer hat einen Namen), einen 5 Meter breiten Grünstreifen ab der Böschungsoberkante anzulegen.
Weitere ausführliche Hinweise der LfL Freising sind nachfolgend zu finden. Die Kulissen finden Sie beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. im Umweltatlas Bayern.

Verboten: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in für den Naturschutz bedeutenden Gebieten und an Gewässern Externer Link

Achtung: Wichtige Regelungen zur Guten Fachlichen Praxis, zum Anwenderschutz, Spritzen-TÜV, den Aufbrauchfristen, Dokumentation, Entsorgung

Landwirte und alle anderen Anwender von Profi-Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes seit dem 1. Januar 2014 einhalten. Nachfolgend finden Sie dazu eine Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen sowie einen Fragebogen zur Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im eigenen Betrieb. Der ausgefüllte Fragebogen muss bei einer eventuellen Fachrechtskontrolle vorgelegt werden.

Überprüfung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes im Betrieb Externer Link

Auflagen zum Schutz des Anwenders sind Bestandteil der Zulassung und der Gebrauchsanleitung. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen kann die Zulassung von Mitteln gefährden. Beherzigen Sie daher die Auflagen zum Anwenderschutz. Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des BVL, die laufend aktualisiert werden.

Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Externer Link

Im Juli 2013 ist die neue Pflanzenschutz- Geräteverordnung in Kraft getreten. Demnach müssen künftig Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren (bisher vier Kalenderhalbjahre) prüfen lassen, also zukünftig alle drei Jahre statt wie bisher alle zwei Jahre. Mittlerweile sind die Übergangsvorschriften ausgelaufen, so dass sich der aktuelle Prüftermin immer anhand der Plakette ablesen lässt.

Hinweise der LfL zur Gerätetechnik Externer Link

Nutzen Sie die kommende Zeit, um ihre Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen zu vervollständigen und ihr Lager auf abgelaufene, nicht mehr einsetzbare Mittel zu überprüfen, um diese ordnungsgemäß zu beseitigen.

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind der Name des Anwenders, die behandelte Kultur, die Anwendungsfläche, das Pflanzenschutzmittel, die Aufwandmenge und das Anwendungsdatum aufzuzeichnen. Achten Sie dabei auf eine korrekte Bezeichnung der eingesetzten Pflanzenschutzmittel, um Fehler zu vermeiden.

Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen Externer Link

Für alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung regulär endet und für die kein Anwendungsverbot ausgesprochen wird, gilt folgendes: Nach Ende der Zulassung besteht eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten für den Handel. Der Anwender hat nach Ende der Zulassung eine Aufbrauchfrist von maximal 18 Monaten. Beispiel: Bei Mittel XY endete die Zulassung am 31.12.2021, der Handel darf noch bis zum 30.06.2022 abverkaufen, der Anwender noch bis 30.06.2023 ausbringen. Mehr dazu im nachfolgenden Link.

Kürzere Aufbrauchfristen für Pflanzenschutzmittel - LfL Externer Link

Produkte, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

Im neuen Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 wurde eine Beseitigungspflicht (§15) für bestimmte, nicht mehr einsetzbare Pflanzenschutzmittel eingeführt. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie am besten alle Pflanzenschutzmittel, die keine Zulassung und keine Aufbrauchfrist mehr haben, ordnungsgemäß beseitigen, auch wenn nicht jedes dieser Mittel von der Beseitigungspflicht betroffen sein wird. Kontrollieren Sie daher in der noch ruhigeren Zeit ihr Lager und entsorgen Sie die Mittel, die nicht mehr angewandt werden dürfen, über Wertstoffhöfe oder Fachfirmen. Auch manche Landhandelsfirma bietet in unregelmäßigen Abständen Sonderaktionen hierzu an.
Die Liste Zusatzstoffe enthält auch noch diejenigen Mittel, die vor dem 14. Februar 2012 nach altem Recht gelistet worden sind. Gemäß der Übergangsregelung in § 74 Absatz 10 des Pflanzenschutzgesetzes waren diese Zusatzstoffe noch bis zum 14. Februar 2022 verkehrsfähig, was seither nicht mehr der Fall ist. Auch die Aufbrauchfrist endete zu diesem Zeitpunkt. In der Liste finden sich nun die mittlerweile wieder neu genehmigten Zusatzstoffe samt ihren genehmigten Anwendungen, die es beim Einsatz zu beachten gilt.

Aktueller Hinweis zur Mäusebekämpfung

Mäuselöcher im Grünland

Mäuselöcher im Grünland

Die trockenen Jahre 2022 und 2023 haben regional zu einem starken Anstieg bei der Mäusepopulation geführt. Nur ein nasser Herbst und Winter kann die Population wieder effektiv reduzieren. Ansonsten kann bei beginnendem Befallsaufbau die Belegung der Mäuselöcher mit Giftweizen/Giftlinsen (3-5 Körner/Linsen pro Loch verdeckt mit Legeflinte ausbringen) einen wirksamen Beitrag leisten. Dies ist derzeit die einzige, regulär zugelassene chemische Bekämpfungsmöglichkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine breitwürfige Ausbringung von Giftweizen bzw. -linsen verboten ist und zu Schäden bei Vögeln und anderen Tieren führen kann.
Nutzen Sie aber auch indirekte Maßnahmen wie das Aufstellen von Sitzstangen für Greifvögel (1 bis 2 Sitzstangen pro ha sind ausreichend).
Beachten Sie, die neuen Auflagen von Giftweizen bzw. Giftlinsen zum Einsatz in Vogelschutz- und FFH-Gebieten. Einsätze in Naturschutzgebieten sind generell verboten.